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BayUmlR
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.12.2022
1.
Gesetzliche Grundlage, Zuständigkeit
1Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung
a)
der Umlegung nach § 46 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) und
b)
der vereinfachten Umlegung nach § 80 Abs. 5 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 46 Abs. 4 BauGB
auf eine andere geeignete Behörde übertragen.
2Eine andere geeignete Behörde ist das jeweils örtlich zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (untere Vermessungsbehörde). 3Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind bei allen Umlegungen und vereinfachten Umlegungen anzuwenden, die der unteren Vermessungsbehörde übertragen werden.