Inhalt
9.
Zu § 14
1Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgabenschwerpunkte, die Aufgabenstellerinnen und Aufgabensteller und die für die Bewertung der schriftlichen Aufgaben erforderlichen Erst- und Zweitprüfer. 2Der Prüfungsausschuss kann Gutachter zur Vorprüfung der eingereichten Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestellen.