Inhalt
4.
Gemeinsame Bestimmungen für die Praktika und Hospitationen
4.1
1Die Tätigkeit im Zusammenhang mit den Praktika und Hospitationen richtet sich im Übrigen nach den jeweils für Lehrkräfte bzw. für das jeweilige Personal der Einrichtung geltenden Bestimmungen. 2Die Studierenden unterstehen während der Praktika und Hospitationen den Weisungen der Leitung der Schule bzw. Einrichtung sowie der jeweiligen Betreuerin bzw. des jeweiligen Betreuers.
4.2
1Zu Beginn eines Praktikums sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der Leitung der Praktikumseinrichtung gegen Nachweis davon in Kenntnis zu setzen, dass sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben. 2Der Nachweis verbleibt an der Einrichtung, an der das Praktikum bzw. die Hospitation abgeleistet wird. 3Das Muster der Belehrung über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (Anlage 5) kann verwendet werden.
4.3
1Die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die sich aus § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 359) geändert worden ist, ergeben, zu belehren (§ 34 Abs. 5a IfSG und Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (GemBek.) vom 16. Juli 2002 (KWMBl. I S. 280), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (KWMBl. I S. 181) geändert worden ist). 2Aufgrund der Belehrung sollen die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer fähig sein, ihre Meldepflicht nach § 34 Abs. 5 bzw. 6 IfSG zu erfüllen. 3Bei Unklarheiten, wie sie sich insbesondere aus § 34 Abs. 6 Satz 2 IfSG ergeben können, setzt sich die Leitung der Praktikumseinrichtung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung. 4Im Detail gelten die Regelungen der GemBek. und des IfSG.
5Der Nachweis des erforderlichen Impfschutzes oder der Immunität gegen Masern gemäß § 20 Abs. 8, 9 und 13 IfSG ist der Leitung der jeweiligen Praktikumseinrichtung vor Beginn des Praktikums vorzulegen.
4.4
1Während der Ableistung der Praktika und Hospitationen nach Nrn. 1.1.2 und 1.2 ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des außerschulischen Praktikums nach Nr. 1.1.3 gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 8 SGB VII. 2Die Haftung der Praktikumseinrichtung, anderer Angehöriger der Praktikumseinrichtung oder anderer Praktikantinnen und Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3Darüber hinaus hat die Praktikantin oder der Praktikant dafür Sorge zu tragen, dass sie oder er ausreichend Versicherungsschutz genießt, z. B. für Schäden, die durch die Praktikumstätigkeit der Einrichtung oder Dritten zugefügt werden. 4Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.