Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2023

2. Abrechnung und Steuerpflicht

2.1 Abrechnung

1Für die Abrechnung der Lehrnebenvergütungen sind die zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. 2Der Abrechnungszeitraum muss mindestens einen Kalendermonat und soll nicht mehr als drei Kalendermonate umfassen. 3Die Abrechnung ist bei der Stelle einzureichen, bei der der Unterricht gehalten wurde. 4Diese stellt die Angaben in der Abrechnung sachlich fest. 5Hat die oder der Bedienstete in einem Kalendermonat mehr als 48 Stunden Unterricht erteilt, sind von der Ausbildungsstelle die Gründe für den verstärkten Unterrichtseinsatz auf der Abrechnung zu vermerken oder in einer der Abrechnung beizulegenden Stellungnahme darzulegen. 6Sie vermerkt ferner auf der Abrechnung, ob der Unterricht im Durchschnitt nicht mehr als sechs Stunden (vgl. Nr. 2.2.1) umfasst, und leitet sie an die für die Anordnung der Lehrnebenvergütung zuständige Stelle weiter.

2.2 Steuerpflicht

2.2.1 

1Die Unterrichtsvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, wenn die oder der Bedienstete in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden Unterricht erteilt (vgl. R 19.2 der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR)); sie unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuerpflicht. 2Beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit im Durchschnitt mehr als sechs Stunden, gehört die Lehrnebenvergütung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegt zusammen mit der Vergütung aus dem Hauptamt dem Lohnsteuerabzug. 3Da die Tätigkeit nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist (vgl. Nr. 1.1), bleiben die Vergütungen aus der nebenberuflichen Lehrtätigkeit nach Maßgabe des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) und R 3.26 LStR bis zu einem in diesen Vorschriften festgesetzten Betrag im Jahr steuerfrei. 4Der Freibetrag kann im Lohnsteuerabzugsverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die oder der Bedienstete dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Steuervergünstigung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird.

2.2.2 

1Die Klausurvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. 2Sie unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuerpflicht, ggfs. unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 26 EStG.

2.2.3 

1Die Aufsichtsvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die oder der Bedienstete neben der Aufsichtsführung nicht zugleich die eigentliche fachliche Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit ausübt (Isolierte Aufsichtsführung). 2Sie ist zusammen mit den Bezügen aus dem Hauptamt dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. 3Die Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG kommt nicht zur Anwendung. 4Demgegenüber kann ggfs. die Steuerbefreiung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG in Betracht kommen, wonach Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Höhe eines in dieser Vorschrift festgesetzten Betrags im Jahr steuerfrei bleiben. 5Der Freibetrag kann im Lohnsteuerabzugsverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die oder der Bedienstete dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Steuervergünstigung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird.