Inhalt

FöR-UmwSt
Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 11.08.2022
5.
Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

1Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres gewährt. 2Ziel ist dabei die Förderung der Gesamtheit der Bildungsarbeit BNE/UB (vergleiche Nr. 2) einer staatlich anerkannten Umweltstation im Bewilligungszeitraum. 3Die Zuwendung wird als „Grundförderung Bildungsarbeit BNE/UB“ (Grundförderung) bezeichnet.

5.2 Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1

1Die Zuwendung muss verwendet werden für Ausgaben im Zusammenhang mit Bildungsangeboten im Sinn einer hochwertigen BNE/UB, insbesondere deren Vorbereitung, Durchführung und Evaluation einschließlich der hierzu erforderlichen Organisations- und Verwaltungskosten (zuwendungsfähige Ausgaben). 2Dazu zählen im Einzelnen:
a)
Personalausgaben für fest angestelltes Personal und sonstige Dienstleistende, hier insbesondere Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst sowie Praktikanten, in dem Umfang, in dem diese am Bildungsbetrieb mitwirken, sofern sie vom Träger der Umweltstation geleistet und von keinem Dritten erstattet werden.
b)
Sachausgaben (zum Beispiel für die Bildungsarbeit erforderliche Materialien, Ausstattungsgegenstände, Ausgaben für Beförderungsleistungen gegenüber Teilnehmenden während eines Bildungsangebots BNE/UB).
c)
Ausgaben für Referentinnen und Referenten (zum Beispiel für einen Fachvortrag).
d)
Ausgaben für Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen für ein für Bildungszwecke BNE/UB genutztes Gelände.
e)
Sonstige mit der Bildungsarbeit BNE/UB in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Telekommunikation, EDV, Porto, Bürobedarf), Kosten für grafische Gestaltung und Druck beziehungsweise Online-Darstellung, Fahrt- und Reisekosten für eigenes Personal und Honorarkräfte.

5.2.2

Die Zuwendung darf nicht verwendet werden für (nicht zuwendungsfähige Ausgaben):
a)
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken, Ausgaben für den Erwerb und die Errichtung von Gebäuden und Außenanlagen.
b)
Ausgaben für den Bauunterhalt beziehungsweise Renovierung.
c)
Ausgaben für Verpflegung und Lebensmittel (außer für fachbezogene Umweltbildungsprojekte wie Brotbacken, Kochkurse, Kräuterkurse, regionale Lebensmittel).
d)
Ausgaben für laufende Raummieten.
e)
Kommunale Regiearbeiten beziehungsweise Bauhofleistungen.
f)
Ausgaben, die ein Dritter zu tragen verpflichtet ist.
g)
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abgezogen werden können.
h)
Ausgaben für Geschenke und Repräsentationszwecke.
i)
Die Zuwendung darf insbesondere nicht verwendet werden für Ausgaben im Zusammenhang mit Bildungsangeboten, für die die Umweltstation Zuwendungen nach den Richtlinien für die Förderung von Projekten der Bildung für nachhaltige Entwicklung/Umweltbildung (FöR-PrBNE) erhält (Ausschluss einer Doppelförderung).

5.3 Höhe der Grundförderung

1Die Höhe der Zuwendung beträgt 30 000 Euro pro Umweltstation. 2Vorausgesetzt wird dabei, dass die Gesamtsumme der für die Bildungsarbeit BNE/UB (Nr. 5.1 Satz 2) der Umweltstation im Bewilligungszeitraum getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.2.1 i. V. m. Nr. 5.2.2) nach Abzug der mit der Bildungsarbeit BNE/UB im Zusammenhang stehenden Einnahmen den Betrag von 30 000 Euro erreicht oder überschreitet. 3Zuwendungsfähige Ausgaben und projektbezogene Einnahmen für Vorhaben, die im Bewilligungszeitraum auf Grundlage der FöR-PrBNE gefördert werden, dürfen dabei nicht in Ansatz gebracht werden. 4Liegt der nach Satz 2 i. V. m. Satz 3 ermittelte Betrag unter 30 000 Euro, so kann eine Zuwendung abweichend von Satz 1 maximal in Höhe des ermittelten Betrags gewährt werden.

5.4 Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach diesen Förderrichtlinien entfällt für Maßnahmen, für die Mittel des Freistaats Bayern aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden. 2Von der Umweltstation erhaltene Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern sind dann unschädlich im Sinne einer Mehrfachförderung, wenn die jeweiligen Fördergegenstände gegeneinander abgrenzbar sind und hierdurch eine Mehrfachförderung zuverlässig vermieden werden kann. 3In diesem Sinne steht die Grundförderung nach diesen Richtlinien nicht in Konkurrenz zu der den Umweltstationen offenstehenden Förderung innovativer Bildungsprojekte nach den FöR-PrBNE. 4Werden für ein Vorhaben Mittel gemäß § 3 Abs. 4 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch, Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten und Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst gewährt, so sind diese Mittel auf die Förderung nach diesen Richtlinien nicht anzurechnen; sie sind jedoch anzugeben.