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Text gilt ab: 01.10.2023
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2160-A

Hinweise zur Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter – Juleica

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 12. September 2023, Az. IV2/6522.01-2/209

(BayMBl. Nr. 512)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Hinweise zur Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter – Juleica vom 12. September 2023 (BayMBl. Nr. 512)

1Aufgrund einer Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden vom 4./5. Juni 2009 wird die seit dem Jahr 1999 bestehende einheitliche Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card („Juleica“) durch die Entwicklung von bundeseinheitlichen Qualitätsstandards beständig weiterentwickelt.
2Im Einzelnen wird hierzu Folgendes bestimmt:

1.   Verwendungszweck

1.1  

Die Juleica soll Jugendleiterinnen und Jugendleitern insbesondere dienen
a)
zur Legitimation gegenüber Erziehungsberechtigten von minderjährigen Teilnehmenden in der Kinder- und Jugendarbeit;
b)
zur Legitimation gegenüber Behörden und anderen Stellen, von denen Beratung und Unterstützung erwartet wird (zum Beispiel Jugendämter, Polizei, Konsulate);
c)
zum Nachweis der auf Basis der Qualitätsstandards erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten (persönliches Portfolio);
d)
zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der für Jugendgruppen und Jugendleiterinnen und Jugendleiter vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen. Die Juleica berechtigt dazu, die Bayerische Ehrenamtskarte zu beantragen.

1.2  

Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung durch die Obersten Landesjugendbehörden können die an die Juleica geknüpften Vergünstigungen in den Ländern der Bundesrepublik nach den dort jeweils geltenden Regelungen in Anspruch genommen werden.

1.3  

1Eine Verpflichtung zur Führung des Ausweises besteht nicht. 2Die für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen geforderten Voraussetzungen können gegebenenfalls auch auf andere Weise nachgewiesen werden.

2.   Voraussetzungen

2.1  

1Die Juleica wird in der Regel nur für ehrenamtlich tätige Jugendleiterinnen und Jugendleiter ausgestellt. 2Das sind alle Leiterinnen und Leiter oder Helferinnen und Helfer in der Jugendarbeit, sofern diese Tätigkeit kontinuierlich über einen längeren Zeitraum und nicht im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, sondern im Wesentlichen unentgeltlich ausgeübt wird.
3Andere haupt- oder nebenberuflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit können eine Juleica erhalten, wenn sie in ähnlicher Weise tätig werden, zum Beispiel wiederholt leitende Funktionen bei Ferien- und Erholungsmaßnahmen oder Maßnahmen des internationalen Jugendaustausches übernehmen.

2.2  

1Voraussetzung ist in der Regel, dass die Jugendleiterin beziehungsweise der Jugendleiter
a)
für eine dem Bayerischen Jugendring angehörende Jugendorganisation (Jugendverband, Jugendgemeinschaft oder Jugendring),
b)
für einen sonstigen gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder
c)
für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
tätig ist.
2In Ausnahmefällen kann die Juleica auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter bei einem (noch) nicht anerkannten Träger der freien Jugendhilfe ausgestellt werden, sofern dieser einen Antrag auf Aufnahme in den Bayerischen Jugendring oder auf öffentliche Anerkennung gestellt hat und nachweisbar bereits förderungswürdige Arbeit leistet.

