Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2023

1. Lehrnebenvergütung

1.1 Allgemeines

1Bedienstete, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt und nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) befasst sind, können eine Lehrnebenvergütung und Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Nrn. 1.2 bis 1.4 erhalten. 2Die Lehrnebenvergütung setzt sich zusammen aus der Unterrichtsvergütung und der Klausurvergütung. 3Die Lehrnebenvergütung ist eine Vergütung für die Wahrnehmung eines Nebenamtes im Sinne des § 2 Abs. 2 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung (BayNV). 4Eine Lehrnebenvergütung wird nur dann gewährt, wenn die Lehrtätigkeit nicht dem Hauptamt der oder des Bediensteten zuzuordnen ist. 5Eine Lehrnebenvergütung darf nicht gewährt werden, wenn die oder der Bedienstete im Hauptamt angemessen entlastet wird (vgl. § 9 Abs. 2 BayNV).

1.2 Unterrichtsvergütung

1.2.1 

Die Unterrichtsvergütung beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) bei der Aus- und Fortbildung von Beamtinnen und Beamten
der Besoldungsgruppe A 3 bis A 9
11,50 €,
der Besoldungsgruppe A 6 bis A 9, die in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert haben
15,05 €,
der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert haben
15,05 €,
ab der Besoldungsgruppe A 13, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert haben
26,30 €.

1.2.2 

1Bei der Aus- und Fortbildung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-dienst bzw. in der Ausbildungsqualifizierung, Dienstanfängerinnen und Dienstanfängern, Praktikantinnen und Praktikanten, sowie anderen Nachwuchskräften richtet sich die Unterrichtsvergütung nach der Qualifikationsebene, zu der das (voraussichtliche) Eingangsamt ihrer Laufbahn gehört. 2Nehmen an einer Aus- oder Fortbildung Beamtinnen und Beamte verschiedener Qualifikationsebenen teil, so richtet sich die Unterrichtsvergütung nach der Qualifikationsebene der dienstranghöchsten Teilnehmerin bzw. des dienstranghöchsten Teilnehmers. 3Bei der Fortbildung von Beamtinnen und Beamten im Rahmen der modularen Qualifizierung richtet sich die Unterrichtsvergütung nach dem jeweils angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14.

1.2.3 

Als Unterricht gilt auch das Besprechen von Klausurarbeiten.

1.2.4 

1Mehr als 48 Unterrichtsstunden im Kalendermonat können vergütet werden, soweit der verstärkte Einsatz zur Durchführung des Unterrichts erforderlich war. 2Dabei ist auch jeder andere im Bereich des öffentlichen Dienstes gehaltene Unterricht zu berücksichtigen.

1.2.5 

1Unterricht im Sinne der Nrn. 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 wird nur vergütet beziehungsweise angerechnet, wenn er mindestens 45 Minuten dauert. 2Angeordneter Unterricht von längerer Dauer als 45 Minuten ist für Zwecke der Vergütung beziehungsweise der Anrechnung nach Nr. 1.2.4 entsprechend umzurechnen.

1.3 Klausurvergütung

1.3.1 

Die Klausurvergütung beträgt je Klausurstunde (60 Minuten)

1.3.1.1 

für das Erstellen einer im Unterrichtsplan vorgeschriebenen oder von der hierfür zuständigen Stelle angeordneten Klausurarbeit mit Lösungsvorschlag bei Klausuren für Beamtinnen und Beamte
der Besoldungsgruppe A 6 bis A 9, die in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert haben
14,70 €,
der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert haben
19,60 €,
ab der Besoldungsgruppe A 13, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert haben
29,30 €,

1.3.1.2 

für das Abhalten der Klausurarbeiten (Aufsichtsführung)
3,60 €,

1.3.1.3 

für das Bewerten einer Klausurarbeit und Teilnehmer
der Besoldungsgruppe A 6 bis A 9, die in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert haben
0,60 €,
der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert haben
0,65 €,
ab der Besoldungsgruppe A 13, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert haben
0,85 €.

1.3.2 

Ist das Bewerten von Klausuraufgaben nicht mit einem Unterrichtsauftrag verbunden oder steht die Zahl der zu bewertenden Aufgaben zur Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden in keinem angemessenen Verhältnis, beträgt die Vergütung nach Nr. 1.3.1.3 das Doppelte des dort genannten Betrages.

1.3.3 

Die Regelungen unter Nr. 1.2.2 gelten für die Klausurvergütung entsprechend.

1.3.4 

1Für Klausuren von längerer oder kürzerer Dauer als 60 Minuten ist die Vergütung entsprechend umzurechnen. 2Eine Klausurvergütung wird jedoch nur gewährt, wenn die Klausur mindestens 45 Minuten dauert.

1.4 Reisekostenvergütung

Die Bediensteten erhalten Reisekostenvergütung entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG).

1.5 Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern

Die Regelungen des 1. Abschnitts gelten für die Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechend.