Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2025

3.   Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

1Für Auszubildende, Studierende mit vertiefter Praxis sowie Werkstudentinnen und Werkstudenten sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Zuständigkeitsregelungen entsprechend anzuwenden. 2Die Vorgaben für Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten sowie für das Ableisten eines Freiwilligen Sozialen Jahrs werden gesondert durch BMS geregelt.