4.
Zuwendungsvoraussetzungen und -anforderungen
4.1
Staatliche Anerkennung
Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für Umweltstationen nach diesen Richtlinien ist deren staatliche Anerkennung.
4.2
Anforderungen und Erwartungen an eine staatlich anerkannte Umweltstation
Bei der Anerkennung von Umweltstationen berücksichtigt das StMUV zunächst die örtlichen beziehungsweise regionalen Gegebenheiten, insbesondere den potenziellen Bedarf an Bildungsangeboten BNE/UB sowie die Vermeidung von Konkurrenzsituationen zu in der Nähe befindlichen, bereits anerkannten Umweltstationen.
4.2.1
Eine Bildungseinrichtung kann bei positiver Beurteilung dieser Rahmenvorgaben die staatliche Anerkennung als Umweltstation durch das StMUV auf Antrag erhalten und dauerhaft fortführen, wenn sie die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:
4.2.1.1
Die Umweltstation ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des Steuerrechts; sie wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.
4.2.1.2
Der Träger der Umweltstation muss wirtschaftlich leistungsfähig sein, so dass für die Dauer der Anerkennung ein ordnungsgemäßer Bildungsbetrieb der Umweltstation und insbesondere die zielgerechte Verwendung der staatlichen Zuwendungen gesichert erscheint.
4.2.1.3
1Das Bildungs- und Leistungsangebot der Umweltstation muss kontinuierlich im Verlauf eines Jahres für die Öffentlichkeit nutzbar sein. 2Durch äußere Faktoren erzwungene Unterbrechungen sind dabei unschädlich.
4.2.1.4
1Für die Leitung der Einrichtung und die Steuerung der Bildungsarbeit der Umweltstation muss fest angestelltes Personal im Gesamtumfang von mindestens einer Vollzeitkraft (Vollzeitäquivalent – VZÄ) vorhanden sein. 2Dies gilt auch dann als erfüllt, wenn diese Funktionen auf mehrere Personen verteilt sind und die den genannten Funktionen zuzuordnenden Stellenanteile dieser Personen in der Summe mindestens 1,0 VZÄ erreichen. 3Mindestens 0,5 VZÄ müssen dabei konkret der Funktion Steuerung der Bildungsarbeit („Pädagogische Leitung“) zuzurechnen sein. 4Personal, das in diesem Sinne angerechnet werden soll, muss folgende Qualifikationsanforderungen erfüllen:
- a)
-
eine vom StMUV hierfür anerkannte pädagogische Ausbildung
oder
- b)
-
eine vom StMUV hierfür anerkannte pädagogische Zusatzqualifikation (BNE/UB) sowie zwei Jahre Berufserfahrung in der BNE/UB
oder
- c)
-
fünf Jahre Berufserfahrung in der BNE/UB, bei der durch regelmäßige pädagogische Fortbildungen und durch positive Arbeitsergebnisse ein den Anforderungen entsprechendes Qualifikationsniveau erworben wurde und hinreichend belegt werden kann.
4.2.1.5
1Die Pädagogische Leitung muss sich inhaltlich und methodisch angemessen fortbilden. 2Im Durchschnitt soll inhaltlich sowie methodisch jeweils eine Fortbildung pro drei Jahre absolviert werden.
4.2.1.6
1Das Bildungsangebot BNE/UB einer Umweltstation soll Komponenten enthalten, die barrierefrei sind. 2Die Umweltstation strebt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Inklusion sowie auf ihrem gesamten Gelände einen möglichst barrierefreien Zugang zu Umweltbildungselementen beziehungsweise Infostellen an.
4.2.1.7
1Die Umweltstation bietet hochwertige BNE an, zum Beispiel in Form von Seminaren, Tagungen, Exkursionen, Ausstellungen und weiterer zielgruppen- und milieuorientierter Veranstaltungen. 2Die Umweltstation verfügt hierzu über ein ausführliches und aussagekräftiges pädagogisches Konzept, das in der konkreten Bildungsarbeit seine Umsetzung findet. 3Dieses Konzept ist regelmäßig, spätestens jeweils nach fünf Jahren, zu aktualisieren. 4An pädagogisches Konzept und konkrete Bildungsarbeit werden dabei insbesondere die nachfolgenden Anforderungen gestellt:
- –
-
1Das pädagogische Konzept und die konkrete Bildungsarbeit müssen erkennbare Bezüge zur BNE enthalten. 2Es sollen insbesondere drei Dimensionen der Nachhaltigkeit berücksichtigt und miteinander verbunden sowie die Förderung von Schlüsselkompetenzen als wesentliche Zielsetzung der Bildungsarbeit erkennbar werden.
- –
-
1Das pädagogische Konzept und die konkrete Bildungsarbeit müssen einen substanziellen Anteil an Bildungsangeboten außerhalb von Gebäuden („draußen lernen“) integrieren. 2Hierzu müssen geeignete, für die Bildungsarbeit nutzbare Außenflächen zur Verfügung stehen.
4.2.1.8
1Die Bildungsarbeit der Umweltstation muss in ihrem Themen- und Zielgruppen-Bezug sowie hinsichtlich Veranstaltungsformaten ein möglichst breites Spektrum anbieten. 2Maßgeblichen Rahmenbedingungen (zum Beispiel Struktur und Aufgabenspektrum des Trägers, regionale Zielgruppen- und Milieustrukturen, aktuelle oder regional bedeutende Umwelt- und Nachhaltigkeitsthemen) kann durch eine temporäre oder auch dauerhafte Schwerpunktbildung angemessen Rechnung getragen werden. 3Das StMUV kann eine weitergehende Spezialisierung einer Umweltstation zulassen, wenn hierfür ein konkreter Bedarf besteht.
4.2.1.9
1Die Umweltstation muss eine regelmäßige Erfassung und Bewertung der Inanspruchnahme von und der Zufriedenheit mit ihrem Bildungsangebot (Erfolgskontrolle) durchführen. 2Dabei sollen Daten zur Inanspruchnahme des Bildungsangebots erfasst und die Evaluierung der Kundenzufriedenheit regelmäßig und repräsentativ durchgeführt werden.
4.2.2
Daneben wird im Allgemeinen von einer Umweltstation Folgendes erwartet:
4.2.2.1
Im Sinn eines gesamtinstitutionellen Ansatzes (Whole Institution Approach) zur Weiterentwicklung und Gestaltung einer Bildungseinrichtung als Lernort einer nachhaltigen Entwicklung unternimmt die Umweltstation im Rahmen ihrer Kompetenzen und finanziellen Ausstattung in möglichst vielen Bereichen Anstrengungen mit der Zielsetzung, selbst ein nachhaltig gestalteter Lebens- und Erfahrungsraum zu sein.
4.2.2.2
Die Umweltstation unternimmt Anstrengungen, eine impulsgebende Rolle im BNE-Netzwerk der Region einzunehmen beziehungsweise einen maßgeblichen Beitrag zur Netzwerk-Bildung der BNE-Akteure zu leisten.
4.2.2.3
Die Umweltstation unternimmt Anstrengungen, eine der übergeordneten Zielsetzung dienliche Wahrnehmung in der Öffentlichkeit und im gesellschaftlich-politischen Raum zu erreichen (zum Beispiel durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit, Kontaktpflege zu politischen Gremien und Entscheidungs-, Amts- oder Mandatsträgern).
4.3
Verfahren der Anerkennung
1Anträge auf Anerkennung als Umweltstation sind beim StMUV jeweils bis zum 1. Februar eines Jahres zu stellen. 2Die Prüfung des Antrags und die abschließende Entscheidung erfolgt durch das StMUV. 3Die örtlich zuständige Regierung ist zu beteiligen. 4Die Anerkennung wird spätestens zum 1. August des jeweiligen Jahres ausgesprochen, das erste Förderjahr startet am 1. Januar des Folgejahres. 5Eine erstmalige staatliche Anerkennung wird zunächst für den Zeitraum bis zum Ablauf von zwei Förderjahren ausgesprochen („befristete Anerkennung“). 6In diesem Zeitraum wird die Umweltstation durch das StMUV begleitet und die fortdauernde Erfüllung der Anforderungen für eine Anerkennung überprüft. 7Zum Ende des zweiten Förderjahres erfolgt eine abschließende Bewertung. 8Ist diese positiv, so erfolgt eine dauerhafte Anerkennung. 9Ansonsten endet die Anerkennung mit Ablauf der Befristung. 10Nr. 4.7 (Widerruf) bleibt unberührt. 11Wird über einen Antrag auf staatliche Anerkennung, der vor Inkrafttreten dieser Richtlinien gestellt wurde, erst nach deren Inkrafttreten entschieden, so gelten vollumfänglich die Bestimmungen dieser Richtlinien. 12Abweichend von den Zeitvorgaben in den Sätzen 1 und 4 der Nr. 4.3 soll in diesem Fall bei positiver Entscheidung eine Inanspruchnahme der Förderangebote für anerkannte Umweltstationen bereits für das Förderjahr 2023 ermöglicht werden.
4.4
Übergangsregelung für bestehende Umweltstationen
1Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Förderrichtlinien wirksam staatlich anerkannten Umweltstationen behalten vorläufig ihre Anerkennung (Bestandsschutz). 2Innerhalb von maximal drei Jahren wird die Erfüllung der Anforderungen gemäß diesen Richtlinien durch das StMUV überprüft. 3Das StMUV fordert die hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise von den Umweltstationen an. 4Bestehende Umweltstationen, denen die Erfüllung der Anforderungen nach Prüfung nicht bestätigt werden kann, erhalten auf Antrag eine Frist von einem Jahr zur Nachbesserung. 5Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien begründete Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen durch eine bestehende Umweltstation, kann die Gewährung einer Grundförderung nach Nr. 5.1 vorläufig ausgesetzt werden, bis eine Überprüfung erfolgt ist. 6Diese ist zeitnah durchzuführen.
4.5
Überprüfung der Anerkennung
1Nach einer dauerhaften Anerkennung wird die Erfüllung der Anforderungen turnusmäßig überprüft. 2Dies hat jeweils spätestens nach fünf Jahren zu erfolgen. 3Darüber hinaus kann eine anlassbezogene Überprüfung bei Vorliegen von Erkenntnissen, die Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen für eine Anerkennung begründen, durchgeführt werden. 4Die Umweltstationen haben auf Anforderung des StMUV die erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen. 5Umweltstationen, denen die Erfüllung der Anerkennungsanforderungen nach Prüfung nicht bestätigt werden kann, erhalten auf Antrag eine Frist von einem Jahr zur Nachbesserung.
4.6
Mitteilungspflicht
Umweltstationen, die nach erfolgter Anerkennung einzelne oder mehrere der Anforderungen gemäß Nr. 4.2.1 nicht mehr erfüllen, sind verpflichtet, dies umgehend dem StMUV mitzuteilen.
4.7
Widerruf
1Die Anerkennung als Umweltstation soll durch das StMUV insbesondere dann widerrufen werden, wenn
- a)
-
der Betrieb der Umweltstation beziehungsweise die zielgerechte Verwendung von staatlichen Zuwendungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Nr. 4.2.1.2)
oder
- b)
-
die notwendige Personalausstattung (Nr. 4.2.1.4) über einen längeren Zeitraum nicht gegeben ist, wenn dadurch der Bildungsbetrieb nicht in einem angemessenen Umfang oder der erforderlichen Qualität gewährleistet werden kann, spätestens jedoch nach sechs Monaten, wenn bis dahin keine Perspektive für eine zeitnahe Lösung aufgezeigt werden kann
oder
- c)
-
die Überprüfung (Nr. 4.5) negativ verläuft und eine Nachbesserungsfrist entweder nicht in Anspruch genommen wird oder diese nicht zur Erfüllung der gestellten Anforderungen führt
oder
- d)
-
die Umweltstation ihrer Mitteilungspflicht (Nr. 4.6) nicht nachkommt.
2Darüber hinaus bleiben die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) unberührt.