5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Für Vorhaben nach Nr. 2.1 sind zuwendungsfähig:
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Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Erstellung oder Erweiterung des Konzepts inklusive der Erstellung von Treibhausgasbilanzierung mit Berechnungen von Potenzialen und Umsetzungsmöglichkeiten sowie individuell auf die Kommune angepasster Zielpfade,
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Ausgaben für niederschwellige Begleitmaßnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit im Umfang von maximal 10 000 Euro,
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Ausgaben für Software zur territorialen Klimabilanzierung nach BISKO-Standard oder Greenhouse Gas Protocol in Höhe von zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 10 000 Euro und
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Ausgaben für investive Umsetzungsvorhaben, die sich aus dem Konzept ergeben.
5.2.2
Für Vorhaben nach Nr. 2.2 sind zuwendungsfähig:
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Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Einführung oder Erweiterung eines Energiemanagements in öffentlichen Gebäuden sowie gegebenenfalls eines Audit- oder Qualitätsmanagementverfahrens und Zertifizierung,
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Ausgaben für Energiecontrolling-Software, gegebenenfalls KI-unterstützt, in Höhe von zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 40 000 Euro,
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begleitende Ausgaben für Messtechnik, Instrumente zur Auswertung, energieeffiziente Technologien und Digitaltools zur Reduzierung von Strom-, Wärme- und Wasserverbräuchen inklusive ergänzender technischer und baulicher Anpassungen in Höhe von zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 60 000 Euro sowie
- –
-
Ausgaben für niederschwellige Begleitmaßnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit (zum Beispiel Infoboard) in Höhe von zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 10 000 Euro.
5.2.3
Für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind zuwendungsfähig:
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Ausgaben für die LED-Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung sowie
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Ausgaben für den Austausch CO2-intensiver Anlagenteile inklusive Software zur Optimierung von Prozessen.
5.2.4
Für Vorhaben nach Nr. 2.4 sind zuwendungsfähig:
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Personalausgaben für Fachpersonal (Klimaschutzkoordination), das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird,
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Ausgaben für begleitende Öffentlichkeitsarbeit,
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Weiterqualifizierung für das intern eingesetzte Fachpersonal an bis zu 15 Tagen (inklusive Reisekosten entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG)) und
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professionelle Prozessunterstützung in einem zeitlichen Umfang von maximal zehn Tagen bei Einrichtung einer Klimaschutzkoordination.
5.2.5
Für Vorhaben nach Nr. 2.5 sind zuwendungsfähig:
Ausgaben für Umsetzungsvorhaben, die nachweislich einen Beitrag zur Bewältigung von Hitzeperioden leisten.
5.3
Höhe der Förderung
5.3.1
Strategisches und investives Vorhaben nach Nr. 2.1
1Zuwendungen werden insgesamt in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis höchstens 200 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt. 2Davon können bis zu 100 000 Euro für das Konzept inklusive der niederschwelligen Begleitmaßnahmen verwendet werden. 3Zuwendungen für die Umsetzungsvorhaben können bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, jedoch maximal bis zu 150 000 Euro. 4Der Fördersatz für die Umsetzungsvorhaben ist von den zuwendungsfähigen Ausgaben zur CO2-Einsparung pro Tonne und Jahr abhängig:
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Bei Ausgaben bis zu 5 000 Euro pro Tonne und Jahr beträgt der Fördersatz 50 %,
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bei Ausgaben über 5 000 Euro und bis zu 15 000 Euro pro Tonne und Jahr beträgt der Fördersatz 30 % und
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bei Ausgaben über 15 000 Euro und bis zu 25 000 Euro pro Tonne und Jahr beträgt der Fördersatz 10 %.
5Umsetzungsvorhaben mit Ausgaben für die CO2-Einsparung über 25 000 Euro pro Tonne und Jahr sind nicht zuwendungsfähig.
5.3.2
Strategisches und investives Vorhaben nach Nr. 2.2
1Zuwendungen werden in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis höchstens 100 000 Euro beim Kommunalen Energiemanagement (KEM) und 150 000 Euro bei Kombination mit einem Qualitätsmanagementverfahren (Förderobergrenzen) gewährt. 2Dies gilt auch bei mehreren Anträgen (Poolbildung) eines Antragstellenden.
5.3.3
Investives Vorhaben nach Nr. 2.3
1Zuwendungen können bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben gewährt werden, jedoch maximal bis zu 100 000 Euro. 2Der Fördersatz für die Umsetzungsvorhaben ist von den Ausgaben zur CO2-Einsparung pro Tonne und Jahr abhängig:
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Bei Ausgaben bis zu 15 000 Euro pro Tonne und Jahr beträgt der Fördersatz 30 % und
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bei Ausgaben über 15 000 Euro und bis zu 25 000 Euro pro Tonne und Jahr beträgt der Fördersatz 10 %.
3Umsetzungsvorhaben mit Ausgaben für die CO2-Einsparung über 25 000 Euro pro Tonne und Jahr sind nicht zuwendungsfähig.
5.3.4
Strategisches Vorhaben nach Nr. 2.4
1Zuwendungen werden in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis höchstens 150 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt. 2Dabei beträgt der Anteil der nach Satz 1 gewährten Zuwendung für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit sowie die Weiterqualifizierung für das intern eingesetzte Fachpersonal je maximal 5 000 Euro.
5.3.5
Investives Vorhaben nach Nr. 2.5
Zuwendungen werden in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis höchstens 200 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt.
5.3.6
Fördersatz für kleine und finanzschwache Kommunen
1Bei Kommunen unter 2 000 Einwohnern oder bei interkommunalen Zusammenschlüssen unter 5 000 Einwohnern wird der Fördersatz jeweils um zehn Prozentpunkte erhöht. 2Finanzschwache Kommunen erhalten unabhängig von ihrer Einwohnerzahl einen um 20 Prozentpunkte erhöhten Fördersatz. 3Eine Kumulation der Erhöhungen nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen. 4Als finanzschwach gelten Kommunen, die eine Bestätigung durch die Kommunalaufsicht vorlegen können, welche – auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Erhalts von Stabilisierungshilfen zur Schuldentilgung – ihre Finanzschwäche bescheinigt.
5.4
Mehrfachförderungen
1Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien wird nur dann gewährt, wenn das jeweilige Vorhaben nicht mit Mitteln eines anderen Förderprogramms des Freistaates Bayern gefördert werden kann (Subsidiarität). 2Die Kombination dieses Förderprogramms mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen des Bundes und der Europäischen Union ist bei inhaltlich gleichlautender Antragstellung (identischer Kostenplan mit denselben Kostenpositionen) möglich, wenn und soweit die Richtlinien dieser Programme dies zulassen und die Kumulierung auch beihilferechtlich zulässig ist, ansonsten gilt Satz 1 entsprechend. 3Eine etwaige Antragstellung bei anderen Leistungsträgern ist gegenüber der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, der entsprechende dortige Zuwendungsbescheid ist unverzüglich nach Erhalt an die Bewilligungsbehörde zu übersenden. 4Bei Finanzierung durch mehrere Stellen darf der Gesamtbetrag der Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.