Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

3.   Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind kommunale Schulaufwandsträger sowie die Träger staatlich genehmigter und anerkannter allgemeinbildender Ersatzschulen in Bayern; die Schulleitung ist zur Antragstellung befugt.