Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2024

8. Zu § 11 

8.1 Dezernatsleitfäden

1Für jedes Dezernat im Amt ist ein Dezernatsleitfaden nach Anlage 2 zu erstellen. 2Im Dezernatsleitfaden sind die für das Dezernat typischen Aufgaben, Richtlinien, Gesetze und Verordnungen aufzuführen. 3Im Dezernatsleitfaden dokumentiert die Auszubildende oder der Auszubildende, dass sie oder er sich mit den Aufgaben, Richtlinien und Gesetzen sowie den Verfahrensabläufen und Methoden des Dezernats vertraut gemacht haben. 4Im Dezernatsleitfaden dokumentiert die Ausbilderin oder der Ausbilder das Abschlussgespräch mit der Auszubildenden oder dem Auszubildenden. 5Mit dem Dezernatsleitfaden bescheinigt die Ausbilderin oder der Ausbilder am Ende eines Ausbildungsabschnitts, dass die wesentlichen Inhalte des Ausbildungsabschnitts vermittelt wurden und das Ausbildungsziel im jeweiligen Dezernat erreicht wurde. 6Der Dezernatsleitfaden ist der Ausbildungsakte beizufügen. 7Eine Kopie erhält die Auszubildende oder der Auszubildende. 

8.2 Jahresnachweis

1Mit dem Jahresnachweis (siehe Formulierungsvorschlag in Anlage 3) dokumentiert die Ausbildungsleitung zum Ende des ersten Ausbildungsjahres, ob bisher das Ausbildungsziel erreicht wurde. 2Außerdem ist im Jahresnachweis festzustellen, ob bei mindestens gleichbleibender Leistung das Ausbildungsziel zum Ende der Ausbildung erreicht wird. 3Die Ausbildungsbehörde und das Staatsministerium erhalten einen Abdruck des Jahresnachweises (vergleiche Nr. 3). 4Schriftliche Äußerungen der Auszubildenden oder des Auszubildenden zu dem Jahresnachweis sind diesem beizunehmen und ebenfalls vorzulegen. 5Der Jahresnachweis ist der Ausbildungsakte beizufügen.