Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

10.   Schlussbestimmungen

10.1  

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

10.2  

1Die beim Inkrafttreten dieser Richtlinie bestehenden und schon bisher staatlich geförderten Erziehungsberatungsstellen, welche die in Nr. 3.1 geforderte Zahl an Fachkräften nicht vorhalten, können weiterhin gefördert werden, wenn sie zur Deckung des örtlichen Bedarfs erforderlich sind. 2Auf die vorrangige Verantwortung der Kommunen, denen nach den §§ 79, 80 SGB VIII die Planungs- und Gesamtverantwortung für Maßnahmen der Jugendhilfe obliegt, wird in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen.