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Text gilt ab: 18.11.2021
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2126.1-K

Erste Hilfe-Ausbildung für Lehrkräfte

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 18. November 2021, Az. V.8-BS4402.44/54/2

(BayMBl. Nr. 881)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Erste Hilfe-Ausbildung für Lehrkräfte vom 18. November 2021 (BayMBl. Nr. 881)

1Nach § 21 (2) des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII), ist der Freistaat Bayern verpflichtet, im Benehmen mit den Trägern der gesetzlichen Schülerunfallversicherung, der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB), der Bayerischen Landesunfallkasse (LUK), Regelungen über eine wirksame Erste Hilfe im inneren Schulbereich zu treffen.
2Es ist Aufgabe der Schulleitungen, dafür Sorge zu tragen, dass bei Schülerunfällen während schulischer Veranstaltungen wirksam Erste Hilfe geleistet wird. 3Hierzu gehört, dass an der Schule bekannt ist, welche Personen als Ersthelfer zur Verfügung stehen und wer bei Schülerunfällen zu informieren ist (Ersthelfer und Schulleitung). 4Vor allem aber sollen möglichst alle Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Freistaat oder zum Schulträger stehen, Erste Hilfe leisten können und entsprechende Kenntnisse in angemessenen Zeitabständen auffrischen.
5Zur Sicherstellung haben die zur Erste Hilfe-Ausbildung ermächtigten Stellen (abrufbar unter www.bg-qseh.de) speziell für Lehrkräfte neben den bisher üblichen Erste-Hilfe-Ausbildungsprogrammen eine Kursfom „Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen“ entwickelt.