Inhalt

WahlPersV2026Bek
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2026

5.   Allgemeine Hinweise zur Barrierefreiheit

5.1  

1Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist auf die Barrierefreiheit zu achten. 2Dies ergibt sich bereits aus Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes und aus der UN-Behindertenrechtskonvention.

5.2  

1Hierbei ist insbesondere auf die Barrierefreiheit der Wahllokale zu achten, das heißt auf die Auswahl nach Kriterien der Zugänglichkeit. 2Darüber hinaus wird bezüglich der Stimmabgabe auf § 16 Abs. 2 WO-BayPVG hingewiesen, der die Hinzuziehung einer Vertrauensperson zur Stimmabgabe regelt. 3Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen bei der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, der er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 4Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. 5Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfestellung erforderlich ist. 6Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. 7Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. 8Auch auf die Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe wird hingewiesen.

5.3  

1Für Bekanntmachungen des Wahlvorstands wird in diesem Zusammenhang auf § 1 Abs. 3 Satz 3 WO-BayPVG hingewiesen, der die zusätzliche Bekanntgabe mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik regelt. 2Diese zusätzliche Bekanntgabe erscheint geeignet, um zum Beispiel blinden und sehbehinderten Beschäftigten die Kenntnisnahme der Bekanntmachungen des Wahlvorstands etwa per Übertragung in Brailleschrift, durch Sprachausgabe oder starke Vergrößerung der Schrift zu ermöglichen. 3Insbesondere für die umfangreicheren Bekanntmachungen der Wahlvorstände auf der Ebene der Gesamt- und Stufenvertretungen wird den örtlichen Wahlvorständen so eine einfache Weitergabe der Bekanntmachungen und eine Zugänglichkeit für alle wahlberechtigten Beschäftigten ermöglicht (vergleiche dazu Nr. 4.1.6).

5.4  

1Die konkrete Ausgestaltung einer barrierefreien Durchführung der Personalratswahlen ist von den jeweiligen Verhältnissen vor Ort und den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Beschäftigten abhängig. 2Es wird daher gebeten, auf die jeweiligen individuellen Gegebenheiten und Bedürfnisse der Betroffenen entsprechend einzugehen. 3Änderungen des Wahlverfahrens sind nicht zulässig.