3.
Hinweise zu Vorschriften des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes
3.1
Zu Art. 4 Abs. 5 BayPVG
1Nach Art. 4 Abs. 5 BayPVG sind bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten (vergleiche zum Beispiel Art. 16 Abs. 1 BayPVG) Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, sofern die entsprechende Stelle künftig nachbesetzt werden soll, Beschäftigte in Elternzeit sowie ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte mitzuzählen. 2Beschäftigte, die aus arbeitsmarktpolitischen oder familiären Gründen ohne Dienstbezüge für längere Zeit beurlaubt sind, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in der Elternzeit befinden, gehören demnach zu den regelmäßig Beschäftigten, auch wenn sie nicht mehr wahlberechtigt sind. 3Hinsichtlich der in der Altersteilzeit freigestellten Beschäftigten ist jedoch zu beachten, dass diese nur dann mitzuzählen sind, wenn im Prognosezeitpunkt bereits eine Nachbesetzung der entsprechenden Stelle feststeht. 4Aus diesem Grunde erfolgt eine Mitzählung eines Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht, wenn die Stelle entweder nicht nachbesetzt werden soll oder der Beschäftigte bereits durch eine Ersatzkraft vertreten wird, weil die Stelle dann insoweit nachbesetzt ist.
3.2
Zu Art. 9 Abs. 1 BayPVG
1In Art. 9 Abs. 1 BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung wurden die in Bezug genommenen Rechtsgrundlagen aufgrund von Veränderungen des Bundesrechts angepasst. 2Auszubildende im Sinne des Art. 9 Abs. 1 BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung sind Beschäftigte, die in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, dem Altenpflegegesetz (AltPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, dem Pflegeberufegesetz (PflBG), dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG), dem MT-Berufe-Gesetz (MTBG), dem MTA-Gesetz (MTAG) in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder dem Hebammengesetz (HebG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung stehen.
3.3
Zu Art. 13 BayPVG
3.3.1
1Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung mit der Bezeichnung Jobcenter nach §§ 6d, 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) überlassen werden, sind wahlberechtigt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG) und wählbar (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayPVG). 2Dies gilt auch für das Wahlrecht zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
3.3.2
1In Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG gibt es kein Wahlrecht für Beschäftigte mehr, die einem privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden. 2Diese Beschäftigten (auch Beamte) sind nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bei dem privaten Arbeitgeber wahlberechtigt (vergleiche § 5 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes).
3.3.3
1In Art. 13 Abs. 2 BayPVG ist klarstellend geregelt, dass Beschäftigte, die einer Dienststelle nach § 20 Beamtenstatusgesetz zugewiesen oder auf Grund einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung bei ihr eingesetzt sind, in ihr wahlberechtigt werden, sobald die Zuweisung oder der Einsatz länger als drei Monate gedauert hat. 2Im gleichen Zeitpunkt verlieren sie das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. 3Dies gilt jedoch nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. 4Die Wahlberechtigung nach Art. 13 BayPVG bleibt während der Freistellungsphase gemäß Art. 88 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) – sogenanntes Sabbatjahr – bestehen, da im Gegensatz zur Freistellungsphase der Altersteilzeit die Bindung an die Dienststelle bestehen bleibt. 5§ 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II regelt ausdrücklich, dass die Beschäftigung in Arbeitsgelegenheiten (sogenannte „Ein-Euro-Jobs“) kein Arbeitsverhältnis begründet. 6Damit unterfallen die Teilnehmer von Arbeitsgelegenheiten auch nicht dem Beschäftigtenbegriff des Art. 4 Abs. 3 BayPVG. 7Sie sind infolgedessen bei den Wahlen weder wahlberechtigt noch wählbar.
3.3.4
Referendare an den Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen im ersten Halbjahr ihres Referendariats fallen nicht unter Art. 13 Abs. 3 Buchst. b BayPVG und sind somit bei der Wahl zur Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt, da sie organisatorisch und tatsächlich in den Schulbetrieb eingebunden sind und somit eine engere Bindung zur Dienststelle haben (vergleiche VG München, Beschluss vom 21. Januar 2025 – M 20 P 23.6215).
3.3.5
1Gemäß Art. 13 Abs. 3 Buchst. c BayPVG endet mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) wegen der nunmehr lockeren Bindung zur Dienststelle für diese Beschäftigten das aktive und auch passive Wahlrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayPVG. 2Hinsichtlich der Ermittlung der „in der Regel Beschäftigten“ ist Art. 4 Abs. 5 BayPVG zu beachten (vergleiche Nr. 3.1).
3.3.6
Die Wahlberechtigung bleibt während der Freistellungsphase gemäß Art. 88 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes – sogenanntes Sabbatjahr – bestehen, da im Gegensatz zur Freistellungsphase der Altersteilzeit die Bindung an die Dienststelle bestehen bleibt.
3.3.7
1
§ 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II regelt ausdrücklich, dass die Beschäftigung in Arbeitsgelegenheiten (sogenannte „Ein-Euro-Jobs“) kein Arbeitsverhältnis begründet. 2Damit unterfallen die Teilnehmer von Arbeitsgelegenheiten auch nicht dem Beschäftigtenbegriff des Art. 4 Abs. 3 BayPVG. 3Sie sind infolgedessen bei den Wahlen weder wahlberechtigt noch wählbar. 4Sie zählen nicht zu den „in der Regel Beschäftigten“ bei Ermittlung der Größe der Personalvertretungen (vergleiche zum Beispiel Art. 16 Abs. 1 BayPVG).
3.4
Zu Art. 14 BayPVG
3.4.1
Um zu einer Personalvertretung wählbar zu sein, ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung künftig nur noch eine Mindestzugehörigkeit von drei Monaten zum Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BayPVG) sowie von sechs Monaten zum öffentlichen Dienst (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BayPVG) erforderlich.
3.4.2
Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 Buchst. b BayPVG ergibt sich, dass Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung in den Personalrat wählbar sind, mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich zum Zweck der Ausbildung ohne engere Bindung zur Dienststelle beschäftigt werden.
3.4.3
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung ist neu insbesondere nicht wählbar, wer am Wahltag noch länger als zwölf Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist (Art. 14 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b BayPVG).
3.4.4
1Gemäß Art. 14 Abs. 2 BayPVG sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3 BayPVG genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, nicht wählbar. 2Andere Beschäftigte im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 4 BayPVG, die vom Leiter der Dienststelle in der Regel nur projektbezogen oder für einzelne Aufgabenbereiche als Vertreter gegenüber der Personalvertretung bestellt werden, bleiben mangels Arbeitgeberfunktion weiterhin für die Personalvertretung wählbar.
3.5
Zu Art. 19 Abs. 4 bis 7 BayPVG
1In Art. 19 Abs. 4 Satz 6, Abs. 5, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 5 BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung wurde die Möglichkeit eingefügt, alternativ zur Schriftform Wahlvorschläge auch in elektronischer Form mittels qualifizierter elektronischer Signaturen einzureichen. 2Diese Regelungen wurden in den entsprechenden Vorschriften der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz nachvollzogen (§ 1 Abs. 4 Satz 3, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 2 Buchst. h, i, k, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, § 8 Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1, 2, 5, 6 und 7, § 9 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 Buchst. c, § 13 Abs. 2, § 22, § 38 Abs. 1 Buchst. g und h, Abs. 2 Buchst. b, § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 WO-BayPVG). 3Die neu eingefügten Vorschriften begründen jedoch keinen Anspruch auf die Bereitstellung derartiger Einrichtungen (Hard- und Software). 4Sofern in Dienststellen noch keine entsprechenden Hard- oder Softwarelösungen eingeführt sind, bleibt daher die Einreichung in Schriftform allein zulässig. 5Klarstellend wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Einreichung in Schriftform weiterhin zulässig bleibt. 6Sollten in einer Dienststelle beide Einreichungsmöglichkeiten eröffnet sein, wird darauf hingewiesen, dass die schriftliche und die elektronische Form sich gegenseitig ausschließen, das heißt, dass bei der Unterstützung und Einreichung eines Wahlvorschlags jeweils eine Form gewählt werden muss (kein sogenanntes „ungleichartiges Signieren“).
