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FSJ-FöR
Text gilt ab: 31.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2026
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2160-A

Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Bayern
(FSJ-Förderrichtlinie – FSJ-FöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 29. Juni 2020, Az. III3/6013.02-1/11

(BayMBl. Nr. 421)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Bayern (FSJ-Förderrichtlinie – FSJ-FöR) vom 29. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 421), die durch Bekanntmachung vom 6. Juli 2023 (BayMBl. Nr. 348) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) Zuwendungen an die nach dem JFDG zugelassenen Träger. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.   Zweck der Zuwendung

1Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements und in seiner Ausgestaltung ein Bildungs- und Orientierungsjahr für junge Menschen. 2Das FSJ leistet einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und soll jungen Menschen die Möglichkeit bieten, im praktischen Einsatz ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. 3Dabei werden die Bildungsfähigkeit von Jugendlichen gestärkt und Kompetenzen erworben, die für die Berufsausbildung, das Studium und den Zugang zum Arbeitsmarkt wesentlich sind. 4Ziel der staatlichen Förderung ist es, die Trägervielfalt im FSJ beizubehalten, ein bedarfs- und flächendeckendes Angebot an FSJ-Plätzen sicherzustellen sowie die qualitativ hochwertige Durchführung des FSJ in Bayern zu gewährleisten.

2.   Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden am FSJ gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 JFDG sowie die für die Organisation und Durchführung des FSJ bei den Trägern anfallenden Ausgaben.

3.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 JFDG in Verbindung mit Art. 111a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) für die Durchführung des FSJ in Bayern zugelassenen Träger.

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Anforderungen an die Träger zur Organisation und Durchführung des FSJ

4.1.1   Pädagogische Begleitung durch den Träger und Zusammenarbeit mit den Einsatzstellen

1Der Träger gewährleistet die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden am FSJ. 2Von zentraler Bedeutung sind hierbei sowohl die engmaschige Begleitung und Betreuung durch die pädagogischen Fachkräfte als auch die fachliche, an Lernzielen orientierte Anleitung in den Einsatzstellen selbst. 3Gemäß dem Bildungs- und Orientierungscharakter des FSJ sind durch die pädagogische Begleitung vorwiegend das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken sowie non-formale Lernziele und soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. 4Daher hat jeder zugelassene Träger des FSJ in Bayern die jeweils geltenden Mindeststandards für die Qualität im FSJ in Bayern zu beachten und seiner Tätigkeit, insbesondere bei der Durchführung der pädagogischen Begleitung und der Zusammenarbeit mit seinen anerkannten Einsatzstellen, zugrunde zu legen.

4.1.2   Arbeitsmarktneutralität und Gemeinwohlorientierung

1Die Tätigkeiten der Teilnehmenden am FSJ in den Einsatzstellen der Träger sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 JFDG arbeitsmarktneutral zu gestalten. 2Dies setzt voraus, dass die Teilnehmenden am FSJ einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht leisten. 3Die Einsatzstelle gewährleistet, dass die Teilnehmenden am FSJ zusätzlich eingesetzt, bestehende Arbeitsplätze nicht ersetzt werden und deren Neueinrichtung nicht verhindert wird. 4Das FSJ wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet (§ 3 Abs. 1 JFDG). 5Die Kriterien zur Bewertung der Arbeitsmarktneutralität der Tätigkeiten von Freiwilligen und die Kriterien zur Bewertung der Gemeinwohlorientierung bayerischer Einsatzstellen im FSJ sind einzuhalten.

4.2   Leistungen an die Teilnehmenden am FSJ

1Der Träger muss sicherstellen, dass an die Teilnehmenden am FSJ ein Mindestbetrag für Taschengeld in Höhe von 180 € geleistet wird, sofern Unterkunft und Verpflegung kostenfrei ermöglicht werden. 2Ist es dem Träger nicht möglich, Sachleistungen zu erbringen, muss die Gesamtsumme aller Leistungen an die Teilnehmenden am FSJ (Taschengeld und Geldersatzleistung für Unterkunft und Verpflegung) mindestens 360 € betragen.

4.3   Statistik

1Der Träger reicht beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) bis zum 31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres eine Statistik für das laufende FSJ-Projektjahr ein. 2Die Angaben für die Statistik werden vom StMAS festgelegt.

