Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1  

Zuwendungsfähig sind die Fahrtkosten, die Ausgaben für das Programm und – bei gemeinsamer Unterbringung außerhalb von Familien – auch die Unterbringungskosten der bayerischen Schülerinnen und Schüler.

5.2.2  

Nicht gefördert werden können Kosten für Gastgeschenke, laufende Verwaltungskosten oder Anschaffungen von bleibendem Wert (z. B. Computerausstattung).

5.2.3  

Nicht zuwendungsfähig sind Reisekosten der Lehrkräfte und weiterer Begleitpersonen.

5.3   Höhe der Förderung

Die Zuwendung beträgt pauschal bis zu 1 000 Euro für das Kalenderjahr und darf den unter Berücksichtigung von Zuwendungen von dritter Seite verbleibenden Fehlbetrag nicht übersteigen.

5.4   Mehrfachförderung

1Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für das Vorhaben Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden (Verbot der Mehrfachförderung). 2Zuwendungen Dritter sind nicht zuwendungsschädlich. 3Sie müssen bei der Antragstellung und im Verwendungsnachweis angegeben werden. 4Die Zuwendungen des Bayerischen Jugendrings (BJR) sowie gegebenenfalls weiterer Zuwendungsgeber (z. B. des Pädagogischen Austauschdienstes (PAD)) dürfen unter Berücksichtigung von Finanzierungsbeteiligungen Dritter (z. B. durch zweckgebundene Spenden) die tatsächlichen und angemessenen Gesamtausgaben nicht übersteigen.