Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6.   Verfahren

6.1   Zuständigkeit

Bewilligungsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, im Fall kreisfreier Städte die Regierungen.

6.2   Antrag

1Für das Antragsverfahren gilt insbesondere Nr. 3 der VV zu Art. 44 BayHO, für Zuwendungen an Kommunen und Kommunalverbände gilt insbesondere Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK). 2Mit dem Antrag sind zudem folgende Unterlagen vorzulegen:
Bestätigung der örtlichen Gesundheitsregionplus zum örtlichen Bedarf eines AED. Dazu ist das in Anlage 2 beigefügte Formblatt zu verwenden.
Erklärung oder Nachweis des Zuwendungsempfängers, dass die Bereithaltung des AED gemäß den unter Nr. 4 genannten Voraussetzungen sichergestellt ist. Dies kann erbracht werden insbesondere durch die Erklärung, dass die Einhaltung der Betreiberpflichten nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung für eine Dauer von mindestens drei Jahren sichergestellt ist, oder durch die Vorlage einer Wartungs- oder Garantieerklärung mit einer Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren.

6.3   Entscheidung über den Antrag und Bewilligung

1Eine Kopie des Bewilligungsbescheids ist unverzüglich dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu übermitteln. 2Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. 3Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), bei kommunalen Körperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen.

6.4   Nachweis der Verwendung

Zum Nachweis der Verwendung genügt ein einfacher Verwendungsnachweis.