- –
1Das Praktikum kann durch eine einschlägige, abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz bzw. durch eine bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsausbildung ersetzt werden. 2Einschlägig ist eine Berufsausbildung, wenn der Ausbildungsberuf dem Berufsfeld angehört, das der beruflichen Fachrichtung des bzw. der Studierenden entspricht.
- –
Einschlägige Tätigkeiten können wie folgt angerechnet werden:
- •
Berufstätigkeit
- •
Werkstudierendentätigkeit
- •
Praktisches Studiensemester einer Hochschule mit bis zu 24 Wochen
- •
Praktika im Ausland mit bis zu 24 Wochen
- •
Fachpraktische Ausbildung in der 11. Jahrgangsstufe der Fachoberschule in vollem Umfang von bis zu 18 Wochen
- •
Praktische Tätigkeiten im Rahmen einer Bachelor- oder Masterarbeit, für die in einem Betrieb oder einer Einrichtung die Anwesenheit erforderlich ist, mit bis zu jeweils vier Wochen
- •
Tätigkeiten im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen/Ökologischen Jahres bzw. Bundesfreiwilligendienstes
- •
mit bis zu 42 Wochen bei Nachweis eines vollen Jahres
- •
bei weniger als einem Jahr nach individueller Prüfung
- –
Nicht einschlägige Tätigkeiten, die während des Freiwilligen Sozialen/Ökologischen Jahres bzw. Bundesfreiwilligendienstes im Zeitraum von einem halben Jahr bis zu einem Jahr erbracht werden, werden mit 8 Wochen angerechnet.
- –
1Nicht einschlägige Berufsausbildungen gemäß Berufsbildungsgesetz können mit bis zu 24 Wochen auf das Berufspraktikum angerechnet werden. 2Analoges gilt für nicht einschlägige bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsausbildungen.