Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2024

3. Zu § 5

1Im Rahmen der Aufsicht über die Ausbildung ist dem Staatsministerium der Jahresnachweis (§ 11 Abs. 2) vorzulegen. 2Ergibt sich aus dem Jahresnachweis ein unzureichender Stand der Ausbildung, ist darzulegen, ob die Auszubildende oder der Auszubildende während der verlängerten Ausbildung das Ziel des Vorbereitungsdienstes noch erreichen wird (§ 4 Abs. 3).