1.
Art, Aufgabe und Durchführung der Praktika
1Im Zusammenhang mit dem grundständigen Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt ist der Nachweis der erfolgreichen Ableistung der Praktika nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Februar 2025 geändert worden ist, zu erbringen. 2Für die im Zusammenhang mit einer nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt abzuleistenden Praktika gelten die besonderen Bestimmungen des § 110 Abs. 5 LPO I.
3Im Zusammenhang mit dem grundständigen Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft sind die Praktikumsnachweise nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LPO I zu erbringen. 4Bei einer nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG mit der Qualifikation als Beratungslehrkraft gelten die besonderen Bestimmungen des § 112 Abs. 5 LPO I.
5Darüber hinaus haben die Studierenden die Praktika abzuleisten, die im Zusammenhang mit dem weiteren Fach bzw. den weiteren Fächern stehen (vgl. insbesondere § 34 LPO I).
6Die im Folgenden genannten Praktika sind in der Regel und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtungen in die vorlesungsfreie Zeit zu legen.
1.1
Praktika im Zusammenhang mit dem grundständigen Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
1.1.1
Unterrichtsbezogene Praktika gemäß § 34 LPO I
1Die Organisation und Durchführung der Praktika gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 LPO I richten sich nach den Bekanntmachungen
- –
über die Organisation des Betriebspraktikums und des Orientierungspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I,
- –
über die Organisation der Praktika für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I,
- –
über die Organisation der Praktika für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an Realschulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I
in der jeweils geltenden Fassung.
2Diese Praktika beziehen sich nicht auf das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt. 3Wenn die oder der Studierende einer Schule zugewiesen worden ist, an der auch Unterricht in Psychologie erteilt wird, kann ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, außerhalb des zeitlichen Rahmens der Praktika gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 LPO I auch im Unterricht des Fachs Psychologie zu hospitieren.
1.1.2
Praktisch-psychologische Tätigkeiten gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a LPO I
1.1.2.1
1Aufgabe und Ziel der praktisch-psychologischen Tätigkeiten an öffentlichen Schulen oder einer Staatlichen Schulberatungsstelle ist die Einführung der bzw. des Studierenden in die Praxis der schulpsychologischen Beratung gemäß den in der Bekanntmachung über die Schulberatung in Bayern genannten Aufgabenfeldern. 2Die Betreuung durch Aufsicht und Anleitung obliegt einer staatlichen Schulpsychologin oder einem staatlichen Schulpsychologen. 3Nach einer Periode der Beobachtung soll die bzw. der Studierende die Anwendung psychologischer Arbeitstechniken unter Anleitung üben, z. B. bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der schulpsychologischen Diagnostik Aufgaben übernehmen; verantwortlich für die Maßnahmen und ihre Auswertung bleibt in jedem Fall die betreuende Schulpsychologin bzw. der betreuende Schulpsychologe.
4Die Praktika sind abzuleisten
- –
an einer Schule, die dem studierten Lehramt angehört, und
- –
einer Schule, die nicht dem studierten Lehramt angehört, oder an einer Staatlichen Schulberatungsstelle,
an der eine staatliche Schulpsychologin oder ein staatlicher Schulpsychologe den Dienstsitz hat.
1.1.2.2
1Die Praktika müssen jeweils einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Leistungspunkten (mindestens 160 Zeitstunden) entsprechen. 2Die Praktika umfassen in der Regel jeweils einen zusammenhängenden Zeitraum.
3Die Praktika sollen in der Regel nicht vor dem vierten Fachsemester abgeleistet werden, so dass zu Beginn der Praktika eine ausreichende Basis an Fachkenntnissen vorhanden ist. 4Für die Genehmigung von Ausnahmen ist das jeweilige Praktikumsamt (vgl. Nr. 2.1.2) zuständig.
1.1.2.3
1Auf Antrag der bzw. des Studierenden kann das zuständige Praktikumsamt die Ableistung des Praktikums auch an einer kommunalen schulpsychologischen Beratungseinrichtung oder an einer nichtstaatlichen Schule – unter sinngemäßer Anwendung der für das Praktikum erlassenen Vorschriften – zulassen. 2Voraussetzung ist, dass die Aufgaben und Ziele des Praktikums erfüllt werden können und die Betreuung durch eine Berufspsychologin bzw. einen Berufspsychologen gesichert ist.
1.1.3
Praktisch-psychologische Tätigkeit an außerschulischen Einrichtungen gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b LPO I
1.1.3.1
1Das Praktikum an einer außerschulischen Einrichtung soll der bzw. dem Studierenden ermöglichen, pädagogische Bereiche im Umfeld der Schule kennenzulernen sowie sich über Berufsfelder psychologischer Praxis – unter Berücksichtigung vor allem der Bereiche, die zur schulpsychologischen Tätigkeit in engerer Beziehung stehen oder Felder schulpsychologischer Kooperationen betreffen – zu orientieren und in ihnen die Anwendung psychologischer Arbeitstechniken unter Anleitung zu üben.
2Das Praktikum kann abgeleistet werden an:
- a)
Kindergärten, in denen die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder durch pädagogische Fachkräfte im Sinn des § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG sichergestellt ist, oder Kinderhorten oder Einrichtungen der Jugendarbeit; letztere müssen über mindestens eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft mit Hochschulausbildung verfügen, die dort bereits seit mindestens zwei Jahren tätig ist, und von einem öffentlichen oder einem anerkannten freien Träger der Jugendhilfe getragen werden,
- b)
außerschulischen Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche (Tagesstätten, Heimen) oder Kinderheimen und Einrichtungen der Heimerziehung im Sinne des § 34 SGB VIII (insbesondere Heimen mit heilpädagogischen und therapeutischen Sonderaufgaben und Jugendwohnheimen, die von einem öffentlichen oder einem anerkannten freien Träger der Jugendhilfe getragen werden),
- c)
Erziehungsberatungsstellen und weiteren Beratungsstellen für Jugendliche,
- d)
Einrichtungen der Wirtschaft zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Jugendlichen und Mitarbeitern.
3Die in Satz 2 Buchst. b, c und d genannten Einrichtungen müssen über mindestens eine hauptamtliche Fachkraft mit der Ausbildung Diplompsychologie oder Master of Science (MSc.) Psychologie verfügen. 4Die Betreuung durch Aufsicht und Anleitung liegt in den Fällen des Satz 2 Buchst. a bei der verantwortlichen Leitung der Einrichtung und in den Fällen des Satz 2 Buchst. b bis d bei einer Diplompsychologin bzw. einem Diplompsychologen oder einer bzw. einem MSc. Psychologie und der verantwortlichen Leitung der Einrichtung. 5Die Einrichtungen sollen einen Ausbaustand und eine Inanspruchnahme aufweisen, die der Praktikantin bzw. dem Praktikanten hinreichend breite Erfahrungen vermitteln können.
1.1.3.2
1Das Praktikum umfasst einen zeitlichen Umfang, der mindestens sechs Leistungspunkten (mindestens 160 Zeitstunden) entspricht. 2Das Praktikum erfolgt in der Regel in einem zusammenhängenden Zeitraum. 3Das Praktikum soll in der Regel nicht vor dem vierten Fachsemester, bei Nr. 1.1.3.1 Satz 2 Buchst. a nicht vor dem zweiten Fachsemester, abgeleistet werden. 4Für die Genehmigung von Ausnahmen ist das jeweilige Praktikumsamt (vgl. Nr. 2.1.2) zuständig.
1.2
Praktikum und Hospitation im Zusammenhang mit dem Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft
1.2.1
Praktische Tätigkeit an einer Einrichtung der Schulberatung gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 LPO I
1.2.1.1
1Aufgabe und Ziel des Praktikums an einer Einrichtung der Schulberatung ist es, der bzw. dem Studierenden einen Einblick in die Tätigkeit der Schulberatung und anderer Beratungseinrichtungen, mit denen die Beratungslehrkraft zusammenarbeitet, zu vermitteln. 2Das Praktikum kann an einer Staatlichen Schulberatungsstelle oder an einem Staatlichen Schulamt abgeleistet werden, an der bzw. an dem eine Beratungslehrkraft koordinierend tätig ist. 3Die Betreuung liegt bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung der Staatlichen Schulberatung.
1.2.1.2
1Das Praktikum umfasst eine in der Regel zusammenhängende Zeit von vier Wochen im zeitlichen Umfang einer Vollbeschäftigung.
2Das Praktikum soll in der Regel frühestens nach dem vierten Semester des Lehramtsstudiums und frühestens nach dem zweiten Semester des Studiums für die Qualifikation als Beratungslehrkraft abgeleistet werden.
1.2.2
Hospitationen an verschiedenen Schularten gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 LPO I
1.2.2.1
1Die Hospitationen an verschiedenen Schularten haben die Aufgabe, der bzw. dem Studierenden einen Einblick in die Schulpraxis der einzelnen Schularten zu geben. 2Die Hospitationen umfassen einen in der Regel zusammenhängenden Zeitraum von je einer Unterrichtswoche (fünf Unterrichtstage) mit mindestens je 20 besuchten Unterrichtsstunden
- a)
an einer öffentlichen Grundschule oder Mittelschule,
- b)
an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Förderschule,
- c)
an einer öffentlichen beruflichen Schule,
- d)
an einer öffentlichen Realschule,
- e)
an einem öffentlichen Gymnasium.
3Die Betreuung der Praktikantin bzw. des Praktikanten wird jeweils von der Beratungslehrkraft der Schule wahrgenommen. 4Sie lässt die Praktikantin bzw. den Praktikanten als Hörerin bzw. Hörer an ihrem Unterricht teilnehmen und führt sie bzw. ihn in die spezifischen pädagogischen Probleme der jeweiligen Schulart ein. 5Dabei werden Gesichtspunkte der Schullaufbahn und der Lern- und Verhaltensschwierigkeiten von Schülerinnen und Schülern besonders berücksichtigt. 6Die Beratungslehrkraft vermittelt der Praktikantin bzw. dem Praktikanten nach Möglichkeit auch Hospitationen bei anderen Lehrkräften ihrer Schule; im Bereich der Grundschule und Mittelschule nach Möglichkeit auch der jeweiligen anderen Schulart. 7Die Gesamtaufsicht über das Praktikum liegt bei der Leitung der jeweiligen Schule. 8Diese vermittelt der Praktikantin bzw. dem Praktikanten auch Einblicke in spezifische Fragen des Schulrechts und der Schulorganisation der jeweiligen Schulart.
1.2.2.2
Die Hospitationen sollen in der Regel frühestens nach dem vierten Semester des Lehramtsstudiums und frühestens nach dem zweiten Semester des Studiums für die Qualifikation als Beratungslehrkraft abgeleistet werden.