Inhalt

PBS-FöR
Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 26.10.2021
6.
Verwendungsnachweis

6.1

1Der Verwendungsnachweis ist spätestens am 31. März des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Sind die Ausgaben für eine zur Qualitätssicherung durchgeführte wissenschaftliche Begleitung der Maßnahme oder des Projekts in der Förderung enthalten, ist das Ergebnis Bestandteil des Sachberichts.

6.2

Notwendiger Bestandteil des Sachberichts für die Betreuung suchtkranker und suchtgefährdeter Gefangener und Verwahrter in JVAen durch externe Fachkräfte nach Nr. 2 ist neben der Tätigkeitsbeschreibung eine tabellarische Zusammenstellung der folgenden Daten:
Zeiten klientenbezogener Arbeit in der JVA,
Zeiten für Supervision, Fortbildung, Teambesprechungen,
dafür angefallene Fahrtzeiten,
Gesamtzahl der Klienten.

6.3

Der Sachbericht für Fortbildungsmaßnahmen nach Nr. 4 muss folgende Angaben enthalten:
Auflistung der durchgeführten geförderten Maßnahmen,
Bestätigung über die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Fortbildung vollständig absolviert haben,
Anzahl der Fortbildungseinheiten pro Veranstaltung,
Bericht über den wesentlichen Inhalt und den Erfolg der Fortbildung.