Inhalt

PBS-FöR
Text gilt ab: 31.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 26.10.2021
6.
Verwendungsnachweis

6.1

1Der Verwendungsnachweis ist spätestens am 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Sind die Ausgaben für eine zur Qualitätssicherung durchgeführte wissenschaftliche Begleitung der Maßnahme oder des Projekts in der Förderung enthalten, ist das Ergebnis Bestandteil des Sachberichts.

6.2

Notwendiger Bestandteil des Sachberichts für die Betreuung suchtkranker und suchtgefährdeter Gefangener und Verwahrter in JVA durch externe Fachkräfte nach Nr. 2 ist neben der Tätigkeitsbeschreibung eine tabellarische Zusammenstellung der folgenden Daten:
Zeiten klientenbezogener Arbeit in der JVA,
Zeiten für Supervision, Fortbildung, Teambesprechungen,
dafür angefallene Fahrtzeiten und
Gesamtzahl der Klienten.

6.3

Der Sachbericht für Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der ehrenamtlichen Suchtkrankenhilfe nach Nr. 4 muss folgende Angaben enthalten:
Auflistung der durchgeführten geförderten Maßnahmen,
Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Fortbildung vollständig absolviert haben,
Anzahl der Fortbildungseinheiten pro Veranstaltung und
Erfolgsbericht der Fortbildung; dieser umfasst die Bewertung durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, den Sachbericht der Referenten, den Soll/Ist-Vergleich zu geplanten und realisierten Fortbildungen und Teilnehmerzahlen sowie Aussagen zur Zufriedenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zur Zielerreichung.