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KommKlimaFöR 2026
Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029
Fassung: 17.06.2026
2.
Gegenstand der Förderung

2.1 Entwicklungskonzept klimaneutrale Kommune (strategisches und investives Vorhaben)

1Gefördert wird die Erstellung oder Erweiterung eines Konzepts zur langfristigen Erreichung der Klimaneutralität gemäß dem zentralen Standard für kommunale Treibhausgasbilanzierung (BISKO oder Greenhouse Gas Protocol). 2Bei Bedarf können auch niederschwellige Begleitmaßnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit gefördert werden. 3Mit einem Folgeantrag können investive Umsetzungsvorhaben der in Nr. 2.3 beschriebenen Art, die sich aus dem Konzept ergeben, gefördert werden. 4Die Umsetzungsvorhaben müssen jeweils nachweislich zu einer wesentlichen Senkung der Treibhausgasemissionen im Umfang von mindestens 50 %1 führen. 5Dies ist durch Hersteller-Zertifikat oder durch unabhängige fachtechnische Messung bereits mit dem Förderantrag nachzuweisen.

2.2 Kommunales Energiemanagement (KEM, strategisches und investives Vorhaben)

1Gefördert werden die Einführung und Erweiterung eines Energiemanagements in nicht gewerblich genutzten Gebäuden im kommunalen Eigentum gegebenenfalls mit Konzept zur Analyse der Energieeffizienz und -einsparungen. 2Das Energiemanagement führt durch systematische (zum Beispiel PDCA-Zyklus) und kontinuierliche Erfassung, Steuerung des Strom–, Wärme- und Wasserverbrauchs zur Reduzierung der Energie- und Ressourcenverbräuche sowie der damit verbundenen Kosten. 3Erforderlich ist eine Analyse der Ausgangssituation, die Entwicklung von Handlungsmöglichkeiten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen einschließlich einer Bewertung der Realisierbarkeit mit der Kommune. 4Das Energiemanagementverfahren kann mit einem Qualitätsmanagementverfahren in weiteren klimarelevanten Bereichen kombiniert werden.

2.3 Umsetzung zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen (investives Vorhaben)

1Gefördert werden die LED-Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung sowie der Austausch CO2-intensiver Anlagenteile, wenn diese nachweislich zu einer wesentlichen Senkung der Treibhausgasemissionen im Umfang von mindestens 50 %2 führen. 2Dies ist durch Hersteller-Zertifikat oder durch unabhängige fachtechnische Messung bereits mit dem Förderantrag nachzuweisen.

2.4 Einrichtung einer Koordinierungsstelle zum Klimaschutz (Klimaschutzlotse, strategisches Vorhaben)

1Gefördert wird die Einrichtung einer Klimaschutzkoordination im interkommunalen Bereich (einschließlich Klimaanpassung), insbesondere durch Landkreise. 2Die Klimaschutzkoordination erfüllt dabei folgende Aufgaben:
Ansprechpartner der Kommunen bei Fragen zum Klimaschutz,
Informationsvermittlung zu Möglichkeiten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen,
Begleitung bei der Initiierung und Durchführung von treibhausgasmindernden Maßnahmen und Beratung zu Finanzierungsmöglichkeiten,
Vermittlung von regionalen Akteuren und regionalen fachlichen Ansprechpartnern für die Umsetzung von Klimaschutzprojekten sowie
Unterstützung bei der Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen.

2.5 Umsetzung zur Klimaanpassung (investives Vorhaben)

1Gefördert werden Umsetzungsvorhaben zur Klimaanpassung, die nachweislich (zum Beispiel auf der Grundlage eines Klimaanpassungskonzeptes, Hitzeaktionsplans oder eines fachlichen Gutachtens) einen Beitrag zur Reduktion der Auswirkungen von Hitzeperioden leisten, zum Beispiel naturbasierte Beschattungen für öffentliche Plätze (einschließlich Kindergärten, Spielplätze und Schulen), Klimawälder, Klimaparks, Dachbegrünungen, klimafreundliche Wasseranlagen zur Kühlung der Umgebung (Kühlbrunnen) und einfache Systeme zur Regenwassernutzung wie Zisternen. 2Es ist anzugeben, wie viele Bürgerinnen und Bürger durch das Vorhaben geschützt werden.

1 [Amtl. Anm.:] bezogen auf Tonnen CO2-Emissionen des vorangegangenen Kalenderjahres auf Basis des aktuell vom Umweltbundesamt ermittelten CO2-Emissionsfaktors für den Strommix in Deutschland
2 [Amtl. Anm.:] siehe Fußnote 1