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Inhaltsverzeichnis
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Richtlinien zur Durchführung der Ausbildung der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht (ARGA)
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1. Zu § 21Paragraphen ohne weitere Bezeichnung sind solche der FachV-GA
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2. Zu § 4
3. Zu § 5
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4. Zu § 6
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5. Zu § 8
6. Zu § 9
7. Zu § 10
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8. Zu § 11
9. Zu § 14
10. Zu § 21
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11. Zu § 23
12. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Anlagen
Inhalt
Text gilt ab: 30.09.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2029
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10.
Zu § 21
Die Akademie wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Zulassungsverfahrens mit.