Inhalt

WahlJuAVBek2023
Text gilt ab: 15.08.2023

4.   Hinweise zu Vorschriften der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

4.1  

Zu § 1 Abs. 2 WO-BayPVG

4.1.1  

1Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG haben bei Entscheidungen, die in Sitzungen getroffen werden, sämtliche Mitglieder des Wahlvorstands, im Verhinderungsfall die Ersatzmitglieder, mitzuwirken. 2Bei Verhinderung eines Wahlvorstandsmitglieds kann nach § 1 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG ein verfügbares Ersatzmitglied, möglichst jedoch aus derselben Gruppe wie das verhinderte Wahlvorstandsmitglied, herangezogen werden. 3Entsprechend dieser als Soll-Bestimmung gefassten Regelung kann jedoch bei Verhinderung oder gänzlichem Fehlen von Ersatzmitgliedern derselben Gruppe auch ein anderes Ersatzmitglied nachrücken.

4.1.2  

In § 1 Abs. 2 WO-BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung wurde eine Regelung zu Sitzungen des Wahlvorstands mittels Video- oder Telefonkonferenzen aufgenommen.

4.1.2.1  

1Dies setzt zunächst voraus, dass die Sitzung als nichtöffentliche Sitzung abgehalten werden kann, was beispielsweise bei der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, nicht der Fall ist (§ 20 Abs. 5 WO-BayPVG). 2Zudem müssen die für die Sitzung genutzten Einrichtungen für Video- oder Telefonkonferenzen bereits durch die Dienststelle angeschafft und zur allgemeinen dienstlichen Nutzung vorgesehen sein. 3Ein Anspruch des Wahlvorstands auf Beschaffung derartiger Technik besteht nicht. 4Als weitere Voraussetzung darf kein Mitglied rechtzeitig vor Beginn der Sitzung einer Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenzen widersprochen haben.

4.1.2.2  

1Sofern sich der Wahlvorstand für das Abhalten einer nichtöffentlichen Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenzen entscheidet, ist auch für diese Sitzung die Nichtöffentlichkeit zu wahren. 2Hierfür hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sein Möglichstes zu tun, um nicht teilnahmeberechtigte Personen von der Kenntnis des Inhalts auszuschließen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG). 3Eine geeignete organisatorische Maßnahme ist beispielsweise, dass zu Beginn der Sitzung alle zugeschalteten Wahlvorstandsmitglieder versichern, dass nur teilnahmeberechtigte Personen im Raum anwesend sind und sie die übrigen Mitglieder unverzüglich unterrichten, sobald nicht teilnahmeberechtigte Personen den Raum betreten. 4Als weitere Maßnahmen sollten die zugeschalteten Wahlvorstandsmitglieder je nach den akustischen Gegebenheiten Türen und Fenster geschlossen halten oder vorhandene Headsets nutzen. 5Die Zuschaltung von Orten außerhalb der Dienststelle, etwa im Rahmen des mobilen Arbeitens oder der Telearbeit, erfordert besondere Vorkehrungen und ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein des zugeschalteten Wahlvorstandsmitglieds, da die Anforderungen an die Wahrung der Nichtöffentlichkeit (zum Beispiel Vertraulichkeit der Gesprächsführung) in solchen Fällen ungleich höher sind und darüber hinaus weitgehend in der Verantwortung des zugeschalteten Wahlvorstandsmitglieds liegen. 6Eine Aufzeichnung der Sitzung des Wahlvorstands ist unzulässig (§ 1 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG). 7Die Nichtwahrung der Nichtöffentlichkeit durch einzelne Wahlvorstandsmitglieder stellt für sie einen Verstoß gegen die ihnen obliegende gesetzliche Schweige- und Geheimhaltungspflicht gemäß Art. 10 BayPVG dar, der persönliche Konsequenzen – wie etwa Disziplinarmaßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen – haben kann. 8Ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit hat jedoch keinen Wahlanfechtungsgrund zur Folge.

4.1.2.3  

1Für die Niederschriften über die Wahlvorstandssitzungen, die mittels Video- oder Telefonkonferenzen abgehalten werden, genügt aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG in Abweichung zu § 1 Abs. 4 Satz 2 WO-BayPVG die Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvorstands. 2Die übrigen Wahlvorstandsmitglieder haben ihre Zustimmung zur Niederschrift auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen; die Zustimmung kann somit unter anderem auch auf elektronische Weise erklärt werden. 3Zu Dokumentationszwecken ist die Zustimmung der jeweiligen Wahlvorstandsmitglieder gemeinsam mit der Niederschrift aufzubewahren (§ 1 Abs. 2 Satz 5 WO-BayPVG).

4.1.3  

Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, eine Stimmenthaltung ist hierbei nicht zulässig (§ 1 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG).

4.1.4  

1 § 1 Abs. 3 WO-BayPVG enthält eine Grundnorm für Bekanntmachungen des Wahlvorstands und die Bekanntgabe. 2Der Begriff der Bekanntmachung bezeichnet das ausgefertigte Schriftstück, der Begriff der Bekanntgabe den Vorgang des Aushangs in schriftlicher Form oder mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik.

4.1.5  

1Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen. 2Erforderlich gemäß § 126 BGB ist die eigenhändige Unterzeichnung durch Namensunterschrift. 3Die Unterzeichnung durch den Vorsitzenden genügt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

4.1.6  

1Mit Bekanntgabe ist in der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz eine Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 WO-BayPVG gemeint, sofern nicht eine besondere abweichende Regelung, wie etwa in § 23 WO-BayPVG, der einen zweiwöchigen Aushang vorschreibt, getroffen wird. 2Die Bekanntgabe hat gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG durch Aushang eines Abdrucks an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen. 3Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 WO-BayPVG soll die Bekanntgabe zur Steigerung der Publizitätswirkung zusätzlich zu dem Aushang mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik, das ist in der Regel das Intranet, erfolgen. 4Eine ausschließlich nach § 1 Abs. 3 Satz 3 WO-BayPVG erfolgende Bekanntgabe ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 WO-BayPVG möglich, wenn alle Wahlberechtigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben. 5In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine solche ausschließliche Bekanntgabe nur in Betracht kommt, wenn eine mit der Bekanntgabe in Papierform vergleichbare Publizität erreicht wird und ein uneingeschränkter Zugang der Beschäftigten zu dem „elektronischen Aushang“ gewährleistet ist.

4.1.7  

1Die Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstands hat unverzüglich nach der Bestellung, Wahl oder Einsetzung des Wahlvorstands zu erfolgen, spätestens jedoch 91 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe (§ 1 Abs. 6 WO-BayPVG). 2„Unverzüglich“ erfolgt eine Bekanntgabe nach der entsprechend heranzuziehenden Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt.

4.2  

Zu § 2 WO-BayPVG

4.2.1  

Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist vom Tag der Einleitung der Wahl, der mit dem Tag der Bekanntgabe des Wahlausschreibens zusammenfällt (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 WO‑BayPVG), bis zum Abschluss der Stimmabgabe (§ 16 WO-BayPVG) an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

4.2.2  

Insbesondere in größeren Dienststellen mit unselbstständigen nachgeordneten Dienststellen (vergleiche Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayPVG) oder nichtselbstständigen Nebenstellen oder Dienststellenteilen (vergleiche Art. 6 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 BayPVG) ist darauf zu achten, dass alle wahlberechtigten Beschäftigten die Möglichkeit der Einsichtnahme haben.

4.3  

Zu § 3 WO-BayPVG

4.3.1  

Die Einspruchsfrist beträgt 30 Kalendertage ab Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 3 Abs. 1 WO-BayPVG).

4.3.2  

1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich durch Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG. 2Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 WO‑BayPVG ist die Entscheidung dem Einspruchsführer unverzüglich, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) mitzuteilen.

4.3.3  

Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist das Wählerverzeichnis durch den Wahlvorstand nur in wenigen abschließend aufgezählten Fällen bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen (§ 3 Abs. 3 WO-BayPVG).

4.4  

Zu § 6 WO-BayPVG

4.4.1  

1Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG darf das Wahlausschreiben frühestens nach Ablauf der Frist für die Bekanntgabe etwaiger Vorabstimmungen (§ 4 Abs. 2 WO-BayPVG), also frühestens 83 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden. 2Spätestens muss das Wahlausschreiben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG 70 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden.

4.4.2  

1Die Bekanntgabe hat am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens zu erfolgen, da aus dem Inhalt des Wahlausschreibens selbst die Einhaltung und Berechnung der mit dem Zeitpunkt des Erlasses in Beziehung gesetzten Fristen erkennbar sein muss (vergleiche BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1980 − 6 P 4.80 −). 2Da das Datum des Erlasses nicht mit dem Tag des Beschlusses des Wahlvorstands zusammenfallen muss, sondern frei bestimmbar ist − das heißt, auch mehrere Tage in die Zukunft (vor-)datiert werden kann − können etwaige Verzögerungen aus der Übermittlung an die Dienststellen oder Dienststellenteile eingeplant und so mögliche Wahlanfechtungsgründe vermieden werden. 3Es ist dann aber sicherzustellen, dass die frühzeitig belieferten Dienststellen den Aushang auch exakt am Tag des Erlasses vornehmen.

4.4.3  

1Die Bekanntgabe erfolgt nach der Vorschrift des § 1 Abs. 3 WO-BayPVG mit der Besonderheit, dass das Wahlausschreiben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2Ein Abdruck des vollständigen Textes der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz ist beizufügen.

4.4.4  

1Der Mindestinhalt des Wahlausschreibens ergibt sich aus § 6 Abs. 2 WO-BayPVG. 2Aufgrund des § 6 Abs. 2 Buchst. h, i, k WO-BayPVG ist im Wahlausschreiben darauf hinzuweisen, dass Einreichungen auch mittels qualifizierter elektronischer Signatur möglich sind (vergleiche Nr. 3.3).

4.5  

Zu § 7 WO-BayPVG

4.5.1  

1Wahlvorschläge sind innerhalb von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG). 2Wahlvorschläge können am letzten Tag der Frist bis 24:00 Uhr eingereicht werden, wenn nicht der Wahlvorstand die Einreichungsfrist am letzten Tag gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 WO-BayPVG verkürzt. 3Auf die Möglichkeit zur Einreichung mittels qualifizierter elektronischer Signatur wird hingewiesen (vergleiche Nr. 3.3).

4.5.2  

1Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG sollen die Wahlvorschläge dem Wahlvorstand zusätzlich elektronisch mit den in § 8 Abs. 4 Satz 1 bis 4 WO-BayPVG genannten Angaben (und damit ohne Unterstützungsunterschriften) übermittelt werden. 2Dies betrifft die Fälle, in denen eine Einreichung nicht in elektronischer Form im Sinne des § 126a BGB erfolgt.

4.6  

Zu § 8 WO-BayPVG
1In § 8 Abs. 7 WO-BayPVG wurde die Regelung in Art. 19 Abs. 7 Satz 2 BayPVG nachvollzogen, dass ein gemeinsamer Wahlvorschlag zweier Gewerkschaften von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unterzeichnet sein muss (vergleiche Nr. 3.4). 2Auf die Möglichkeit zur Einreichung mittels qualifizierter elektronischer Signatur wird hingewiesen (vergleiche Nr. 3.3).

4.7  

Zu § 10 WO-BayPVG

4.7.1  

Der Wahlvorstand hat gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG die Wahlvorschläge unverzüglich (zum Begriff vergleiche Nr. 4.1.7) auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen.

4.7.2  

1Bei den in § 10 Abs. 5 Satz 1 WO-BayPVG abschließend aufgezählten Mängeln handelt es sich jeweils um einen heilbaren Verstoß. 2Den Listenvertretern ist daher die Gelegenheit zur Beseitigung des jeweiligen Mangels zu geben.

4.8  

Zu § 12 WO-BayPVG
1Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 WO-BayPVG findet die Vergabe von Ordnungsnummern durch den jeweiligen Wahlvorstand auf jeder Stufe gesondert statt. 2Die Reihenfolge entscheidet sich nach dem Wahlergebnis bei der letzten Wahl. 3Nur bei Stimmengleichheit von Wahlvorschlägen und bei mehreren „neuen“ Wahlvorschlägen muss die Vergabe von Ordnungsnummern durch Losentscheid erfolgen.

4.9  

Zu § 13 WO-BayPVG

4.9.1  

1Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge unter Beifügung von Ordnungsnummern und Bezeichnung oder Kennwort bekannt zu geben. 2Durch den Verweis auf § 12 WO-BayPVG ist klargestellt, dass das Verfahren zur Vergabe von Ordnungsnummern, das den Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bis 5 WO‑BayPVG genannten Fristen voraussetzt, der Bekanntgabe vorangehen muss.

4.9.2  

Die Bekanntgabe der Wahlvorschläge hat spätestens 14 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe zu erfolgen.

4.10  

Zu § 17 WO-BayPVG

4.10.1  

1Die Briefwahlunterlagen werden den Beschäftigten auf (formloses) Verlangen übersandt. 2Es bestehen keine Bedenken, wenn die Unterlagen von den Beschäftigten in einer Art „Sammelbestellung“ angefordert und als Paket zurückgesandt werden, solange ein individueller Austausch daneben möglich bleibt und das Wahlgeheimnis gewahrt wird. 3Das Wahlgeheimnis bezieht sich auch auf die Frage, ob jemand an einer Wahl teilnimmt oder ihr fernbleiben will.

4.10.2  

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG ist die schriftliche Stimmabgabe ohne Vorliegen eines Verhinderungsgrundes möglich. 2Aufgrund der dadurch erfolgten Ausweitung der Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe wird die Unterzeichnung und Vorlage einer persönlichen Erklärung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WO-BayPVG) gefordert, mit der der Wahlberechtigte versichert, den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben, oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 WO‑BayPVG erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen. 3Die vorgedruckte Erklärung ist dem Wahlberechtigten durch den Wahlvorstand mit den Wahlunterlagen auszuhändigen oder zu übersenden. 4Als Beispiel für die Gestaltung der vorgedruckten Erklärung wird auf den Mustervordruck in der in Nr. 5 genannten Bekanntmachung hingewiesen.

4.10.3  

Durch das Erfordernis der Abgabe der persönlichen Erklärung hat die Wahlhandlung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG folgendermaßen zu erfolgen:

4.10.3.1  

1Der Wahlberechtigte hat zunächst den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen. 2Ein Ausfüllen des Stimmzettels in Anwesenheit von Dritten, wie zum Beispiel von Listenvertretern, Wahlwerbern oder Beauftragten des Wahlvorstands, die die Wahlunterlagen aushändigen, ist ausgeschlossen. 3Der unbeobachtet ausgefüllte Stimmzettel ist in den Wahlumschlag zu legen. 4Der Wahlumschlag ist anschließend zu verschließen.

4.10.3.2  

1Sodann hat der Wahlberechtigte die bei den Wahlunterlagen enthaltene vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums auszufüllen und persönlich zu unterzeichnen. 2Die unterschriebene Erklärung sowie der verschlossene Wahlumschlag sind anschließend in den Freiumschlag zu legen und dieser ist zu verschließen. 3Den verschlossenen Freiumschlag hat der Wahlberechtigte so rechtzeitig an den Wahlvorstand abzusenden oder zu übergeben, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

4.10.3.3  

Um durch die Änderungen im Ablauf der Wahlhandlung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG fehlerhafte Stimmabgaben zu vermeiden, wird empfohlen, den Wahlberechtigten zusammen mit den Briefwahlunterlagen Musterhandreichungen (vergleiche Merkblatt und Wegweiser für die schriftliche Stimmabgabe in der in Nr. 5 genannten Bekanntmachung) für den Ablauf der Wahlhandlung zu übersenden oder auszuhändigen.

4.10.4  

1 § 17 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG normiert die fortbestehende Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe. 2Danach bleibt die persönliche Stimmabgabe bis zur Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimme gemäß § 18 Abs. 1 WO-BayPVG möglich. 3§ 18 Abs. 2 WO-BayPVG ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die persönliche Stimmabgabe zu vermerken ist.

4.10.5  

1Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 WO-BayPVG können die Studierenden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und die Lehrgangsteilnehmer an der Bayerischen Verwaltungsschule und den Verwaltungsschulen des Freistaates Bayern sowie Wahlberechtigte gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG (Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung mit der Bezeichnung Jobcenter nach §§ 6d, 44b SGB II zur Arbeitsleistung überlassen werden) ihre Stimme nur schriftlich abgeben. 2Die Wahlunterlagen werden aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 3 WO-BayPVG von Amts wegen durch den Wahlvorstand übersandt.

4.11  

Zu § 18 WO-BayPVG
1Die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen erfolgt zur Entlastung des Wahlvorstands während des gesamten für die Stimmabgabe vorgesehenen Zeitraums. 2Der Wahlvorstand hat aufgrund des § 18 Abs. 1 WO-BayPVG dem Freiumschlag den Wahlumschlag und die persönliche Erklärung zu entnehmen. 3Anschließend hat er zu prüfen, ob die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt ist, also ob die persönliche Erklärung vorliegt, vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist und ob ein verschlossener Wahlumschlag vorliegt. 4Ist die Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, ist der Wahlumschlag in die Wahlurne zu den Stimmzetteln zu legen (§ 18 Abs. 1 WO-BayPVG). 5Da die sonst abgegebenen Stimmzettel nicht in Wahlumschlägen enthalten sind, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die Stimmzettel einzelnen Wählern zugeordnet werden können und somit das Wahlgeheimnis beeinträchtigt ist. 6Der Wahlvorstand hat in solchen Fällen geeignete Maßnahmen zu treffen, damit das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. 7Das Wahlgeheimnis kann insbesondere dadurch gewahrt werden, dass nach dem Öffnen der Wahlurne vor der Stimmenauszählung (§ 20 Abs. 2 WO-BayPVG) Wahlumschläge und Stimmzettel getrennt werden und die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen mit den übrigen vermischt werden. 8Ist die Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß erfolgt (zum Beispiel, weil die persönliche Erklärung im Freiumschlag fehlt), wird der Wahlumschlag samt dem Stimmzettel ausgesondert, als ungültig behandelt und darf bei der Auszählung der Stimmen nicht berücksichtigt werden.

4.12  

Zu § 21 WO-BayPVG
In § 21 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG, der eine Spezialregelung zu § 1 Abs. 4 WO-BayPVG darstellt, ist für die Wahlniederschrift ausdrücklich die Unterzeichnung durch alle Wahlvorstandsmitglieder vorgeschrieben.

4.13  

Zu § 23 WO-BayPVG
1Das Wahlergebnis ist gemäß § 23 Abs. 1 WO-BayPVG unverzüglich (zum Begriff vergleiche Nr. 4.1.7) nach seiner Feststellung (§ 20 WO-BayPVG) durch zweiwöchigen Aushang bekannt zu geben. 2In der Bekanntmachung des Wahlergebnisses müssen die Namen der jeweiligen ersten Ersatzmitglieder (Art. 31 Abs. 2 BayPVG) enthalten sein.

4.14  

Zu § 31 Abs. 1 WO-BayPVG

4.14.1  

1Nach § 31 Abs. 1 WO-BayPVG hat vor der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Vorsitzende des Personalrats die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Beschäftigten (Art. 58 Abs. 1 BayPVG) in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung in geeigneter Weise über Bedeutung, Zweck und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung und über den Wahlvorgang zu unterrichten. 2Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder, wenn eine Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom Vorsitzenden des Wahlvorstands einberufen und geleitet.

4.14.2  

1Für die Studierenden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und die Lehrgangsteilnehmer an den Verwaltungsschulen des Freistaates Bayern – dies gilt auch für ressortfremde und „nichtstaatliche“ Studierende und Lehrgangsteilnehmer – findet die Jugend- und Auszubildendenversammlung im Sinne des § 31 Abs. 1 WO-BayPVG an der jeweiligen Schule statt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG). 2Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung oder, wenn eine Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands einberufen und geleitet. 3Die Unterrichtung über Bedeutung, Zweck und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung und über den Wahlvorgang ist hier Aufgabe des jeweiligen Hauptpersonalrats, für dessen Geschäftsbereich die Ausbildung an der Schule überwiegend erfolgt. 4Dieser bestimmt hierfür ein Mitglied (§ 31 Abs. 2 Satz 2 WO‑BayPVG). 5Daneben besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Jugend- und Auszubildendenversammlung an der jeweiligen Dienststelle.

4.14.3  

1Für die Lehrgangsteilnehmer an der Bayerischen Verwaltungsschule – dies gilt ebenfalls für ressortfremde und „nichtstaatliche“ Lehrgangsteilnehmer – findet die Jugend- und Auszubildendenversammlung im Sinne des § 31 Abs. 1 WO-BayPVG an den Ausbildungsorten der Schule statt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG). 2Die Jugend- und Auszubildendenversammlung wird vom Vorsitzenden der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bei der jeweiligen Bezirksregierung, in deren Bereich die Ausbildungsorte liegen, oder, wenn eine Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung nicht besteht, vom jeweiligen Vorsitzenden des Bezirkswahlvorstands einberufen und geleitet. 3Die Unterrichtung über Bedeutung, Zweck und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung und über den Wahlvorgang ist hier Aufgabe des jeweiligen Bezirkspersonalrats, der hierfür ein Mitglied bestimmt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG). 4Daneben besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Jugend- und Auszubildendenversammlung an der jeweiligen Dienststelle.

4.14.4  

In § 31 Abs. 4 WO-BayPVG in der am 1. August 2023 geltenden Fassung wurde neu aufgenommen, dass die Jugend- und Auszubildendenversammlung unter den Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 3 BayPVG auch mittels Videokonferenz durchgeführt werden kann.

4.14.5  

Wahlbeeinflussung in der Jugend- und Auszubildendenversammlung (§ 31 Abs. 1 bis 3 WO‑BayPVG) ist unzulässig (§ 31 Abs. 5 WO-BayPVG).

4.14.6  

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für die Wahlen zu den Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen (§§ 45, 52, 53 WO-BayPVG).

4.15  

Zu § 32 WO-BayPVG

4.15.1  

1Aufgrund der Verweisung des § 32 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG etwa auf § 1 Abs. 3
WO-BayPVG wäre der Wahlvorstand an sich verpflichtet, Bekanntmachungen auch dann an nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bekanntzumachen, wenn dort keine Wahlberechtigten beschäftigt sind. 2Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG kann jedoch darauf verzichtet werden. 3Sollten an den in Satz 1 genannten Stellen jedoch vor Abschluss der Stimmabgabe wahlberechtigte Beschäftigte eintreten, so ist die Bekanntgabe der Bekanntmachungen unverzüglich nachzuholen.

4.15.2  

Bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird dem mit der Stimmabgabe erklärten Wählerwillen dadurch Rechnung getragen, dass bei der Verhältniswahl im Rahmen des d‘Hondtschen Höchstzahlverfahrens gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG auch solche Stimmen der Vorschlagsliste zugutekommen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13 WO-BayPVG) ihre Wählbarkeit verloren haben.

4.16  

Zu § 34 WO-BayPVG

4.16.1  

1 § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 WO-BayPVG bestimmt, dass Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands von den örtlichen Wahlvorständen bekannt zu geben sind. 2Aus der Zusammenschau mit § 33 WO-BayPVG ergibt sich, dass die Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands von diesem ausgefertigt und unterschrieben (§ 1 Abs. 3 Satz 1 WO‑BayPVG), aber von den örtlichen Wahlvorständen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 WO-BayPVG bekanntgegeben werden.

4.16.2  

§ 34 Abs. 3 WO-BayPVG bestimmt die Einzelheiten über die Kommunikation zwischen den Wahlvorständen.

4.16.3  

1 § 34 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG gilt als vorweggenommene allgemeine Regelung für die folgenden Vorschriften. 2Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG bedürfen Mitteilungen der Wahlvorstände der Textform, um einen nicht hinnehmbaren Informationsverlust zu vermeiden. 3Einer Unterzeichnung durch den Wahlvorstand bedarf es jedoch anders als bei förmlichen Wahlunterlagen (zum Beispiel Bekanntmachungen, Niederschriften) nicht.

4.16.4  

1Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG kann die Übersendung von Wahlunterlagen (§ 24 WO-BayPVG) und Mitteilungen auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen. 2Der Begriff „elektronisch“ ist dabei im Sinn einer formfreien elektronischen Kommunikation zu verstehen. 3Die Wahrung der elektronischen Form im Sinne des § 126a BGB ist nicht erforderlich. 4Das Erfordernis einer Unterschrift auf Wahlunterlagen steht dem nicht entgegen, da dieses nur für das beim erstellenden Wahlvorstand verbleibende Original gilt. 5Sinnvoll erscheint eine Übermittlung eines PDF-Dokuments per E-Mail an die örtlichen Wahlvorstände oder Dienststellen. 6Alternativ ist auch eine Übermittlung per Telefax zulässig. 7Allerdings kann es bei sehr umfangreichen Bekanntmachungen weiterhin sinnvoll sein, diese zentral zu drucken und in Papierform zu versenden.

4.16.5  

Zu beachten ist, dass sich § 34 Abs. 3 WO-BayPVG nur auf die Kommunikation unter Wahlvorständen bezieht, nicht aber auf die Aushändigung von Wahlpapieren an Wahlberechtigte im Fall der schriftlichen Stimmabgabe.

4.17  

Zu § 38 WO-BayPVG
1Der Mindestinhalt des Wahlausschreibens für die Wahl des Bezirkspersonalrats ergibt sich aus § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 WO-BayPVG. 2Aufgrund des § 38 Abs. 1 Buchst. h WO-BayPVG in der am 1. Dezember 2020 geltenden Fassung ist im Wahlausschreiben künftig darauf hinzuweisen, dass ein gemeinsamer Wahlvorschlag zweier Gewerkschaften von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unterzeichnet sein muss (vergleiche Nr. 3.4). 3Auf die Möglichkeit zur Einreichung mittels qualifizierter elektronischer Signatur wird hingewiesen (vergleiche Nr. 3.3).

4.18  

Zu § 42 WO-BayPVG

4.18.1  

Die Mitteilung des örtlichen Wahlvorstands an den Bezirkswahlvorstand gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 WO-BayPVG erfolgt gemäß § 34 Abs. 3 WO-BayPVG.

4.18.2  

Da § 42 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG nicht auf § 17 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG verweist, gibt es im Fall des § 42 WO-BayPVG keine Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe.

4.19  

Zu § 43 WO-BayPVG

4.19.1  

1Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 WO-BayPVG ist die Wahlniederschrift dem Bezirkswahlvorstand unverzüglich (zum Begriff vergleiche Nr. 4.1.7) zu übersenden. 2Die Übersendung kann gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen. 3Ein nachfolgender einfacher Brief ist nicht erforderlich.

4.19.2  

Die Feststellung des Wahlergebnisses hat innerhalb einer einfachen Frist, nämlich spätestens am achten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe zu erfolgen.

4.19.3  

1Der Bezirkswahlvorstand teilt den örtlichen Wahlvorständen sowohl die Mitglieder als auch die Ersatzmitglieder des Bezirkspersonalrats mit. 2Die örtlichen Wahlvorstände geben sie dann gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 WO-BayPVG unverzüglich (zum Begriff vergleiche Nr. 4.1.7) durch zweiwöchigen Aushang bekannt.

4.20  

Zu §§ 45 und 52 WO-BayPVG
1Bei den Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung kann es Dienststellen geben, an denen überhaupt keine Wahlberechtigten vorhanden sind. 2Während dies auf Ebene der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung dazu führt, dass eine Wahl nicht stattfindet, hätte dies für die Wahl zu den Stufenvertretungen nach den von § 45 Abs. 1 WO-BayPVG in Bezug genommenen Vorschriften keine Konsequenz. 3Es wäre also auf Anforderung der Stufenwahlvorstände ein örtlicher Wahlvorstand zu bestellen, der alle Aufgaben nach der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz durchzuführen hätte, obwohl jeder Adressatenkreis fehlt. 4Gemäß § 45 Abs. 2 WO‑BayPVG wird darauf verzichtet. 5Mit der Mitteilung an die Stufenwahlvorstände, dass keine Wahlberechtigten vorhanden sind (hier ist wegen der Gefahr von Wahlanfechtungen äußerste Genauigkeit zu fordern), sind die betreffenden Dienststellen aus der Wahl der Bezirks- und Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung quasi entlassen; es kann in diesem Fall auf die Bestellung eines örtlichen Wahlvorstands und die Bekanntgabe von Bekanntmachungen für die Wahl verzichtet werden. 6Sollten jedoch während des Wahlverfahrens wahlberechtigte Beschäftigte eintreten, sind die Bestellung und die Bekanntgaben unverzüglich nachzuholen.

4.21  

Zu § 48 WO-BayPVG
1Gemäß § 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 52 WO-BayPVG übersenden die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich (zum Begriff vergleiche Nr. 4.1.7) die in § 48 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b WO-BayPVG genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse. 2Für die Übersendung gilt § 34 Abs. 3 WO-BayPVG. 3Diese kann daher auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen.

4.22  

Allgemeine Hinweise zur Barrierefreiheit

4.22.1  

1Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist auf die Barrierefreiheit zu achten. 2Dies ergibt sich bereits aus Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes und aus der UN‑Behindertenrechtskonvention.

4.22.2  

1Hierbei ist insbesondere auf die Barrierefreiheit der Wahllokale zu achten, das heißt auf die Auswahl nach Kriterien der Zugänglichkeit. 2Darüber hinaus wird bezüglich der Stimmabgabe auf § 16 Abs. 2 WO-BayPVG hingewiesen, der die Hinzuziehung einer Vertrauensperson zur Stimmabgabe regelt. 3Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen bei der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, der er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 4Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. 5Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfestellung erforderlich ist. 6Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. 7Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. 8Auch auf die Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe wird hingewiesen.

4.22.3  

1Für Bekanntmachungen des Wahlvorstands wird in diesem Zusammenhang auf § 1 Abs. 3 Satz 3 WO-BayPVG hingewiesen, der die zusätzliche Bekanntgabe mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik regelt. 2Diese zusätzliche Bekanntgabe erscheint geeignet, um zum Beispiel blinden und sehbehinderten Beschäftigten die Kenntnisnahme der Bekanntmachungen des Wahlvorstands etwa per Übertragung in Brailleschrift, durch Sprachausgabe oder starke Vergrößerung der Schrift zu ermöglichen. 3Insbesondere für die umfangreicheren Bekanntmachungen der Wahlvorstände auf der Ebene der Gesamt- und Stufenvertretungen wird den örtlichen Wahlvorständen so eine einfache Weitergabe der Bekanntmachungen und eine Zugänglichkeit für alle wahlberechtigten Beschäftigten ermöglicht (vergleiche dazu Nr. 4.1.6).

4.22.4  

1Die konkrete Ausgestaltung einer barrierefreien Durchführung der Personalratswahlen ist von den jeweiligen Verhältnissen vor Ort und den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Beschäftigten abhängig. 2Es wird daher gebeten, auf die jeweiligen individuellen Gegebenheiten und Bedürfnisse der Betroffenen entsprechend einzugehen. 3Änderungen des Wahlverfahrens sind nicht zulässig.