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2038.3.8-U

Richtlinien zur Durchführung der Ausbildung der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 27. November 2019, Az. 11g-A0601-2019/1-19

(BayMBl. Nr. 532)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zur Durchführung der Ausbildung der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht vom 27. November 2019 (BayMBl. Nr. 532)

Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht (FachV-GA) vom 12. November 2014 (GVBl. S. 496, BayRS 2038-3-9-3-U), die durch Verordnung vom 2. September 2019 (GVBl. S. 561) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) folgende Richtlinien:

1. Zu § 21

1.1 Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

1Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis ergeben sich aus § 7 des Beamtenstatusgesetzes sowie Art. 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG). 2Der Qualifikationserwerb für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht erfolgt durch Feststellung des Staatsministeriums nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 38 LlbG. 3Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Berücksichtigung des dienstlichen Bedürfnisses auch mit Blick auf die Gesamtprüfungsnote in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. 4Andernfalls scheiden Auszubildende wegen der Befristung ihres Arbeitsvertrags bis zum Ende der Ausbildung mit Abschluss der Ausbildung aus.

1.2 Rechtsstellung während der Ausbildung

1Die Ausbildung findet aus Gründen der Personalgewinnung nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern im Arbeitsverhältnis an einem Gewerbeaufsichtsamt statt. 2Das Arbeitsverhältnis ist für die Dauer der Ausbildung zu befristen. 3Bei einer Verlängerung der Dauer der Ausbildung gemäß § 4 kann das Arbeitsverhältnis entsprechend befristet verlängert werden. 4Zum Zwecke der Rechtssicherheit sind auch befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnisse, die nicht in ein weiteres Arbeitsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe münden, vorsorglich zu kündigen.

1.3 Pflichten der Auszubildenden

1Die Auszubildenden sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Lernen verpflichtet und haben eigenverantwortlich und zielgerichtet zum Erfolg ihrer Ausbildung beizutragen. 2Sie müssen sich die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Methodenkompetenzen aneignen und bereit sein, ihre soziale und persönliche Kompetenz weiterzuentwickeln. 3Sie müssen an den Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen und die ihnen zur Ausbildung aufgetragenen Aufgaben erfüllen. 4Die für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel haben sie selbst zu beschaffen, soweit sie von den Ausbildungsbehörden nicht gestellt werden. 5Sie sind zum Selbststudium verpflichtet. 6Der Erholungsurlaub soll während der berufspraktischen Ausbildung eingebracht werden.

1 [Amtl. Anm.:] Paragraphen ohne weitere Bezeichnung sind solche der FachV-GA

2. Zu § 4

2.1 Elternzeit und Beurlaubungen

1Nehmen Auszubildende über den in § 4 Abs. 2 genannten Zeitumfang hinaus Elternzeit in Anspruch oder sind sie ansonsten beurlaubt oder infolge Krankheit dienstunfähig, so soll die Ausbildung nach dem Ende der Elternzeit, der Beurlaubung oder der Dienstunfähigkeit
zu dem Zeitpunkt, an dem sie unterbrochen wurde oder
zu Beginn des Ausbildungsjahres, in dem die Unterbrechung stattgefunden hat
wieder aufgenommen werden. 2Die Ausbildungsbehörde kann mit Zustimmung des Staatsministeriums Abweichendes regeln. 3Die Elternzeit (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) sowie die Zeit der Beurlaubung oder Dienstunfähigkeit werden auf die Ausbildungszeit nicht angerechnet.

2.2 Unzureichender Stand der Ausbildung

1Ein unzureichender Stand der Ausbildung liegt vor,
wenn in mehr als einem Dezernatsleitfaden (§ 11 Abs. 1) festgestellt wird, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wurde,
wenn im Jahresnachweis (§ 11 Abs. 2) festgestellt wird, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wurde.
2Einem unzureichenden Stand der Ausbildung steht es gleich, wenn Auszubildende die Prüfung nicht bestanden haben oder gemäß § 12 nicht zur Prüfung zugelassen wurden. 3Die Verlängerung der Ausbildung ist in oben genannten Fällen jeweils nur einmal möglich. 4Das Arbeitsverhältnis soll nur verlängert werden, wenn unter Berücksichtigung der theoretischen und praktischen Leistungen zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dadurch noch erreicht wird.

2.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1Das Arbeitsverhältnis wird beendet, wenn
bei Nichtbestehen der oder Nichtzulassung zur Prüfung die Erreichung des Ausbildungsziels auch bei einer Verlängerung nicht zu erwarten ist,
die Prüfung endgültig nicht bestanden wird oder
aufgrund der gesundheitlichen Verhältnisse oder der Führung der Auszubildenden anzunehmen ist, dass sie für die spätere Tätigkeit nicht geeignet sind.
2Über die Beendigung oder Verlängerung entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Akademie. 3Ist die Einstellungsbehörde nicht Ausbildungsbehörde, setzt sich die Einstellungsbehörde auch mit der Ausbildungsbehörde ins Benehmen.

3. Zu § 5

1Im Rahmen der Aufsicht über die Ausbildung ist dem Staatsministerium der Jahresnachweis (§ 11 Abs. 2) vorzulegen. 2Ergibt sich aus dem Jahresnachweis ein unzureichender Stand der Ausbildung, ist darzulegen, ob die Auszubildende oder der Auszubildende während der verlängerten Ausbildung das Ziel des Vorbereitungsdienstes noch erreichen wird (§ 4 Abs. 3).

4. Zu § 6

4.1 Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter

1Das Staatsministerium bestellt auf Vorschlag der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen (Ausbildungsämter) besonders geeignete Beamtinnen und Beamte des fachlichen Schwerpunkts Gewerbeaufsicht zu Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie zu deren Stellvertretern. 2Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sowie deren Stellvertreter sind insoweit den Leiterinnen und Leitern der jeweiligen Ausbildungsämter unmittelbar unterstellt. 3Soweit es die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfordert, sind sie von sonstigen Dienstgeschäften zu entlasten. 4Die Ausbildungsleitungen leiten und überwachen die Ausbildung. 5Sie haben sich laufend vom Stand der Ausbildung der Auszubildenden zu überzeugen, eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen und an der Fortentwicklung der Ausbildung mitzuwirken. 6Den Ausbildungsleitungen obliegt es insbesondere,
den Gang der Ausbildung zu gestalten und an deren Fortentwicklung mitzuwirken,
die Ausbildungspläne aufzustellen und die Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen zu organisieren,
die Ausbilderinnen und Ausbilder vorzuschlagen,
sich am Ausbildungsplatz davon zu überzeugen, dass die Auszubildenden ordnungsgemäß ausgebildet werden,
die Ausbildung am Arbeitsplatz zu verbessern und weiterzuentwickeln,
die Beschäftigungsnachweise regelmäßig zu überprüfen,
die Erstellung der Dezernatsleitfäden (§ 11 Abs. 1) inhaltlich zu koordinieren,
die Dezernatsleitfäden (§ 11 Abs. 1) zu überprüfen, auszuwerten und bei unzureichenden Ergebnissen die notwendigen Maßnahmen zu treffen oder vorzuschlagen,
die Jahresnachweise (§ 11 Abs. 2) zu erstellen und zu eröffnen,
als unmittelbare Ansprechpartner und Vertrauensperson für Auszubildende, Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Lehrkräfte zur Verfügung zu stehen,
sich ein Bild über den Stand der Ausbildung sowie über Eignung, Leistung und Befähigung der Auszubildenden zu verschaffen und bei Mängeln geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
an dienststellenübergreifenden Dienstbesprechungen der Ausbildungsleitungen sowie an einschlägigen Fortbildungen teilzunehmen sowie
regelmäßig Besprechungen mit den Ausbilderinnen und Ausbildern durchzuführen.

4.2 Ausbilderinnen und Ausbilder

1Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsämter oder in deren Auftrag die Ausbildungsleitungen bestellen die Beschäftigten, denen die Auszubildenden zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden (Ausbilderinnen und Ausbilder). 2Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Ausbildungsleitungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind mit diesen für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Auszubildenden verantwortlich. 3Alle im Rahmen der Ausbildung tätigen Beschäftigten müssen die entsprechende fachliche, berufs- und arbeitspädagogische Eignung besitzen und das erforderliche Interesse an der Ausbildung aufbringen. 4Den Ausbilderinnen und Ausbildern obliegt es insbesondere,
die ihnen zugewiesenen Auszubildenden unter Einsatz lernfördernder Methoden mit den Arbeiten ihres Aufgabenbereichs vertraut zu machen,
darauf zu achten, dass die Auszubildenden ihre Dienstpflichten einhalten,
am Ende der Ausbildungsstation die Leistungen der Auszubildenden im Dezernatsleitfaden darzustellen,
den Dezernatsleitfaden am Ende der Ausbildungsstation zu eröffnen,
an Besprechungen mit der Ausbildungsleitung teilzunehmen sowie
an einschlägigen Fortbildungen teilzunehmen.

5. Zu § 8 

5.1 Ausbildungspläne

1Die Ausbildung wird in einem Curricularen Ausbildungsplan (CA) geregelt. 2Der CA wird nach den Vorgaben des Staatsministeriums im Benehmen mit dem StMAS durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Landesinstitut Arbeitsschutz und Produktsicherheit erstellt und fortgeführt und von der Akademie veröffentlicht.

5.2 Ablauf der Klausuren, Nichtteilnahme

5.2.1 

1Die Klausuren sind unter prüfungsgemäßen Bedingungen zu fertigen. 2Wer an einer Klausur aus einem wichtigen Grund nicht teilnehmen kann, hat dies glaubhaft zu machen. 3In diesem Fall ist die Klausur unverzüglich nachzuholen. 4An die Stelle der schriftlichen Nachholarbeit kann auf Anordnung der Akademie auch ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer treten. 5Es wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern durchgeführt, die sich auf eine ganze Prüfungsnote einigen. 

5.2.2 

1Für die Erstellung und Bewertung der Klausuren ist die Akademie zuständig. 2Bei der Bewertung der Klausuren werden nur ganze Noten erteilt. 3Die Notenskala ist möglichst auszuschöpfen. 

5.2.3 

1Die in § 7 genannten Fächergruppen gelten nur für den Schwerpunkt der jeweiligen Klausur. 2Sie können jederzeit mit Lehrfächern anderer Fächergruppen verknüpft werden. 

5.2.4 

1Die Glaubhaftmachung der Verhinderung (Nr. 5.2.1 Satz 2) erfolgt regelmäßig durch ein ärztliches Attest. 2Auf Verlangen der Akademie hat die Glaubhaftmachung durch das Attest einer Amts- oder Vertrauensärztin beziehungsweise eines Amts- oder Vertrauensarztes oder einer von der Akademie vorgeschlagenen Ärztin beziehungsweise eines Arztes zu erfolgen.

6. Zu § 9

1Die berufspraktische Ausbildung orientiert sich am CA. 2Der CA bestimmt Inhalt und Umfang der im Rahmen der Ausbildung zu übertragenden Arbeiten. 3Um das Ausbildungsziel zu erreichen, sind Arbeiten zu übertragen, die einer vielseitigen und gründlichen Ausbildung dienen und zu einer selbstständigen Bearbeitung hinführen. 4Die Ausbildungsämter erstellen vor Beginn der berufspraktischen Ausbildung Dezernatsleitfäden. 5Die Auszubildenden werden nach diesen für jede Phase der berufspraktischen Ausbildung einer Ausbilderin, einem Ausbilder oder nacheinander mehreren Ausbilderinnen und Ausbildern zugeteilt.

