Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2024

2. Zu § 4

2.1 Elternzeit und Beurlaubungen

1Nehmen Auszubildende über den in § 4 Abs. 2 genannten Zeitumfang hinaus Elternzeit in Anspruch oder sind sie ansonsten beurlaubt oder infolge Krankheit dienstunfähig, so soll die Ausbildung nach dem Ende der Elternzeit, der Beurlaubung oder der Dienstunfähigkeit
zu dem Zeitpunkt, an dem sie unterbrochen wurde oder
zu Beginn des Ausbildungsjahres, in dem die Unterbrechung stattgefunden hat
wieder aufgenommen werden. 2Die Ausbildungsbehörde kann mit Zustimmung des Staatsministeriums Abweichendes regeln. 3Die Elternzeit (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) sowie die Zeit der Beurlaubung oder Dienstunfähigkeit werden auf die Ausbildungszeit nicht angerechnet.

2.2 Unzureichender Stand der Ausbildung

1Ein unzureichender Stand der Ausbildung liegt vor,
wenn in mehr als einem Dezernatsleitfaden (§ 11 Abs. 1) festgestellt wird, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wurde,
wenn im Jahresnachweis (§ 11 Abs. 2) festgestellt wird, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wurde.
2Einem unzureichenden Stand der Ausbildung steht es gleich, wenn Auszubildende die Prüfung nicht bestanden haben oder gemäß § 12 nicht zur Prüfung zugelassen wurden. 3Die Verlängerung der Ausbildung ist in oben genannten Fällen jeweils nur einmal möglich. 4Das Arbeitsverhältnis soll nur verlängert werden, wenn unter Berücksichtigung der theoretischen und praktischen Leistungen zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dadurch noch erreicht wird.

2.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1Das Arbeitsverhältnis wird beendet, wenn
bei Nichtbestehen der oder Nichtzulassung zur Prüfung die Erreichung des Ausbildungsziels auch bei einer Verlängerung nicht zu erwarten ist,
die Prüfung endgültig nicht bestanden wird oder
aufgrund der gesundheitlichen Verhältnisse oder der Führung der Auszubildenden anzunehmen ist, dass sie für die spätere Tätigkeit nicht geeignet sind.
2Über die Beendigung oder Verlängerung entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Akademie. 3Ist die Einstellungsbehörde nicht Ausbildungsbehörde, setzt sich die Einstellungsbehörde auch mit der Ausbildungsbehörde ins Benehmen.