Inhalt
1.
Stellenbewirtschaftung
1.1
Inhalt der Stellenbewirtschaftung
Stellenbewirtschaftung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist die Bewirtschaftung der Stellenpläne und der Personalausgaben nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften. Die stellenbewirtschaftenden Behörden sind im Rahmen der Stellenbewirtschaftung für die Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften, also insbesondere für die Einhaltung der Stellenpläne und – soweit zugewiesen – des Arbeitnehmerbudgets verantwortlich.
1.2
Stellenbewirtschaftung durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) bewirtschaftet sämtliche Stellen für Tarifbeschäftigte des Einzelplans 09, sofern nicht unter Nr. 1.2 bis 1.5 eine abweichende Regelung getroffen wurde oder den Beschäftigungsbehörden durch das Staatsministerium durch abweichende Einzelfallzuweisungen Stellen zur Bewirtschaftung zugewiesen worden sind.
1.3
Stellenbewirtschaftung durch die Immobilien Freistaat Bayern
Der Staatsbetrieb Immobilien Freistaat Bayern bewirtschaftet die ihm mittels Stellenplan (Kap. 09 23) zugewiesenen Stellen sowie Beschäftigungsmöglichkeiten, die dieser aus dem genehmigten Arbeitnehmerbudget finanziert.
1.4
Stellenbewirtschaftung durch die Landesbaudirektion Bayern
Die Landesbaudirektion Bayern bewirtschaftet die ihr mittels Stellenplan zugewiesenen Stellen für Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis einschließlich 13.
1.5
Stellenbewirtschaftung durch die Staatlichen Bauämter
Die Staatlichen Bauämter bewirtschaften die ihnen mittels Stellenplan zugewiesenen Stellen der Tarifbeschäftigten im Straßenbetriebsdienst (Kap. 09 40 Titelgruppe 84).
1.6
Zusammenarbeit mit Beschäftigungsbehörden
Die Beschäftigungsbehörden beantragen vor der Durchführung personalrechtlicher Maßnahmen nach Nr. 2 die haushaltsrechtliche Zustimmung bei der stellenbewirtschaftenden Behörde, soweit keine eigene Bewirtschaftungsbefugnis besteht; die Zustimmung erfolgt in Textform.