Inhalt
5.
Ersatz durch andere Praktika
5.1
1Anträge auf Anerkennung von gleichwertigen Praktika nach Nrn. 1.1.2 und 1.1.3, die außerhalb Bayerns abgeleistet werden sollen, sind in der Regel zu den in Nr. 2.1.3 genannten Terminen an das zuständige Praktikumsamt (vgl. Nr. 2.1.2) zu richten. 2Über die konkrete Anerkennung wird nach Eingang der geforderten Nachweise durch das Praktikumsamt entschieden.
5.2
Im Ausland abgelegte Praktika können nur im Fall des Praktikums nach Nr. 1.1.3 anerkannt werden.
5.3
Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 LPO I wird als Hospitation nach Nr. 1.2.2 für die jeweilige Schulart angerechnet.
5.4
Die Bestätigung des Praktikumsamts über die Gleichwertigkeit des Praktikums ist der Meldung zur Ersten Staatsprüfung gemäß Lehramtsprüfungsordnung I beizufügen.