5.   Art und Umfang der Förderung

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Höhe der Förderung

1Die Förderung der Träger des FSJ erfolgt in Form einer Teilnehmendenpauschale. 2Die Pauschale wird für jeden Teilnehmenden und jede Teilnehmende am FSJ gewährt und beträgt für jeden vollen Dienstmonat 28 €. 3Der Zuwendungsbetrag verringert sich um die Höhe des Überschusses, sofern der Träger im Bewilligungszeitraum einen solchen erzielt. 4Maßnahmen, die für regelmäßig weniger als fünf Teilnehmer und Teilnehmerinnen durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.

5.3   Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind ausschließlich folgende Ausgaben:

5.3.1  

1Kosten des Trägers in Zusammenhang mit Seminaren

5.3.1.1  

für Unterkunft und Verpflegung während der Seminartage bis zu einem Höchstbetrag von 50 € pro Teilnehmer oder Teilnehmerin und Seminartag,

5.3.1.2  

notwendige Reisekosten der Teilnehmenden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz,

5.3.1.3  

Personalkosten für Referentinnen und Referenten der Träger sowie für Honorarkräfte,

5.3.1.4  

Raummiete,

5.3.1.5  

Seminarmaterialien.
2Die Teilnahme an den Seminaren muss für die Teilnehmenden kostenfrei sein.

5.3.2  

1Personalkosten der Träger für haupt- und nebenberufliche pädagogische Fachkräfte. 2Hierbei ist je 40 Teilnehmende am FSJ eine Vollzeitkraft förderfähig.

5.3.3  

1Personalkosten der Träger, die im direkten Zusammenhang mit der Verwaltung des FSJ stehen. 2Hierbei sind bis zu 0,3 Stellenanteile für eine Verwaltungskraft für die erste Fachkraft der pädagogischen Begleitung zuwendungsfähig. 3Mit jeder weiteren zuwendungsfähigen Fachkraft für die pädagogische Begleitung erhöht sich der zuwendungsfähige Stellenanteil für die Verwaltungskraft, ggf. auch anteilig, um jeweils bis zu 0,2.

5.3.4  

Sachkosten der Träger, die im direkten Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des FSJ stehen, insbesondere Informations- und Bewerbungsmaterialien, Arbeits- und Büromaterial, Post- und Fernmeldegebühren, Raum- und Mietkosten.

5.3.5  

Kosten für Qualitätssicherung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung des FSJ stehen, insbesondere spezifische Fortbildungen des pädagogischen Fachpersonals, Kosten für Anleiter- und Vernetzungstreffen, Kosten für Teamleiter- und Co-Teamleiterschulungen, notwendige Reisekosten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.

5.3.6  

1Die Förderfähigkeit der Personalkosten beschränkt sich auf die Kosten für vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Besserstellungsverbot). 2Die Vergütung des Personals muss tarifgerecht erfolgen.

5.4   Eigenmittel

1Der Träger hat einen angemessenen Anteil, in der Regel mindestens 10 %, an den zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln oder Eigenmitteln und Drittmitteln zu erbringen. 2Können Eigenmittel nicht eingebracht werden, kann der Anteil auch vollständig aus Drittmitteln erbracht werden.

5.5   Auszahlung der Zuwendung

1Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt in Raten unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften bis zu höchstens 80 % innerhalb des Bewilligungszeitraums. 2Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

6.   Verhältnis zu anderen Leistungen

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die Maßnahme anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.

7.   Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1   Antragsverfahren

1Die Träger des FSJ haben ihre Anträge auf Förderung bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde (Nr. 7.2) einzureichen. 2Für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis sind die von der Bewilligungsbehörde (Nr. 7.2) zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt mit dem Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde als erteilt. 4Der Bewilligungszeitraum beträgt ein FSJ-Projektjahr (1. September bis 31. August des Folgejahres). 5Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

7.2   Bewilligungsbehörde

1Für den Vollzug dieser Förderrichtlinie ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig (Bewilligungsbehörde). 2Die Bewilligungsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.

8.   Nachweis und Prüfung der Verwendung

Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger bis spätestens 31. Dezember für das abgelaufene FSJ-Projektjahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

9.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor