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Für die Bewilligungen von Vorhaben nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zum Umwelt-Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“ im Klimaschutzprogramm Bayern 2050 (Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR) vom 5. Dezember 2019 (BayMBl. Nr. 549) gelten die Nrn. 6 und 9 Satz 2 entsprechend.