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BestBek
Text gilt ab: 01.10.2024

3.   Überwachung des Bestattungswesens, Zuständigkeiten

1Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BestG haben die Gemeinde und das Landratsamt als staatliche Verwaltungsbehörde die Aufgabe, die Einhaltung des Bestattungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften zu überwachen. 2Trotz der Aussage über die Regelzuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde in § 31 BestV ist in der Mehrzahl der Fälle die Gemeinde zuständig. 3Die Überwachung ist für sie eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. 4Soweit eine kreisfreie Gemeinde oder Große Kreisstadt Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde wahrnimmt, wird sie im übertragenen Wirkungskreis tätig (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO, § 1 Nr. 6 der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte).

3.1   Personal

1Zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass geeignetes Personal (zum Beispiel Leichenwärterinnen und Leichenwärter) jederzeit zur Verfügung steht. 2Das Personal hat auch darauf zu achten, dass die Vorschriften des Bestattungsrechts von privaten Bestattungsunternehmen eingehalten werden. 3Das gilt vor allem dann, wenn eine Leiche von auswärtigen Unternehmen versorgt und transportiert wird.

3.2   Zuständigkeit beim Auseinanderfallen von Wohnsitz- und Sterbegemeinde

1Welche Gemeinde beim Auseinanderfallen von Wohnsitz- und Sterbegemeinde zum Zeitpunkt des Todes für die Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 1 und 2 BestG zuständig ist, ist bestattungsrechtlich nicht geregelt. 2Die Frage hat dann praktische Bedeutung, wenn die oder der Verstorbene vermögenslos war und keine bestattungspflichtigen Angehörigen hinterlassen hat, sodass die zuständige Behörde auch die Kosten einer etwaigen Überführung und der Bestattung zu tragen hat. 3Die örtliche Zuständigkeit im Bestattungsrecht richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht Regelungssystematik und Regelungszweck der bestattungsrechtlichen Vorschriften vorgehen (siehe BayVGH, Urteil vom 5. August 2021, Az. 4 BV 20.3110).

3.2.1   Zuständigkeit der Sterbegemeinde

1Das Bestattungsrecht stellt in seinem Kern eine Sondermaterie des Sicherheitsrechts dar. 2Die Sterbegemeinde hat daher mit dem Eintritt eines Todesfalls dafür Sorge zu tragen, dass die daraus folgenden gesetzlichen Pflichten erfüllt werden, solange sich die Leiche auf ihrem Gemeindegebiet befindet (siehe BayVGH, Urteil vom 5. August 2021, a. a. O., RNr. 23). 3Sofern sich noch keine Angehörige oder kein Angehöriger gemeldet hat, ist es Aufgabe der Sterbegemeinde, die bestattungspflichtigen Personen zu ermitteln und zu benachrichtigen. 4Sofern diese nicht tätig werden, muss sie unverzüglich die Leichenschau veranlassen. 5Ergeben die Ermittlungen, dass keine bestattungspflichtigen Angehörigen existieren oder diese zur Erfüllung der Bestattungspflicht nicht bereit sind, hat die Sterbegemeinde zu prüfen, wo die dann nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG behördlich zu veranlassende Bestattung erfolgen soll. 6Fehlen anderweitige konkrete Anhaltspunkte, kann nach Art. 1 Abs. 2 BestG regelmäßig angenommen werden, dass es dem Willen der verstorbenen Person entspricht, am letzten Wohnort bestattet zu werden (siehe BayVGH, Urteil vom 5. August 2021, a. a. O., RNr. 24). 7Die Sterbegemeinde hat innerhalb der Frist nach § 19 Abs. 1 BestV die Überführung in die Wege zu leiten und die andere Gemeinde umgehend zu informieren. 8Zur Beisetzung der in ihrem Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, die nicht Gemeindeeinwohnerin oder Gemeindeeinwohner sind, ist sie gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BestG nur verpflichtet, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist. 9Wenn die Wohnsitzgemeinde bekannt ist, kann die anderweitige Beisetzung als sichergestellt gelten, da in diesem Fall die Wohnsitzgemeinde gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BestG verpflichtet ist, die Beisetzung der verstorbenen Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner zu gestatten. 10Die bestattungsrechtliche Zuständigkeit der Sterbegemeinde endet mit der Übergabe der Leiche an die Wohnsitzgemeinde oder – auf deren Bitte hin – mit dem Verbringen der Leiche in eine Feuerbestattungsanlage.

3.2.2   Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde

1Die Wohnsitzgemeinde wird mit der Übernahme der Leiche oder deren Verbringung in eine Feuerbestattungsanlage nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG als Gemeinde des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (also in der Regel des letzten Hauptwohnsitzes) für die Durchführung der Bestattung örtlich zuständig (siehe BayVGH, Urteil vom 5. August 2021, a. a. O., RNrn. 22 und 25). 2Im Falle einer Feuerbestattung ist die Einäscherung Teil der Bestattungspflicht der Wohnsitzgemeinde.

3.2.3   Kostentragungspflicht

1Die Gemeinde trägt die Kosten für die in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben. 2Einen Erstattungsanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe hat die Gemeinde hierfür weder nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG, da die Träger der Sozialhilfe nicht allgemein „Pflichtiger“ im Sinne dieser Vorschrift sind, noch nach § 74 SGB XII, da der Gemeinde die Kostentragung zugemutet werden kann (Nr. 74.04 Abs. 4 Satz 3 der Sozialhilferichtlinien des Bayerischen Städtetages, des Bayerischen Landkreistages und des Bayerischen Bezirketages vom 1. August 2005 in der Fassung vom 1. Juli 2023).