7. Zu § 10

1Die Auszubildenden haben einen Nachweis über die Beschäftigung im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung zu führen. 2Der Beschäftigungsnachweis kann nach dem Muster in Anlage 1 geführt werden, es ist jedoch auch eine andere Form möglich, insbesondere im Rahmen des Dezernatsleitfadens. 3Der Beschäftigungsnachweis dient der Überwachung der berufspraktischen Ausbildung. 4Er ist daher in einer Form zu führen, mit der die im Laufe der berufspraktischen Ausbildung durchgeführten Tätigkeiten und die Auseinandersetzung mit den Aufgaben der verschiedenen Dezernate nachvollzogen werden können. 5Der Nachweis über die Beschäftigung ist von den Ausbilderinnen und Ausbildern sowie regelmäßig von der Ausbildungsleitung zu überprüfen.

8. Zu § 11 

8.1 Dezernatsleitfäden

1Für jedes Dezernat im Amt ist ein Dezernatsleitfaden nach Anlage 2 zu erstellen. 2Im Dezernatsleitfaden sind die für das Dezernat typischen Aufgaben, Richtlinien, Gesetze und Verordnungen aufzuführen. 3Im Dezernatsleitfaden dokumentiert die Auszubildende oder der Auszubildende, dass sie oder er sich mit den Aufgaben, Richtlinien und Gesetzen sowie den Verfahrensabläufen und Methoden des Dezernats vertraut gemacht haben. 4Im Dezernatsleitfaden dokumentiert die Ausbilderin oder der Ausbilder das Abschlussgespräch mit der Auszubildenden oder dem Auszubildenden. 5Mit dem Dezernatsleitfaden bescheinigt die Ausbilderin oder der Ausbilder am Ende eines Ausbildungsabschnitts, dass die wesentlichen Inhalte des Ausbildungsabschnitts vermittelt wurden und das Ausbildungsziel im jeweiligen Dezernat erreicht wurde. 6Der Dezernatsleitfaden ist der Ausbildungsakte beizufügen. 7Eine Kopie erhält die Auszubildende oder der Auszubildende. 

8.2 Jahresnachweis

1Mit dem Jahresnachweis (siehe Formulierungsvorschlag in Anlage 3) dokumentiert die Ausbildungsleitung zum Ende des ersten Ausbildungsjahres, ob bisher das Ausbildungsziel erreicht wurde. 2Außerdem ist im Jahresnachweis festzustellen, ob bei mindestens gleichbleibender Leistung das Ausbildungsziel zum Ende der Ausbildung erreicht wird. 3Die Ausbildungsbehörde und das Staatsministerium erhalten einen Abdruck des Jahresnachweises (vergleiche Nr. 3). 4Schriftliche Äußerungen der Auszubildenden oder des Auszubildenden zu dem Jahresnachweis sind diesem beizunehmen und ebenfalls vorzulegen. 5Der Jahresnachweis ist der Ausbildungsakte beizufügen.

9. Zu § 14

1Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgabenschwerpunkte, die Aufgabenstellerinnen und Aufgabensteller und die für die Bewertung der schriftlichen Aufgaben erforderlichen Erst- und Zweitprüfer. 2Der Prüfungsausschuss kann Gutachter zur Vorprüfung der eingereichten Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestellen.

10. Zu § 21

Die Akademie wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Zulassungsverfahrens mit.

11. Zu § 23

11.1 Abschluss des Zulassungsverfahrens

Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens erhalten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen eine vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu erstellende Bescheinigung, aus der sich die Gesamtnote, die Anzahl der Geprüften und die erreichte Platzziffer, die in der Reihenfolge der erzielten Gesamtnote vergeben wird, ergeben. 

11.2 Niederschrift

Die Niederschrift, aus der die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die wesentlichen Gegenstände der Prüfungsgespräche, die Einzelnoten sowie die Gesamtnote hervorgeht, erstellt das vorsitzende Mitglied.

11.3 Gesamtnote

1Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 2Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird.

12. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 30. September 2019 treten die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zur Durchführung der Ausbildung der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht (ARGA) vom 16. Februar 2016 (AllMBl. S. 1466), außer Kraft.

Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor