Inhalt

StBauFR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 23.10.2024
27.
Abweichungen
Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und – soweit sie von erheblicher finanzieller Bedeutung sind – des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.