Inhalt

DEMTeil
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1.   Förderungen aus dem Bayerischen Demenzfonds, Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.1   Förderzweck

1In Bayern leben aktuell (2022) ca. 270 000 Menschen mit Demenz. 2Daher ist es wichtig, eine demenzsensible Gesellschaft zu schaffen, in welcher Menschen mit Demenz dabei und mittendrin sind. 3Ziel des Bayerischen Demenzfonds ist es, insbesondere Menschen mit Demenz, die zu Hause leben, sowie ihre An- und Zugehörigen zu unterstützen und ihnen eine Teilhabe in den unterschiedlichen Phasen der Demenz zu ermöglichen sowie demenzsensible Kommunen weiter auszubauen. 4Dazu werden lokale Initiativen zur Teilhabe für Betroffene und deren An- und Zugehörige sowie Kommunen bei ihrem Engagement als demenzsensible Kommune gefördert.

1.2   Säule 1: Förderung von Angeboten, die der Teilhabe von Menschen mit Demenz dienen

1.2.1   Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der zeitlich befristeten Förderung sind Angebote, die der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Demenz und ihren An- und Zugehörigen dienen, wie zum Beispiel
kulturelle, musische, sportliche und andere soziale Angebote
generationenübergreifende Angebote.
2Die Angebote sollen unter Beteiligung von bürgerschaftlich Engagierten durchgeführt werden. 3Das Miteinander von Menschen ohne und mit Demenz sowie deren An- und Zugehörigen soll dabei im Mittelpunkt stehen.

1.2.2   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die sich im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Demenz und deren An- und Zugehörigen in Bayern engagieren.

1.3   Säule 2: Förderung von kommunalen Programmen zum Auf- und Ausbau der Demenzsensibilität vor Ort

1.3.1   Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der zeitlich befristeten Förderung sind Programme, die den Auf- und Ausbau von demenzsensiblen Kommunen unterstützen und die Solidarität vor Ort mit Menschen mit Demenz sowie deren An- und Zugehörigen stärken. 2Die Programme sollen mindestens drei Maßnahmen aus zumindest drei der nachfolgend genannten Kategorien vorsehen:
a)
Netzwerke und Beteiligung: Etablierung und Ausbau von kommunalen Bündnissen zum Thema Demenz;
b)
Demenzsensibler Lebensraum: Ermöglichung von Teilhabe von Menschen mit Demenz im gesellschaftlichen und öffentlichen Leben in Kooperation zum Beispiel mit Vereinen, Einzelhandel, Verkehrsbetrieben, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Kirchen;
c)
Begegnungsmöglichkeiten: Schaffung von regelmäßigen Treffs für Menschen mit und ohne Demenz;
d)
Digitalisierung: Unterstützung von Menschen mit Demenz im Umgang mit digitalen Teilhabeangeboten;
e)
Information: Erstellung und Aktualisierung von Informationen zu wohnortnahen Angeboten im Rahmen von Demenz-Wegweisern;
f)
Sensibilisierung und Öffentlichkeitsarbeit: zum Beispiel Demenzkampagnen, Vortragsreihen oder Aktionstage;
g)
Sonstige Maßnahmen zur Teilhabe von Menschen mit Demenz in der Kommune.
3Bei der Erstellung der Programme übernimmt die kommunale Verwaltung eine initiierende, moderierende, gestaltende sowie unterstützende Rolle. 4Um eine Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Demenz zu ermöglichen, sollen Betroffene, Fachkräfte, An- und Zugehörige, bürgerschaftlich Engagierte sowie Bürgerinnen und Bürger im Sinne einer gemeinsamen zivilgesellschaftlichen Verantwortungsübernahme eingebunden, sozialraum- und regional orientierte Ansätze genutzt und nachhaltige Strukturen aufgebaut werden. 5Nicht gefördert werden einzelne Beratungs-, Unterstützungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote für Menschen mit Demenz und deren An- und Zugehörigen in den Kommunen.

1.3.2   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Kommunen sein, die demenzsensible Strukturen in ihrem Bereich aus- und aufbauen.

1.4   Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung der Angebote und Programme (Maßnahmen) setzt voraus, dass diese
a)
einen Bezug zu Menschen mit Demenz und ihren An- und Zugehörigen im Freistaat Bayern aufweisen und
b)
noch nicht begonnen wurden.

1.5   Art, Dauer und Umfang der Zuwendung

1.5.1   Art und Höhe der Zuwendung

1Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Förderung der Maßnahme gewährt. 2Die Förderung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Angeboten nach Nr. 1.2 höchstens 15 000 Euro und bei Programmen nach Nr. 1.3 höchstens 20 000 Euro.

1.5.2   Dauer der Zuwendung

Die Zuwendung wird für maximal 18 Monate gewährt.

1.5.3   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen und zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Vorhabenträger zu tragen sind (maßnahmenbezogene Personal- und Sachausgaben). 2Personalausgaben können maximal in Höhe der jeweiligen vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaates Bayern berücksichtigt werden.

1.5.4   Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Baumaßnahmen und -unterhalt.

1.5.5   Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie entfällt grundsätzlich für Maßnahmen, für die anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers ist erforderlich. 4Eine gleichzeitige Förderung nach Nrn. 1.2 und 1.3 ist ausgeschlossen.

1.5.6   Bagatellgrenze

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme sollen in der Regel eine Bagatellgrenze in Höhe von 2 000 Euro nicht unterschreiten. 

1.6   Verfahren

1.6.1   Zuständigkeit

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege (LfP).

1.6.2   Antragstellung

1Anträge auf Zuwendungen sind mit dem jeweils aktuellen Antragsformblatt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Mit dem Zuwendungsantrag ist ein Konzept vorzulegen, aus dem Ziel und Zweck des Vorhabens, Maßnahmen der konkreten Umsetzung sowie die Sicherstellung der Nachhaltigkeit hervorgehen. 3Stichtage für die Antragstellung sind der 30. Juni und der 31. Dezember.

1.6.3   Bewilligung

1Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge unter Einbeziehung der Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds und des Expertengremiums auf Förderfähigkeit und erlässt Zuwendungsbescheide. 2Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) erhält einen elektronischen Abdruck aller Bescheide. 3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

1.6.4   Verwendungsnachweis

1Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.