Inhalt

FöR-UmwSt
Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 11.08.2022
2.
Gegenstand der Förderung
1Umweltstationen sind multifunktionale außerschulische Einrichtungen, die mit qualifizierten Fachkräften Bildungsangebote BNE/UB erarbeiten und diese in geeigneten Räumlichkeiten beziehungsweise in der freien Natur Teilnehmenden anbieten. 2Sie sind aktiv in der Bildung von Netzwerken BNE/UB in ihrer Region, dabei suchen sie insbesondere auch die Kooperation mit Kommunen, Schulen sowie mit weiteren Bildungsakteuren. 3Durch die Bildungs- und Netzwerkarbeit der Umweltstationen sollen Umweltbewusstsein und Handlungskompetenz im Sinne eines nachhaltigen Lebensstils gestärkt und entwickelt werden. 4Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden für hochwertige Bildungsangebote gewährt, die sich am Leitbild einer Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) ausrichten. 5BNE vermittelt faktisches Wissen zur Nachhaltigkeit und fördert Fähigkeiten und Kompetenzen, um eine gesellschaftliche Transformation zur Nachhaltigkeit aktiv mitzugestalten. 6Dabei stehen insbesondere die Gestaltungskompetenz, aber auch die Fähigkeit zum vorausschauenden Denken und autonomen Handeln sowie die Partizipation an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen im Vordergrund. 7BNE ermöglicht es allen Menschen, die Auswirkungen des eigenen Handelns auf die Welt zu verstehen und verantwortungsvolle, nachhaltige Entscheidungen zu treffen.