Inhalt

Text gilt ab: 18.03.2025

2.   Praktikumsämter: Meldung zu den Praktika

2.1   Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt

2.1.1  

Für die Meldung zu den unterrichtsbezogenen Praktika nach Nr. 1.1.1 gelten die für die verschiedenen Lehrämter erlassenen Bestimmungen (vgl. Nr. 1.1.1).

2.1.2  

1Die Abwicklung der Praktika nach Nrn. 1.1.2 und 1.1.3 wird durch die Praktikumsämter bei den Ministerialbeauftragen für die Gymnasien im Benehmen mit den Einrichtungen der Staatlichen Schulberatung übernommen. 2Die bzw. der Studierende wendet sich je nach Hochschule und studiertem Lehramt an das Praktikumsamt bei der bzw. dem Ministerialbeauftragen für die Gymnasien in
München
für die Ludwigs-Maximilians-Universität München für die Lehrämter an Grundschulen, an Mittelschulen und für Sonderpädagogik und
für die TU München für das Lehramt an Beruflichen Schulen,
Oberbayern-Ost
für die Ludwig-Maximilians-Universität München für die Lehrämter an Realschulen und an Gymnasien,
Oberbayern-West
für die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt für alle Lehrämter,
Oberfranken
für die Otto-Friedrich-Universität Bamberg für alle Lehrämter.
3Die Praktikumsämter stellen die für die Organisation der Praktika erforderlichen Unterlagen (Anmeldebogen, Bescheinigungsformulare gemäß Anlagen 1 bis 4) in ihrem Interauftritt zur Verfügung.

2.1.3  

1Die Meldung für ein Praktikum nach Nrn. 1.1.2 und 1.1.3 ist mit dem jeweiligen Anmeldebogen in der Regel zum 15. Januar (bei Praktikumsbeginn ab Ende des Wintersemesters) bzw. zum 1. Juli (bei Praktikumsbeginn ab Ende des Sommersemesters) an das zuständige Praktikumsamt (vgl. Nr. 2.1.2) zu richten.
2Die Einrichtungen, an denen die Praktika abgeleistet werden, wählt die bzw. der Studierende selbst. 3Sie bzw. er wird dabei vom Praktikumsamt in Verbindung mit den für die Ausbildung für Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt zuständigen Hochschulinstituten beraten und unterstützt. 4Auf dem Anmeldebogen bestätigt die gewählte Einrichtung, dass die Ableistung des Praktikums möglich ist und dass die Einrichtung den Bestimmungen des § 110 Abs. 2 Nr. 2 LPO I in Verbindung mit Nrn. 1.1.2 und 1.1.3 dieser Bekanntmachung entspricht. 5Bei Vorliegen der Voraussetzungen weist das Praktikumsamt die Studierende bzw. den Studierenden der Einrichtung zur Ableistung des Praktikums zu.

2.2   Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft

1Bezüglich der Meldung für das Praktikum nach Nr. 1.2.1 und die Hospitationen nach Nr. 1.2.2 sowie deren Abwicklung gelten Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 entsprechend. 2Für Studierende der Universität Augsburg ist das Praktikumsamt bei der bzw. dem Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Schwaben für alle Lehrämter zuständig.