Inhalt

FAVermBauBek
Text gilt ab: 01.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.11.2030

2.   Meldungen

2.1   Anlass und Zeitpunkt

Die Übermittlung der Information erfolgt umgehend und insbesondere bei folgenden Anlässen:
a)
Baugenehmigung (Art. 68 Abs. 1 BayBO),
b)
Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion (Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO),
c)
Verlängerung der Baugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO),
d)
Genehmigungsfreistellung (Art. 58 Abs. 3 BayBO),
e)
Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO).

2.2   Umfang

1Die Mitteilung umfasst dabei nachfolgende Angaben:
a)
Bauherr und Anschrift,
b)
Name des Bauvorhabens sowie Betreff,
c)
Verortung des Baugrundstücks durch Gemarkung und Flurstücksnummer,
d)
Anschrift des Grundstücks,
e)
Datum der Feststellung und Aktenzeichen des Genehmigungsverfahrens,
f)
Art der baulichen Maßnahme,
g)
Baukosten des Genehmigungsbescheids,
h)
Lageplan nach § 7 Abs. 3 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV),
i)
Datum der Genehmigungsverlängerung.
2Satz 1 Buchst. g bedarf keiner Übermittlung an die Finanzämter.

2.3   Übermittlungsweg

1Die Mitteilungen sollen elektronisch erfolgen. 2Ist eine elektronische Übermittlung nach Satz 1 nicht möglich, so sind die Unterlagen nach Nr. 2.2 auf andere geeignete Weise an die jeweiligen Finanzämter und unteren Vermessungsbehörden zu übermitteln. 3Die Einzelheiten zu Satz 1 werden zwischen den Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und der Finanzen und für Heimat vereinbart.