2.3  

Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a)
1Die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens 34 Zeitstunden, davon mindestens 15 Zeitstunden in Präsenz. 2Auch bei webbasierten Elementen der Grundausbildung müssen diese in einem Gruppensetting und mit fachlicher Begleitung stattfinden.
b)
1Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in Erster Hilfe entsprechend der „Gemeinsamen Grundsätze für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe“ (BAGEH) ist zu erbringen. 2Ausnahmen regeln sich nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). 3Alternativ kann auch ein „Erste Hilfe am Kind“-Kurs im gleichen Stundenumfang besucht werden. 4Die Absolvierung eines dementsprechenden Lehrgangs darf bei Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
c)
1Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica ist geprägt von aktuellen Themen junger Menschen und der Kinder- und Jugendarbeit, wie Partizipation, Beteiligung und Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen (Diversität, Inklusion, Geschlechtergerechtigkeit). 2Sie umfasst mindestens folgende Inhalte beziehungsweise Themenschwerpunkte:
Rolle einer Jugendleitung (Aufgaben, Funktionen, Grenzen),
Befähigung zur Leitung von Gruppen,
Ziele, Methoden und Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit,
rechtliche und organisatorische Themen der Kinder- und Jugendarbeit,
psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes,
Prävention vor sexualisierter Gewalt und Umgang mit sexuellen Grenzverletzungen in der Kinder- und Jugendarbeit,
weitere aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch, Nachhaltigkeit sowie verbandsspezifische Themen.
d)
1Die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme ist durch den jeweiligen Träger zu bestätigen. 2Kann eine Person eine anerkannte pädagogische Berufsausbildung oder ein entsprechendes (Fach)Hochschulstudium nachweisen, bei der beziehungsweise dem ein deutlicher Bezug zur Kinder- und Jugendarbeit besteht und in dem die Inhalte der Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfassend behandelt wurden, kann im Einzelfall vom Träger auf Antrag geprüft werden, von der Voraussetzung einer spezifischen Qualifizierung zum Erwerb der Juleica ganz oder teilweise abzusehen. 3In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Qualifizierung zum Erwerb der Juleica anerkannt werden, die bei einem in einem anderen Bundesland ansässigen Träger nach den dortigen Regelungen absolviert wurde, sofern diese den im Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) vom 25./26. Mai 2023 formulierten Mindeststandards entspricht. 4Näheres regeln die Qualitätsstandards des Bayerischen Jugendrings.
e)
1Die Juleica-Inhaberinnen und -Inhaber sollen in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2In vom Träger zu begründenden Fällen kann die Juleica auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.

2.4  

1Die Juleica wird für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt. 2Bei Fortsetzung der Tätigkeit ist rechtzeitig vor Ablauffrist eine neue Juleica zu beantragen, in der Regel jedoch spätestens 18 Monate nach Ablauf der aktuellen Juleica. 3Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica ist die Teilnahme an einer oder an mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Jugendhilfe im Umfang von insgesamt mindestens acht Zeitstunden nachzuweisen. 4Diese können vollständig webbasiert durchgeführt werden. 5Wie auch bei der Grundausbildung müssen die Fortbildungsangebote in einem Gruppensetting und mit fachlicher Begleitung erfolgen.

2.5  

1Der Träger, der eine Juleica final genehmigt hat, bleibt Eigentümer dieser individuellen Juleica. 2Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Juleica zurückzugeben. 3Der Träger, oder nach seiner Genehmigung die Landeszentralstelle, kann die Juleica für den Träger zurückfordern, sollten die Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica entfallen.

3.   Herstellung und Bestellung der Juleica

3.1  

Die Juleica wird bundeszentral nach einem einheitlichen Muster hergestellt.

3.2  

Sie wird im Online-Antragsverfahren beantragt.

3.3  

Näheres regeln die Qualitätsstandards des Bayerischen Jugendrings.

4.   Zuständigkeit und Verfahren

4.1  

1Zuständig für die Ausstellung der Juleica (das heißt konkret für deren Bestellung und Aushändigung) sind grundsätzlich die Jugendämter. 2Das StMAS empfiehlt jedoch, die Aufgabe wegen der größeren Sachnähe auf die Kreis- und Stadtjugendringe zu übertragen. 3In den darüber gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) zu treffenden Vereinbarungen ist unter anderem zu regeln, wie die anfallenden Kosten erstattet beziehungsweise verrechnet werden.

4.2  

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Trägers oder dessen Untergliederung, für die die Jugendleiterin beziehungsweise der Jugendleiter tätig ist.

4.3  

1Für die Ausstellung der Juleica, die im öffentlichen Interesse liegt, ist keine Gebühr zu erheben. 2Bei wiederholter Ausstellung wegen Verlust der Juleica kann vom Antragsteller Kostenersatz verlangt werden.

5.   Übergangsvorschrift

Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellte Juleicas behalten für den Ausstellungszeitraum ihre Gültigkeit.

6.   Inkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft. 2Mit Wirkung zum Ablauf des 30. September 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Hinweise zur Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter – Juleica vom 5. Mai 2010 (KWMBl Nr. 11/2010, S. 162; Az. V.8-5 K 6270-3.42 382), die durch Bekanntmachung vom 13. Mai 2013 (KWMBl Nr. 11/2013, S. 202; Az. I.7-5 K 6270.3.33 747) geändert worden ist, außer Kraft.

Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor