Inhalt

PBS-FöR
Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 26.10.2021
3.
Projekte und Maßnahmen zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung

3.1 Zweck der Zuwendung

Dies ist die Durchführung gezielter, niedrigschwelliger Schwerpunktprojekte zur Suchtprävention und Suchtbekämpfung unter Beachtung regionaler Gegebenheiten, insbesondere zu neu auftretenden stofflichen und nicht-stofflichen Suchtgefahren und solchen mit herausgehobener gesundheitlicher Bedeutung.

3.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Personalausgaben sowie Sachausgaben.

3.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften in Bayern.

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1Projekte und Maßnahmen sind in enger fachlicher Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde (siehe Nr. 5) und dem StMGP zu planen und durchzuführen. 2Die projektbezogenen Qualitätsstandards der Suchtprävention in Bayern, die auf den Seiten des Bayerischen Zentrums für Prävention und Gesundheitsförderung (ZPG) genannt sind, sind umzusetzen. 3Vor Projektbeginn sind verständliche, konkrete, erreichbare und überprüfbare Ziele der Maßnahme zu definieren. 4Einen Orientierungsrahmen hierfür bilden z. B. die SMART-Kriterien, also spezifisch, messbar, aktuell, realistisch und terminiert. 5Die Maßnahmen müssen mit dem Dokumentationssystem Dot.sys erfasst und die Projektschritte dokumentiert werden. 6Die Ergebnisse bezogen auf die definierten Ziele sollen erfasst und dargestellt werden. 7Eine begleitende Prozessevaluation ist standardmäßig durchzuführen. 8Die Fachkräfte verfügen über einen Abschluss als Master oder Diplom in Psychologie sowie einen Abschluss als Bachelor of Arts Soziale Arbeit oder Diplom Sozialpädagogik. 9Für die Qualifikation dieser Fachkräfte gelten außerdem die Regelungen unter Nr. 1.4.

3.5 Art und Umfang der Zuwendung

3.5.1 Art der Förderung

Die Förderung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt.

3.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

3.5.2.1 Personalausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Fachpersonal und für Verwaltungskräfte.

3.5.2.2 Sachausgaben

Zuwendungsfähig sind Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt anfallen.

3.5.3 Höhe der Zuwendung

1Der Fördersatz beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Personalausgaben sind maximal zuwendungsfähig in Höhe der jährlich nach § 2 BaySchwBerV festgelegten Pauschalen. 3Die Festsetzung der maßgeblichen Pauschale (Entgeltgruppe, Stufe) orientiert sich an den Eingruppierungsbestimmungen des TV-L. 4Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, werden die Personal- und Sachausgaben-Pauschalen im Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L gekürzt. 5Der Personalausgabenzuschuss entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder aus anderen Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 6Während des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für Ersatzkräfte zuwendungsfähig.

3.5.4 Eigenbeteiligung

Zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind grundsätzlich Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % der förderfähigen Ausgaben einzubringen.

3.5.5 Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Auch in diesen Fällen hat sich der Zuwendungsempfänger mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.