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KommKlimaFöR 2023
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 02.12.2022
5.
Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1

Für Vorhaben nach Nr. 2.1.1 sind zuwendungsfähig:
Personalausgaben für Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird (auf VV Nr. 2.5 zu Art. 44 BayHO wird hingewiesen),
Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur
Unterstützung beim Aufbau und Betrieb des Energiemanagementsystems im Umfang von bis zu 45 Beratungstagen im Bewilligungszeitraum,
Durchführung einer Gebäudebewertung, mit Ausgaben in Höhe von maximal jeweils 1 200 Euro für Gebäude bis zu 1 000 m2 Bruttogeschossfläche (BGF), 1 800 Euro für Gebäude von 1 000 bis 3 000 m2 BGF und 2 400 Euro für Gebäude über 3 000 m2 BGF.
Erstzertifizierung des Energiemanagementsystems nach einem einschlägigen Zertifizierungssystem,
Weiterqualifizierung für das intern eingesetzte Fachpersonal an bis zu 15 Tagen (inkl. Reisekosten entsprechend dem BayRKG),
begleitende investive Ausgaben für
mobile und fest installierte Messtechnik, Zähler und Sensorik für die Messgrößen Strom, Spannung, elektrische Leistung, Temperatur, Wärme- beziehungsweise Kältemenge, Volumenstrom (flüssig, gasförmig), Beleuchtungsstärke und Druckluftmenge, Sachausgaben im Umfang von maximal 50 000 Euro,
Instrumente zur Auswertung messtechnischer Daten und energetische Bewertung von Gebäuden und Anlagen (zum Beispiel Energiemanagementsoftware), Sachausgaben im Umfang von maximal 20 000 Euro.

5.2.2

Für Vorhaben nach Nr. 2.1.2 sind zuwendungsfähig:
Personalausgaben für Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird (auf VV Nr. 2.5 zu Art. 44 BayHO wird hingewiesen),
Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur
Erstellung der Treibhausgasbilanzierung sowie Berechnung von Potenzialen und Möglichkeiten bei Umsetzungsvorhaben,
professionellen Prozessunterstützung in einem zeitlichen Umfang von maximal zehn Tagen,
Weiterqualifizierung für das intern eingesetzte Fachpersonal an bis zu 15 Tagen (inkl. Reisekosten entsprechend dem BayRKG),
Software zur Treibhausgasbilanzierung.

5.2.3

Für Vorhaben nach Nr. 2.1.3 sind zuwendungsfähig:
Ausgaben für externe Beratungsleistungen,
Zertifizierung nach einem einschlägigen Zertifizierungssystem.

5.2.4

Für Vorhaben nach Nr. 2.1.4 sind zuwendungsfähig:
Personalausgaben für Fachpersonal (Klimaschutzkoordination), das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird (auf VV Nr. 2.5 zu Art. 44 BayHO wird hingewiesen),
Ausgaben für begleitende Öffentlichkeitsarbeit,
Weiterqualifizierung für das intern eingesetzte Fachpersonal an bis zu 15 Tagen (inkl. Reisekosten entsprechend dem BayRKG),
professionelle Prozessunterstützung in einem zeitlichen Umfang von maximal zehn Tagen bei Einrichtung einer Klimaschutzkoordination.

5.2.5

Für Vorhaben nach den Nrn. 2.1.5 und 2.1.6 sind zuwendungsfähig:
Ausgaben für externe Beratungsleistungen.

5.2.6

Für Vorhaben nach Nr. 2.1.7 sind zuwendungsfähig:
Ausgaben für die Sanierung des Leuchtenkopfs (inkl. Montage und Entsorgung), bestehend aus einem Träger für Leuchtmittel sowie Leuchtmittel, Reflektor beziehungsweise Optik, Abdeckung und Gehäuse oder Innenleben des Leuchtenkopfs bei Lichtsignalanlagen,
Ausgaben für Steuer- und Regelungstechnik,
Ausgaben für erforderliches Installationsmaterial,
Ausgaben für die Durchführung einer photometrischen Messung,
Ausgaben für externe Beratungsleistungen zum Nachweis der Einsparung.

5.2.7

Für Vorhaben nach Nr. 2.1.8 sind zuwendungsfähig:
Ausgaben für erforderliche Anlagegüter (inkl. Montage und Entsorgung),
Ausgaben für Steuer- und Regelungstechnik,
Ausgaben für externe Beratungsleistungen zum Nachweis der Einsparung.

5.2.8

Für Vorhaben nach Nr. 2.1.9 sind zuwendungsfähig:
Ausgaben für externe Beratungsleistungen
zur Erstellung der Treibhausgasbilanzierung sowie Berechnung von Potenzialen und Möglichkeiten bei Umsetzungsvorhaben,
zur professionellen Prozessunterstützung in einem zeitlichen Umfang von maximal zehn Tagen,
zum Nachweis der Einsparung bei investiven Vorhaben,
Ausgaben für erforderliche Anlagegüter (inkl. Montage und Entsorgung),
Ausgaben für Steuer- und Regelungstechnik.

5.2.9

Für Vorhaben nach Nr. 2.2.1 sind zuwendungsfähig:
Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur
Erstellung, Erweiterung oder Aktualisierung eines Klimaanpassungskonzepts,
professionellen Prozessunterstützung in einem zeitlichen Umfang von maximal zehn Tagen,
Ausgaben für begleitende Öffentlichkeitsarbeit.

5.2.10

Für Vorhaben nach Nr. 2.2.2 sind zuwendungsfähig:
Ausgaben für erforderliche Anlagegüter und Materialien (inkl. Planung und Ausführung).

5.2.11

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere
Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
Erstellung und Durchführung kommerzieller Angebote,
kommunale Regiearbeiten sowie nicht projektbezogene Sach-, Personal- und Betriebsausgaben,
Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabenträger oder ein Dritter, der von ihm unmittelbar oder mittelbar beauftragt ist, im Rahmen des zu fördernden Vorhabens nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehen kann.

5.3 Höhe der Förderung

5.3.1 Strategische Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 und 2.1.6 (Klimaschutz)

1Zuwendungen für die strategischen Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 und 2.1.6 werden in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis höchstens 150 000 Euro, bei Vorhaben nach Nr. 2.1.6 bis höchstens 50 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt. 2Dabei beträgt der Anteil der nach Satz 1 gewährten Zuwendung für die Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen bei Vorhaben nach Nr. 2.1.2 und für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit bei Vorhaben nach Nr. 2.1.4 sowie für die Weiterqualifizierung für das intern eingesetzte Fachpersonal bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.2 und 2.1.4 maximal 5 000 Euro. 3Teilkonzepte (Poolbildung) nach Nr. 2.1.1 eines Antragstellers sollen insgesamt die Förderobergrenze nicht überschreiten. 4Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben nach dem Ergebnis der Antragprüfung nicht auf mindestens 5 000 Euro, bei Nummer 2.1.4 nicht auf mindestens 25 000 Euro belaufen. 5Eine kombinierte Förderung mit der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“ (KRL) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ist möglich.

5.3.2 Strategische Vorhaben nach den Nrn. 2.1.3 und 2.1.5 (Klimaschutz)

1Zuwendungen für die strategischen Vorhaben nach den Nrn. 2.1.3 und 2.1.5 werden in Höhe von bis zu 70 %, in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, bis höchstens 150 000 Euro bei Nr. 2.1.3 und höchstens 100 000 Euro bei Nr. 2.1.5 (Förderobergrenze). 2Teilkonzepte nach Nr. 2.1.5 eines Antragstellers sollen insgesamt die Förderobergrenze nicht überschreiten. 3Bei strategischen Vorhaben nach Nr. 2.1.3 wird bei wiederholter Teilnahme die Zuwendung auf bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben reduziert. 4Soweit bei Nr. 2.1.5 eine kombinierte Förderung mit der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“ (KRL) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz möglich ist, reduziert sich die Zuwendung auf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 5Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben nach dem Ergebnis der Antragprüfung nicht auf mindestens 5 000 Euro belaufen.

5.3.3 Investive Vorhaben nach Nr. 2.1.7 (Klimaschutz)

1Zuwendungen für die investiven Vorhaben nach Nr. 2.1.7 werden in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer insgesamt maximal möglichen Zuwendung von 500 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt. 2Der maximal mögliche Fördersatz richtet sich nach den Ausgaben CO2-Einsparung pro Tonne und Jahr. 3So beträgt der Fördersatz bei zuwendungsfähigen Ausgaben für die CO2-Einsparung von bis zu 5 000 Euro/t*a 50 %, über 5 000 Euro/t*a bis zu 10 000 Euro/t*a 40 %, über 10 000 Euro/t*a bis zu 15 000 Euro/t*a 30 %, über 15 000 Euro/t*a bis zu 20 000 Euro/t*a 20 % und über 20 000 Euro/t*a bis zu 25 000 Euro/t*a 10 %. 4Vorhaben mit Ausgaben für die CO2-Einsparung über 25 000 Euro/t*a sind nicht zuwendungsfähig. 5Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben nach dem Ergebnis der Antragsprüfung nicht auf mindestens 25 000 Euro belaufen. 6Nr. 5.3.1 Satz 5 gilt entsprechend.

5.3.4 Investive Vorhaben nach Nr. 2.1.8 (Klimaschutz)

1Zuwendungen für die investiven Vorhaben nach Nr. 2.1.8 werden in Höhe von bis zu 70 %, in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer insgesamt maximal möglichen Zuwendung von 500 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt. 2Soweit eine kombinierte Förderung mit der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“ (KRL) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz möglich ist, reduziert sich die Zuwendung auf 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 3Die Zuwendung wird jeweils entsprechend Nr. 5.3.3 Sätze 2 bis 4 gestaffelt. 4Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben nach dem Ergebnis der Antragsprüfung nicht auf mindestens 25 000 Euro belaufen.

5.3.5 Strategische und investive Vorhaben nach Nr. 2.1.9 (Klimaschutz)

1Zuwendungen für die strategischen und investiven Vorhaben nach Nr. 2.1.9 werden in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer insgesamt maximal möglichen Zuwendung von 100 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt. 2Bei investiven Vorhaben ist Nr. 5.3.3 Sätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. 3Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben nach dem Ergebnis der Antragsprüfung nicht auf mindestens 25 000 Euro belaufen.

5.3.6 Strategische Vorhaben nach Nr. 2.2.1 (Klimaanpassung)

1Zuwendungen für die strategischen Vorhaben nach Nr. 2.2.1 werden in Höhe von bis zu 70 %, in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer insgesamt maximal möglichen Zuwendung von 150 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt. 2Die Zuwendung für begleitende Öffentlichkeitsarbeit beträgt dabei davon insgesamt maximal 5 000 Euro. 3Teilkonzepte eines Antragstellers sollen insgesamt die Förderobergrenze nicht überschreiten. 4Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben nach dem Ergebnis der Antragsprüfung nicht auf mindestens 5 000 Euro belaufen.

5.3.7 Investive Vorhaben nach Nr. 2.2.2 (Klimaanpassung)

1Zuwendungen für die investiven Vorhaben nach Nr. 2.2.2 werden in Höhe von bis zu 70 %, in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer insgesamt maximal möglichen Zuwendung von 500 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt. 2Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben nach dem Ergebnis der Antragsprüfung nicht auf mindestens 25 000 Euro belaufen.

5.4 Mehrfachförderungen

1Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien wird nur dann gewährt, wenn das jeweilige Vorhaben nicht mit Mitteln eines anderen Förderprogramms des Freistaats Bayern gefördert werden kann (Subsidiarität). 2Die Kombination dieses Förderprogramms mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen des Bundes und der EU ist möglich, wenn und soweit die Richtlinien dieser Programme das zulassen. 3Eine etwaige Antragstellung bei anderen Leistungsträgern ist gegenüber der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, der entsprechende dortige Zuwendungsbescheid ist unverzüglich nach Erhalt an die Bewilligungsbehörde zu übersenden 4Bei Finanzierung durch mehrere Stellen darf der Gesamtbetrag der Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.