Inhalt

WahlPersV2026Bek
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2026

2.   Zeitplan

2.1  

1Die Bestellung der Wahlvorstände ist nach Art. 20 Abs. 1 BayPVG spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit vorzunehmen und die Namen ihrer Mitglieder spätestens am Montag, 23. März 2026, bekannt zu geben, damit die Stimmabgabe einheitlich an dem mit den übrigen Ressorts und Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbänden abgestimmten Termin, Dienstag, 23. Juni 2026, erfolgen kann. 2Dies gilt vor allem für Verwaltungen, in denen außer den Personalräten auch Stufenvertretungen oder Gesamtpersonalräte gewählt werden.

2.2  

Die Wahlen zu den örtlichen Personalvertretungen und örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen sollen möglichst gleichzeitig mit den Wahlen zu den Stufen- und Gesamtpersonalvertretungen und den Stufen- und den Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen stattfinden (§ 37; § 46 in Verbindung mit § 37; § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 37; § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 37; § 52 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 37; § 53 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 37 WO-BayPVG).

2.3  

Ausgehend vom Dienstag, 23. Juni 2026, als Tag der Stimmabgabe würde sich nach der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz nachfolgender Zeitplan ergeben:

2.3.1  

unverzüglich nach Bestellung, Wahl oder Einsetzung des Wahlvorstands,
jedoch spätestens am Montag, 23. März 2026:
Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstands
(§ 1 Abs. 6 WO-BayPVG);

2.3.2  

spätestens am Montag, 13. April 2026:
Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens unter Beifügung eines Abdrucks der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz
(§ 6 Abs. 1 WO-BayPVG);

2.3.3  

innerhalb von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens:
Einreichung von Wahlvorschlägen
(§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG);

2.3.4  

spätestens am Montag, 8. Juni 2026:
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(§ 13 Abs. 1 WO-BayPVG);

2.3.5  

Dienstag, 23. Juni 2026:
Tag der Stimmabgabe;

2.3.6  

spätestens am Montag, 29. Juni 2026:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der örtlichen Personalräte sowie der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen
(§ 20 Abs. 1; § 32 Abs. 1 Satz 1, § 56 WO-BayPVG in Verbindung mit § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB);

2.3.7  

spätestens am Mittwoch, 1. Juli 2026:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Bezirks- und Gesamtpersonalräte sowie der Bezirks- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen
(§§ 43 Abs. 3, 45 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 2 WO-BayPVG);

2.3.8  

spätestens am Montag, 6. Juli 2026:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Hauptpersonalräte sowie der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen
(§§ 52 in Verbindung mit § 50 und § 43 Abs. 3 WO-BayPVG);

2.3.9  

spätestens am Dienstag, 7. Juli 2026:
Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten örtlichen Personalräte und der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen
(Art. 34 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 2 Satz 1 BayPVG);

2.3.10  

spätestens am Dienstag, 14. Juli 2026:
Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Bezirks-, Haupt- und Gesamtpersonalräte sowie der Bezirks-, Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen
(Art. 54 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).

2.3.11  

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Wahlterminvorschlag mit anschließender Berechnung der Fristen (Nr. 2.1 Satz 1 und Nrn. 2.3 bis 2.3.10) lediglich eine Empfehlung und keine Direktive darstellt.

2.4  

Zu den für die Wahlen vorgeschriebenen Fristen wird insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

2.4.1  

1Die Fristen sind in entsprechender Anwendung der §§ 186 bis 193 BGB zu berechnen (§ 56 Satz 1 WO-BayPVG). 2Tage werden so gezählt, dass sie von Mitternacht bis Mitternacht laufen. 3Ist für den Anfang einer Frist ein bestimmtes Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 187 Abs. 1 BGB). 4Dies gilt beispielsweise für die Bekanntmachung der Mitglieder des Wahlvorstands (§ 1 Abs. 6 WO-BayPVG). 5Die Frist, die zwischen der Bekanntgabe und dem Tag der Stimmabgabe liegt, beginnt um 0:00 Uhr des auf die Bekanntgabe folgenden Tages und endet um 24:00 Uhr des Tages vor der Stimmabgabe. 6Sie muss mindestens 91 volle Kalendertage umfassen.

2.4.2  

1Einige in den Wahlvorschriften genannte Zeitpunkte bestimmen zugleich den Anfang und das Ende einer Frist. 2Dies betrifft etwa die genannte Frist von 91 Kalendertagen des § 1 Abs. 6 WO-BayPVG: Der Anfang der Frist, die mindestens zwischen Bekanntgabe und dem Tag der Stimmabgabe liegen muss, ist zugleich das Ende der Frist, innerhalb der die Bekanntgabe vorgenommen werden kann. 3Daher kann in diesen Fällen § 193 BGB angewendet werden (Verschiebung des Fristendes von arbeitsfreien Tagen auf das Ende des ersten nachfolgenden Werktags).

2.4.3  

1Sind in Wahlvorschriften zwei Zeitpunkte genannt, bis zu denen spätestens eine bestimmte Handlung zu bewirken ist (§ 1 Abs. 6, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 WO-BayPVG), sind beide zu beachten. 2Im Ergebnis ist also der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend.

2.4.4  

1Auf die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG) wird besonders hingewiesen. 2Der Wahlvorstand kann sie am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 WO-BayPVG).

2.4.5  

1Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Stufen- und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen gelten die gleichen Fristen wie für die Wahl der Personalvertretungen. 2Vorabstimmungen (§ 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG) finden nicht statt.

2.4.6  

1Für die Wahl der Vertrauensperson der Beamten in Ausbildung und der nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen der Bayerischen Bereitschaftspolizei (Art. 89 Abs. 3 BayPVG) gelten erheblich verkürzte Fristen (§ 55 Abs. 2 WO-BayPVG). 2Auch hier gibt es keine Vorabstimmung.

2.5  

1Keine Bedenken bestehen, wenn im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hinsichtlich der Lehrkräfte die Stimmabgabe an drei Tagen und in den Geschäftsbereichen, in denen Schichtdienst geleistet wird, die Stimmabgabe an zwei Tagen ermöglicht wird. 2Auf die erweiterten Möglichkeiten der schriftlichen Stimmabgabe wird hingewiesen (§ 19 WO-BayPVG).