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Richtlinien für das verpflichtende Berufspraktikum im Rahmen der Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 13. Mai 2025, Az. VII.2-BS9025.0/1/2
(BayMBl. Nr. 249)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinien für das verpflichtende Berufspraktikum im Rahmen der Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen vom 13. Mai 2025 (BayMBl. Nr. 249)
1Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) entspricht eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegte Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen der Ersten Lehramtsprüfung, wenn sie den Anforderungen des Lehramts genügt und daneben ein mindestens einjähriges einschlägiges berufliches Praktikum oder eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung nachgewiesen wird.
2In diesem Zusammenhang erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Richtlinien für das zwölfmonatige Berufspraktikum, das für alle Absolventinnen und Absolventen einer Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagoginnen und -pädagogen im Sinne des Art. 6 BayLBG Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst (Referendariat) für das Lehramt an beruflichen Schulen ist. 3Eine darüberhinausgehende Bestätigung über die Notwendigkeit des Berufspraktikums zur Vorlage für Praktikumsbetriebe ist nicht möglich.