3.6
Zu Art. 27 Abs. 5 BayPVG
1Hat die Amtszeit eines örtlichen Personalrats zu Beginn des in Art. 26 Abs. 3 BayPVG für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. 2Die nächste regelmäßige Wahl zu diesem Personalrat findet in diesem Fall erst 2031 statt (Art. 27 Abs. 5 BayPVG). 3Entsprechendes gilt für die Stufenvertretungen (Art. 54 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 BayPVG) und den Gesamtpersonalrat (Art. 56 Satz 1 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 BayPVG). 4Diese Regelung gilt auch entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 BayPVG) sowie die Stufen- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 BayPVG; Art. 64 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 BayPVG). 5Die nächste regelmäßige Wahl zu diesen Jugend- und Auszubildendenvertretungen findet in der Zeit vom 1. November 2028 bis 31. Januar 2029 statt. 6Aufgrund der Vorschrift des Art. 27a Abs. 1 Satz 8 BayPVG gilt Art. 27 Abs. 5 BayPVG nicht für einen Übergangspersonalrat.
3.7
Zu Art. 53 Abs. 1 BayPVG
3.7.1
1Durch § 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) wurde erstmals geregelt, dass für die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke die Regierung nicht Mittelbehörde im Sinne des Art. 53 Abs. 1 BayPVG ist (Art. 53 Abs. 1 Satz 3 BayPVG). 2Die Beschäftigten dieser Förderschulen und Schulen für Kranke sind damit nicht mehr zum Bezirkspersonalrat der Regierungen wahlberechtigt (vergleiche Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayPVG).
3.7.2
1Durch § 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) wurde geregelt, dass das Landesamt für Schule Mittelbehörde im Sinne des Art. 53 Abs. 1 BayPVG ist, soweit es für die Personalverwaltung der Beschäftigten an den Schulen zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 Satz 4 BayPVG). 2Dort ist demnach ein Bezirkspersonalrat zu wählen mit den besonderen Gruppen der Lehrer an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen (Art. 53 Abs. 6 Nr. 2 BayPVG).
3.8
Zu Art. 58 Abs. 1 BayPVG
3.8.1
1Durch § 9 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) wurde die Altersgrenze in Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayPVG aufgehoben. 2Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sind damit nun unabhängig von ihrem Lebensalter zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie den Bezirks-, Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen wahlberechtigt und wählbar (Art. 58 Abs. 1 und 2; Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und 2; Art. 64 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und 2 BayPVG).
3.8.2
In Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung wurde neu aufgenommen, dass auch dual Studierende im Arbeitnehmerverhältnis zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt – und damit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch wählbar – sind.
3.9
Zu Art. 58 Abs. 2 BayPVG
3.9.1
1Wählbar sind die wahlberechtigten Beschäftigten im Sinne des Art. 58 Abs. 1 BayPVG und die nach Art. 13 BayPVG wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG). 2Satz 1 gilt aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG daher auch für Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung mit der Bezeichnung Jobcenter nach den §§ 6d, 44b SGB II überlassen werden, bei der überlassenden Dienststelle.
3.9.2
1Die Mitglieder der Personalvertretung können nicht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden. 2Entsprechendes gilt für die Mitglieder der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats für die Wahl zur Stufenjugend- und Auszubildendenvertretung oder zur Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (Art. 58 Abs. 2 Satz 3, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).
3.10
Zu Art. 60 Abs. 2 BayPVG
1Die Dauer der Amtszeit der gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen beträgt zwei Jahre und sechs Monate. 2Entsprechendes gilt über die Verweisungen in Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayPVG auch für die Bezirks-/Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen. 3Die Amtszeit eines Mitglieds endet nicht durch Verlust der Wählbarkeit nach dem Wahltag, insbesondere nicht durch Beendigung der Ausbildung oder Vollendung des 27. Lebensjahres.
3.11
Zu Art. 85 Abs. 2 BayPVG
1Durch § 7 Nr. 91 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) wurde geregelt, dass die Kreis- und Bezirksverbände und die Landesgeschäftsstelle des Bayerischen Roten Kreuzes als selbstständige Dienststellen gelten (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 BayPVG). 2Damit ist bei diesen Stellen ein örtlicher Personalrat zu bilden. 3Darüber hinaus ist bei der Landesgeschäftsstelle des Bayerischen Roten Kreuzes ein Gesamtpersonalrat zu wählen (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 BayPVG).