Inhalt
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
1Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. 2Auf VV Nr. 1.5 zu Art. 44 BayHO wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
4.2
Maßnahmen, zu deren Durchführung Antragstellende selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, werden nicht gefördert.
4.3
1Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. 2Ausgaben für Betrieb und laufenden Unterhalt einer Einrichtung müssen Antragstellende selbst finanzieren (keine institutionelle Förderung).
4.4
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben nach dem Ergebnis der Antragsprüfung nicht auf mindestens 10 000 Euro belaufen.
4.5
Ausgaben für den Erwerb von Anlagegütern nach Nrn. 2.1 bis 2.3 und 2.5 sind nur dann zuwendungsfähig, wenn diese in das Eigentum des Zuwendungsempfängers nach Nr. 3 übergehen und nicht wirtschaftlich betrieben werden.
4.6
Erforderliche behördliche Gestattungen sowie gegebenenfalls notwendige Zustimmungen von Eigentümern oder sonstigen Berechtigten sind vom Zuwendungsempfänger jeweils eigenverantwortlich vor Beginn des Umsetzungsvorhabens einzuholen.
4.7
1Die Zuwendung sowie geförderte Anlagegüter dürfen ausschließlich zur Umsetzung des jeweiligen Vorhabens verwendet werden. 2Die Zweckbindungsfrist für beschaffte Anlagegüter beträgt in der Regel fünf Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt des Beginns der zweckentsprechenden Verwendung. 3In begründeten Fällen kann von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer ausgegangen werden.
4.8
Mit Ausnahme von Vorhaben nach Nr. 2.4 sind Ausgaben für eigenes Personal und generell für Catering nicht zuwendungsfähig.