Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

3.   Dauer des Praktikums

Für die Dauer des Praktikums gelten folgende Bestimmungen:
1Das einjährige Berufspraktikum umfasst nach Abzug einer Zeit von vier Wochen für Erholungsurlaub insgesamt 48 Wochen in Vollzeit. 2Davon sind im Falle des Studiums einer zweiten beruflichen Fachrichtung in dieser Fachrichtung mindestens zwölf Praktikumswochen zu absolvieren.
1Das Praktikum kann in Teilabschnitten abgeleistet werden. 2Die Mindestdauer eines Praktikumsabschnitts beträgt grundsätzlich vier Wochen. 3In Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. 4Die Begründung wird zusammen mit dem Antrag auf Anerkennung des Praktikums vorgelegt.
1Das Praktikum ist grundsätzlich in Vollzeit zu erbringen. 2Als Vollzeit gilt die branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit. 3Die Dauer verlängert sich entsprechend, wenn die fachpraktische Tätigkeit in Teilzeit erbracht wird. 4Um den Ausbildungszielen auch in der Teilzeitform gerecht zu werden, soll der Mindestumfang in Höhe von 50 % der branchenüblichen wöchentlichen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.
Ausfallzeiten durch Krankheit oder andere Gründe sind nachzuholen.