Inhalt

FAVermBauBek
Text gilt ab: 01.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.11.2030

1.   Beteiligte Behörden und Rechtsgrundlagen

Zur Feststellung der Grundsteuerwerte und der Äquivalenzbeträge sowie der Festsetzung der Grundsteuermessbeträge und der Grundsteuer (§ 229 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes – BewG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Grundsteuergesetzes – BayGrStG) und zur Erfassung und Fortführung des Liegenschaftskatasters (Art. 10 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes – VermKatG) informieren die unteren Bauaufsichtsbehörden
a)
die Finanzämter und
b)
die unteren Vermessungsbehörden
über Verfahren nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO).