Inhalt
2.
Meldungen
2.1
Anlass und Zeitpunkt
Die Übermittlung der Information erfolgt umgehend und insbesondere bei folgenden Anlässen:
- a)
Baugenehmigung (Art. 68 Abs. 1 BayBO),
- b)
Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO),
- c)
Verlängerung der Baugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO),
- d)
Genehmigungsfreistellung (Art. 58 Abs. 3 BayBO),
- e)
Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO).
2.2
Umfang
1Die Mitteilung umfasst dabei nachfolgende Angaben:
- a)
Bauherr und Anschrift,
- b)
Name des Bauvorhabens sowie Betreff,
- c)
Verortung des Baugrundstücks durch Gemarkung und Flurstücksnummer,
- d)
Anschrift des Grundstücks,
- e)
Datum der Feststellung und Aktenzeichen des Genehmigungsverfahrens,
- f)
Art der baulichen Maßnahme,
- g)
Baukosten des Genehmigungsbescheids,
- h)
Lageplan nach § 7 Abs. 3 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV),
- i)
Datum der Genehmigungsverlängerung.
2Satz 1 Buchst. g bedarf keiner Übermittlung an die Finanzämter.
2.3
Übermittlungsweg
1Die Mitteilungen sollen elektronisch erfolgen. 2Ist eine elektronische Übermittlung nach Satz 1 nicht möglich, so sind die Unterlagen nach Nr. 2.2 auf andere geeignete Weise an die jeweiligen Finanzämter und unteren Vermessungsbehörden zu übermitteln. 3Die Einzelheiten zu Satz 1 werden zwischen den Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und der Finanzen und für Heimat vereinbart.