1.
Allgemeines
1.1
Die regelmäßige Amtszeit der 2021 nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) gewählten Personalvertretungen (örtliche Personalräte, Bezirks-, Haupt- und Gesamtpersonalräte) sowie der 2023 gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen (örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Bezirks-, Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen) endet am 31. Juli 2026 (Art. 26 Abs. 2 und 4; Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 und 4; Art. 56 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 und 4; Art. 60 Abs. 2 Satz 3 und 4; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 3 und 4; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 BayPVG).
1.2
Die Neuwahlen finden in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2026 statt (Art. 26 Abs. 3; Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3; Art. 56 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3; Art. 60 Abs. 2 Satz 2; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 2; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).
1.3
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sind Aufgabe der Wahlvorstände, die gemäß Art. 20 bis 23, Art. 53 Abs. 3 und 4, Art. 56, Art. 60 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG bestellt oder gewählt werden.
1.4
1Für die Wahl der Personalvertretungen werden die Wahlvorstände von den jeweiligen Personalräten, die Bezirks- und Hauptwahlvorstände von den jeweiligen Stufenvertretungen und die Gesamtwahlvorstände von den jeweiligen Gesamtpersonalräten jeweils spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt. 2Die Wahlvorstände bestehen aus jeweils drei Wahlberechtigten (Art. 20 Abs. 1; Art. 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1; Art. 56 Satz 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 BayPVG). 3Abweichend davon bestehen die Bezirkswahlvorstände bei den Regierungen aus fünf und der Bezirkswahlvorstand beim Landesamt für Schule aus sechs Mitgliedern, der Hauptwahlvorstand beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus besteht aus acht und der Hauptwahlvorstand beim Staatsministerium des Innern für Sport und Integration aus fünf Wahlberechtigten (Art. 53 Abs. 3 Satz 5, Abs. 6 BayPVG).
1.5
1Die Bestellung der Wahlvorstände für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen erfolgt durch die jeweiligen Personalvertretungen (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG, §§ 44, 51 der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz – WO-BayPVG; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG, § 53 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG). 2Der Wahlvorstand besteht ausnahmslos aus drei Beschäftigten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG). 3Bei der Zusammensetzung müssen die in der Dienststelle vertretenen Gruppen nicht berücksichtigt werden, da für die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Einteilung der Beschäftigten in Gruppen generell ohne Bedeutung ist. 4Dem jeweiligen Wahlvorstand muss aber mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person angehören, die jeweils nicht zur Jugend und Auszubildendenvertretung bzw. zur Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2; § 44 Satz 2; § 51 Satz 2; § 53 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG).
1.6
1Einzelne Beschäftigte können in mehreren Wahlvorständen Mitglieder sein. 2Zur Vermeidung von Wahlanfechtungen sollte im Hinblick auf den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Juli 1979 – AN 10 PV 79 – jedoch darauf geachtet werden, dass eine absolute Personenidentität zweier Wahlvorstände (zum Beispiel Zusammensetzung des Bezirkswahlvorstands aus denselben drei Beschäftigten wie der örtliche Wahlvorstand) nicht gegeben ist.
1.7
Mittelbehörde, an der Bezirkspersonalräte gebildet werden, sind auch der Standort Nürnberg des Bayerischen Landesamtes für Steuern, die Regionalabteilungen Nord und Ost im Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und das Landesamt für Schule (Art. 53 Abs. 1 Satz 2 und 4 BayPVG).
1.8
Für die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Personalvertretungswahlen 2026 sind das das Bayerische Personalvertretungsgesetz und die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz in der im Zeitpunkt der Wahlen jeweils geltenden Fassung anzuwenden.