Inhalt

KommKlimaFöR 2023
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 02.12.2022
2.
Gegenstand der Förderung

2.1 Vorhaben zum Klimaschutz

2.1.1 Kommunales Energiemanagement (KEM; strategisches Vorhaben)

1Gefördert werden die Einführung, Erweiterung und Weiterführung eines Energiemanagements in öffentlichen Gebäuden. 2Das Energiemanagement führt durch systematische (zum Beispiel PDCA-Zyklus) und kontinuierliche Erfassung, Steuerung des Strom-, Wärme- und Wasserverbrauchs zur Reduzierung der Energie- und Ressourcenverbräuche sowie der damit verbundenen Kosten. 3Erforderlich ist eine Analyse der Ausgangssituation, die Entwicklung von Handlungsmöglichkeiten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen einschließlich einer Bewertung der Realisierbarkeit mit der Kommune sowie eine Fortschrittsanalyse mit Erfolgskontrolle bei Abschluss des Vorhabens.

2.1.2 Konzept zur Minderung von Treibhausgasen (Klimaschutzkonzept; strategisches Vorhaben)

1Gefördert werden die Erstellung, Erweiterung und Aktualisierung eines Klimaschutzkonzepts. 2Dieses muss eine Analyse der Ausgangssituation, eine Entwicklung von Handlungsmöglichkeiten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und Bewertung der Realisierbarkeit mit der Kommune sowie eine Fortschrittsanalyse mit Erfolgskontrolle bei Abschluss des Vorhabens beinhalten.

2.1.3 Qualitätsmanagementverfahren mit Klimaschutzbezug für Kommunen (strategisches Vorhaben)

Gefördert wird die Teilnahme an Qualitätsmanagementverfahren mit Klimaschutzbezug, gegebenenfalls mit Zertifizierung, die die Minderung von Treibhausgasemissionen zum Ziel haben.

2.1.4 Einrichtung einer Koordinierungsstelle zum Klimaschutz (Klimaschutzlotse; strategisches Vorhaben)

1Gefördert wird die Einrichtung einer interkommunalen Klimaschutzkoordination (einschließlich der Klimaanpassung), zum Beispiel durch Landkreise. 2Die Klimaschutzkoordination erfüllt dabei folgende Aufgaben:
Ansprechpartner der Kommunen,
Informationsvermittlung zu Möglichkeiten der Reduktion von Treibhausgasemissionen,
Begleitung bei der Initiierung und Durchführung von treibhausgasmindernden und Klimaanpassungsmaßnahmen und Beratung zu Finanzierungsmöglichkeiten,
Vermittlung von regionalen Akteuren und regionalen fachlichen Ansprechpartnern für die Umsetzung von Klimaschutzprojekten,
Unterstützung bei der Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen.

2.1.5 Mobilitätskonzept (strategisches Vorhaben)

1Gefördert wird die Erstellung eines Mobilitätskonzepts zur Darstellung von klimaverträglichen Mobilitätsangeboten. 2Die Mobilitätskonzepte sollen folgende Bestandteile enthalten:
Analyse beziehungsweise Bewertung des Ist-Zustandes,
Ermittlung von Mobilitätsbedürfnissen unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte und regionaler Besonderheiten,
Erstellung einer Strategie sowie eines Maßnahmenplans mit Zeitplan, Kostenschätzung und erreichbaren Klimaschutzzielen.

2.1.6 Weitere Konzepte mit Klimaschutzbezug (strategisches Vorhaben)

1Gefördert wird neben den in Nrn. 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.5 genannten strategischen Vorhaben die erstmalige Erstellung von weiteren Konzepten mit Klimaschutzbezug, die die Minderung von Treibhausgasemissionen zum Ziel haben. 2Erforderlich ist eine Analyse der Ausgangssituation, die Entwicklung von Handlungsmöglichkeiten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen einschließlich einer Bewertung der Realisierbarkeit mit der Kommune sowie eine Fortschrittsanalyse mit Erfolgskontrolle bei Abschluss des Vorhabens.

2.1.7 Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung, Lichtsignalanlagen, Innen- und Hallenbeleuchtung (investive Vorhaben)

1Gefördert werden die Sanierung von öffentlichen Außen- und Straßenbeleuchtungen, die Sanierung von öffentlichen Lichtsignalanlagen sowie die Sanierung der Innen- und Hallenbeleuchtung in öffentlichen Gebäuden. 2Die Anlagen müssen sich im Eigentum der jeweiligen Antragstellenden befinden. 3Die Sanierung der Anlagen ist förderfähig, sofern eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % (unter Abzug eines eventuell erforderlichen normänderungsbedingten Zusatzeinbaus)1 erzielt wird. 4Die Auswirkungen auf die Insektenfauna müssen überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. 5Der Nachweis muss auf Grundlage einer gültigen DIN für Beleuchtung durch einen Sachverständigen durchgeführt werden.

2.1.8 Weitere Umsetzungsvorhaben zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen (investive Vorhaben)

1Gefördert werden weitere Umsetzungsvorhaben zur Verringerung von Treibhausgasemissionen, wenn diese im Rahmen eines strategischen Vorhabens nach den Nrn. 2.1.1 ff. dieser Richtlinie oder im Rahmen eines vergleichbaren Vorhabens als Handlungsoption identifiziert wurden und nachweislich zu einer wesentlichen Senkung der jeweiligen Treibhausgasemissionen um mindestens 50 %2 führen. 2Die erzielbare Einsparung von Treibhausgasemissionen ist im Antrag nachvollziehbar darzulegen. 3Nach Abschluss des Vorhabens ist der Nachweis der Einsparung durch Bestätigung eines Sachverständigen zu erbringen. 4Mit der Umsetzung ist innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der vorbereitenden Maßnahme gemäß Satz 1 zu beginnen.

2.1.9 Vorhaben zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen – Partner der Bayerischen Klima-Allianz (strategische und investive Vorhaben)

1Gefördert werden Vorhaben der Partner der Bayerischen Klima-Allianz, die Anreize für die bayerische Bevölkerung für den Klimaschutz schaffen. 2Die Vorhaben sollen zur Informationsvermittlung, Aufklärung, Aktivierung oder als Vorbild hinsichtlich der Treibhausgaseinsparungen dienen. 3Im Falle von Umsetzungsvorhaben müssen sie eine Einsparung von Treibhausgasemissionen in Höhe von mindestens 50 %3 erzielen und dem Gemeinwohl dienen. 4Nr. 2.1.8 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

2.2 Vorhaben zur Klimaanpassung

2.2.1 Konzept zur Klimaanpassung (strategisches Vorhaben)

1Gefördert werden Erstellung, Erweiterung und Aktualisierung eines Klimaanpassungskonzepts durch externe Dienstleister, das möglichst alle klimaanpassungsrelevanten Bereiche einer Kommune berücksichtigt. 2Erforderliche Bestandteile des Konzepts sind:
eine Analyse und Bewertung der klimatischen Ausgangssituation und entsprechende Ableitung der Folgen für die jeweilige Kommune,
die Entwicklung von Klimaanpassungsstrategien und gegebenenfalls Planung von Vorhaben zur Klimaanpassung,
die intensive Beteiligung der Akteure (Entscheidungsträger aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft, Multiplikatoren und Zivilgesellschaft),
Konzeption und Durchführung öffentlichkeitswirksamer Begleitung (zum Beispiel Bürgerbeteiligung, Informationsvermittlung) sowie
die Bewertung der Vorhaben hinsichtlich Wirksamkeit und Realisierbarkeit; die Planung und Bewertung muss mit der Kommune erfolgen.

2.2.2 Umsetzungsvorhaben zur Klimaanpassung (investives Vorhaben)

1Gefördert wird die Umsetzung investiver Vorhaben, die sich aus einem Konzept zur Klimaanpassung nach Nr. 2.2.1 oder vergleichbaren Konzepten ergeben und die einen Beitrag zur Klimaanpassung leisten. 2Die durch die Maßnahme geschützte Bevölkerung (Anteil an der Gesamtbevölkerung) ist bei der Antragstellung anzugeben. 3Wasserwirtschaftliche Vorhaben, Vorhaben des Bodenschutzes, der Städtebauförderung und der Dorferneuerung des Freistaates Bayern sind nicht zuwendungsfähig.

1 [Amtl. Anm.:] bezogen auf den aktuell vom Umweltbundesamt ermittelten CO2-Emissionsfaktor für den Strommix in Deutschland
2 [Amtl. Anm.:] siehe Fußnote 1
3 [Amtl. Anm.:] siehe Fußnote 1