Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

4.   Anrechnung von Ausbildungszeiten und Zeiten beruflicher Tätigkeit

1Das Praktikum kann durch eine einschlägige, abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz bzw. durch eine bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsausbildung ersetzt werden. 2Einschlägig ist eine Berufsausbildung, wenn der Ausbildungsberuf dem Berufsfeld angehört, das der beruflichen Fachrichtung des bzw. der Studierenden entspricht.
Einschlägige Tätigkeiten können wie folgt angerechnet werden:
Berufstätigkeit
Werkstudierendentätigkeit
Praktisches Studiensemester einer Hochschule mit bis zu 24 Wochen
Praktika im Ausland mit bis zu 24 Wochen
Fachpraktische Ausbildung in der 11. Jahrgangsstufe der Fachoberschule in vollem Umfang von bis zu 18 Wochen
Praktische Tätigkeiten im Rahmen einer Bachelor- oder Masterarbeit, für die in einem Betrieb oder einer Einrichtung die Anwesenheit erforderlich ist, mit bis zu jeweils vier Wochen
Tätigkeiten im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen/Ökologischen Jahres bzw. Bundesfreiwilligendienstes
mit bis zu 42 Wochen bei Nachweis eines vollen Jahres
bei weniger als einem Jahr nach individueller Prüfung
Nicht einschlägige Tätigkeiten, die während des Freiwilligen Sozialen/Ökologischen Jahres bzw. Bundesfreiwilligendienstes im Zeitraum von einem halben Jahr bis zu einem Jahr erbracht werden, werden mit 8 Wochen angerechnet.
1Nicht einschlägige Berufsausbildungen gemäß Berufsbildungsgesetz können mit bis zu 24 Wochen auf das Berufspraktikum angerechnet werden. 2Analoges gilt für nicht einschlägige bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsausbildungen.