Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2025

2.   Zuständigkeiten zur Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten

2.1   Allgemeine Grundsätze

2.1.1  

Die Beschäftigungsbehörden dürfen den Tarifbeschäftigten nur solche Aufgaben übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer im Arbeitsvertrag vorgesehenen Entgeltgruppe sowie gegebenenfalls Fallgruppe entsprechen.

2.1.2  

1Höherwertige Tätigkeiten in einem Umfang, der einen tarifrechtlichen Anspruch auf Höhergruppierung begründet, dürfen nur unter Beachtung der für die Besetzung von Dienstposten geltenden Regelungen übertragen werden, soweit
hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht und
vorab mit der nach Nr. 1.2 zuständigen stellenbewirtschaftenden Behörde abgestimmt wurde, dass eine entsprechende Stelle oder entsprechendes Arbeitnehmerbudget zur Verfügung steht, soweit keine eigene Bewirtschaftungsbefugnis besteht.
2Die haushaltsrechtliche Zustimmung der stellenbewirtschaftenden Behörde erfolgt in Textform.

2.2   Befugnisse der Beschäftigungsbehörden

1Den Beschäftigungsbehörden werden die arbeits- und tarifrechtlichen Befugnisse übertragen. 2Im Fall der
Einstellung, Eingruppierung inklusive Stufenfestsetzung/Stufenvorweggewährung
Höhergruppierung und Rückgruppierung inklusive Stufenfestsetzung/Stufenvorweggewährung
vorübergehenden Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten,
Verlängerung von Sachgrundbefristungen,
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus sowie
Kündigung durch den Arbeitgeber und des Abschlusses von Aufhebungsverträgen bei drohender Kündigung durch den Arbeitgeber
bedarf es bei den Staatlichen Bauämtern der Zustimmung durch die Regierung. 3Zuständig ist die Regierung des Regierungsbezirks, in dem das jeweilige Staatliche Bauamt seinen Sitz hat.

2.3   Fachaufsichtliche Aufgaben der Regierungen

1In den Fällen der Nr. 2.2 Satz 2 erfolgt eine fachaufsichtliche Zweitprüfung der Vorgänge durch die Regierung. 2Diese erteilt die Zustimmung nach erfolgter Prüfung.