Inhalt
3.
Bescheinigung über die Praktika und Vorlage des Erfahrungsberichts
3.1
Der bzw. dem Studierenden wird nach erfolgreicher Ableistung des Praktikums eine Bescheinigung entsprechend dem jeweiligen Muster (Anlagen 1 bis 4) ausgestellt.
3.2
1Bei den Praktika nach Nr. 1.1.2 erfolgt die Unterzeichnung der Bescheinigung zunächst durch die staatliche Schulpsychologin bzw. den staatlichen Schulpsychologen und die Schulleitung bzw. die Leitung der Staatlichen Schulberatungsstelle, bei dem Praktikum nach Nr. 1.1.3 durch die verantwortliche Leitung der Einrichtung und bei den in den in Nr. 1.1.3.1 Satz 2 Buchst. b bis d genannten Fällen zusätzlich durch die betreuende Diplompsychologin bzw. den betreuenden Diplompsychologen oder die bzw. den MSc. Psychologie. 2Nach Ableistung der drei Praktika nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 LPO I werden die Bescheinigungen durch die Studierende bzw. den Studierenden gesammelt der Leitung des zuständigen Praktikumsamts (vgl. Nr. 2.1.2) zur Unterzeichnung zugeleitet.
3.3
1Der in § 110 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b LPO I für das außerschulische Praktikum nach Nr. 1.1.3 geforderte Erfahrungsbericht ist beizufügen. 2Im Erfahrungsbericht (mindestens fünf DIN A4‑Seiten) stellt die Studierende bzw. der Studierende die Praktikumseinrichtung, den zeitlichen Verlauf des Praktikums, die gewonnenen Erfahrungen und die Gesichtspunkte dar, die für die Erreichung der Ziele des Praktikums wichtig sind. 3Die sachliche Richtigkeit des Erfahrungsberichts wird durch die jeweilige Betreuerin bzw. den jeweiligen Betreuer bestätigt.
3.4
1Bei dem Praktikum nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 LPO I erfolgt die Unterzeichnung der Bescheinigung zunächst durch die Leitung der Einrichtung der Staatlichen Schulberatung, bei den Hospitationen nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 LPO I durch die Beratungslehrkraft der Schule sowie die Schulleitung. 2Nach Ableistung des Praktikums nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 LPO I sowie aller Hospitationen nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 LPO I leitet die bzw. der Studierende die Bescheinigungen gesammelt der Leitung des zuständigen Praktikumsamts (vgl. Nrn. 2.1.2 und 2.2) zur Unterzeichnung zu.
3.5
1Die erfolgreiche Ableistung des Praktikums setzt voraus, dass die bzw. der Studierende regelmäßig daran teilgenommen hat und sämtliche im Rahmen des Praktikums gestellten Aufgaben mit ausreichendem Ergebnis erledigt hat.
2Bei Praktika, denen eine erfolgreiche Ableistung seitens der Praktikumseinrichtung nicht bescheinigt werden kann, ist die Bescheinigung unter Angabe der wesentlichen Gründe zu versagen; das zuständige Praktikumsamt (vgl. Nrn. 2.1.2 bzw. 2.2) erhält einen Abdruck dieses Schreibens. 3In diesem Fall ist das Praktikum an einer anderen Schule bzw. Einrichtung zu wiederholen.