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KommKlimaFöR 2023
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 02.12.2022
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

1Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen noch nicht begonnen wurde. 2Auf VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

4.2

Maßnahmen, zu deren Durchführung Antragstellende selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, werden nicht gefördert.

4.3

1Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. 2Ausgaben für Betrieb und laufenden Unterhalt einer Einrichtung müssen Antragstellende selbst finanzieren (keine institutionelle Förderung).

4.4

Ausgaben für den Erwerb von Anlagegütern sind nur dann zuwendungsfähig, wenn diese in das Eigentum des Zuwendungsempfängers nach Nr. 3 Satz 1 übergehen und nicht wirtschaftlich betrieben werden.

4.5

Erforderliche behördliche Gestattungen sowie gegebenenfalls notwendige Zustimmungen von Eigentümern oder sonstigen Berechtigten sind vom Zuwendungsempfänger jeweils eigenverantwortlich vor Beginn des Vorhabens einzuholen.

4.6

1Die Zuwendung sowie geförderte Anlagegüter dürfen ausschließlich zur Umsetzung des jeweiligen Vorhabens verwendet werden. 2Die Zweckbindungsfrist für beschaffte Anlagegüter beträgt in der Regel fünf Jahre und beginnt zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme beziehungsweise zum Zeitpunkt des Beginns der zweckentsprechenden Verwendung. 3In begründeten Fällen kann von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer ausgegangen werden.

4.7

Die erforderlichen fachtechnischen Bescheinigungen sind von einem Sachverständigenbüro zu erstellen und müssen eine ausführliche Darstellung der erwirkten Effekte (Treibhausgasminderung, Beitrag zur Klimaanpassung) enthalten.