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Die praktische Tätigkeit muss hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausrichtung der gewählten beruflichen Fachrichtung entsprechen und in geeigneten Unternehmen gleich welcher Rechtsform, Behörden, Anstalten des öffentlichen Rechts, Einrichtungen verfasster Religionsgemeinschaften oder Betriebsstätten von Angehörigen freier Berufe, sozialen Einrichtungen oder sonstigen geeigneten Institutionen abgeleistet werden (vgl. Nr. 5).
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Der Nachweis der Praktika sollte mittels des vorgegebenen Formblattes erfolgen, auf dem die Praktikumsstellen den genauen Zeitumfang und die Art der Tätigkeit bescheinigen.
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Bescheinigungen über abgeleistete Praktika (Formblatt s. o.) oder Nachweise über eine absolvierte Berufsausbildung (vgl. Nr. 4) sind zur Anerkennung an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Ref. VII.2, 80327 München, zu senden.
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Die Anträge auf Anerkennung werden nach Bearbeitung jeweils mit der Entscheidung des Staatsministeriums zurückgesandt.
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Der Nachweis des 48-wöchigen Berufspraktikums ist mit der Anmeldung zum Vorbereitungsdienst zu erbringen, kann aber bis spätestens 1. Juli (Beginn des Vorbereitungsdienstes September) bzw. 1. Dezember (Beginn des Vorbereitungsdienstes Februar des folgenden Jahres) nachgereicht werden.
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Es wird empfohlen, zumindest einen Teil des Praktikums bereits vor Aufnahme des Studiums zu absolvieren.