Inhalt

KommKlimaFöR 2023
Text gilt ab: 01.10.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 02.12.2022
16.
Übergangsregelung
Für die Bewilligungen von Vorhaben nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zum Umwelt-Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“ im Klimaschutzprogramm Bayern 2050 (Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR) vom 5. Dezember 2019 (BayMBl. Nr. 549) gelten die Nrn. 6 und 9 Satz 2 entsprechend.